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Neue Entwürfe zu EU-Geldwäscheverordnung: Wirtschaftlich Berechtigte werden wirtschaftliche Eigentümer

Neue Entwürfe zu EU-Geldwäscheverordnung: Wirtschaftlich Berechtigte werden wirtschaftliche Eigentümer

Das Transparenzregister steht nach wie vor im Fokus vieler Unternehmen. Zuletzt stiegen die Bußgelder für Verstöße stark an, und die EU musste erhebliche Unterschiede bei der Definition des „wirtschaftlich Berechtigten“ in den einzelnen Mitgliedstaaten hinnehmen. Nun legt die Europäische Kommission neue Maßnahmenpakete im Bereich des Geldwäscherechts vor. So soll unter anderem der Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ harmonisiert, umbenannt und gleichzeitig ausgeweitet werden.

Neues Maßnahmenpaket der EU-Kommission

Bereits im Juli des vergangenen Jahres hat die EU-Kommission einige Entwürfe vorgestellt, welche die Geldwäschebekämpfung weiter unterstützen sollen. So wurden Entwürfe für

  • eine Geldwäscheverordnung,
  • eine sechste Geldwäscherichtlinie sowie
  • eine Verordnung über eine EU-Geldwäschebehörde

bekannt gegeben.

Die Geldwäscheverordnung soll dabei Regelungen zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden und zur Transparenz von wirtschaftlich Berechtigten weiter vereinheitlichen. Zudem soll die sechste Geldwäscherichtlinie einen Rahmen für die nationalen Transparenzregister vorgeben, deren Betrieb weiterhin in der Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten verbleiben soll. Außerdem soll die Verordnung über eine EU-Geldwäschebehörde einen Rechtsrahmen für eine EU-weite Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthalten.

Wirtschaftlich Berechtigte sind nun wirtschaftliche Eigentümer

Bisher wird der wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) bestimmt. Danach ist diejenige natürliche Person wirtschaftlich Berechtigte, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Vereinigung letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Geschäftsbeziehung begründet wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GwG).

Der Entwurf der neuen geplanten Geldwäscheverordnung sieht nun einige Änderungen bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten vor, die im Entwurf auch nicht mehr als „wirtschaftlich Berechtigte“, sondern als „wirtschaftliche Eigentümer“ bezeichnet werden. Insbesondere wird der Kreis der sog. wirtschaftlichen Eigentümer erheblich erweitert.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?

Nach dem Entwurf ist wirtschaftlicher Eigentümer dann jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger, ein Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht, sowie jede natürliche Person, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird.

Bei Gesellschaften bzw. juristischen Personen wäre diejenige natürliche Person, welche die Gesellschaft entweder über eine Beteiligung oder anderweitig direkt oder indirekt kontrolliert, als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen.

Kontrolle in Form einer Beteiligung soll dem Entwurf zufolge eine Eigentumsbeteiligung, einen Stimmrechtsanteil oder sonstige Eigentumsrechte an der Gesellschaft – auch in Form von Inhaberaktien – von mehr als 25 Prozent auf jeder Ebene des Eigentums bedeuten und stellt somit eine Abkehr von der bisher in der überwiegenden Praxis geltenden fehleranfälligen Stufenregelung bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen.

Indizien zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers

Außerdem werden weitere Indizien genannt, die auf einen wirtschaftlichen Eigentümer hinweisen sollen. Unter anderem sollen

  • das Recht zur Bestellung oder Abberufung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans oder ähnlicher Funktionsträger,
  • die Möglichkeit einer wesentlichen Einflussnahme auf die Entscheidungen der Gesellschaft, u.a. in Form von Veto- oder Beschlussfassungsrechten,
  • die Möglichkeit einer wesentlichen Einflussnahme auf Entscheidungen, die Gewinnausschüttungen oder eine Vermögensverschiebung bewirken kann,
  • die Kontrolle durch förmliche oder informelle Vereinbarungen mit den Eigentümern, Gesellschaftern oder den Unternehmen,
  • die Kontrolle durch Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag oder durch gleichwertige Dokumente,
  • die Kontrolle durch Abstimmungsmodalitäten,
  • Verbindungen zu Familienangehörigen von Führungskräften oder Direktoren/von Eigentümern oder Kontrollinhabern der Gesellschaft oder
  • die Nutzung förmlicher oder informeller Nominee-Vereinbarungen

natürliche Personen zu wirtschaftlichen Eigentümern machen.

Auch Vereinigungen in Drittstaaten betroffen

Eine wichtige Neuerung soll zudem sein, dass auch Vereinigungen mit Sitz in Drittstaaten ihren wirtschaftlichen Eigentümer an ein Transparenzregister eines EU-Mitgliedstaats melden müssen, wenn diese eine Geschäftsbeziehung mit einem geldwäscherechtlich Verpflichteten aus der EU eingehen oder Eigentum an Immobilien in der EU erwerben.

Wirtschaftliche Eigentümer von Stiftungen und vergleichbaren Rechtsformen erfahren hingegen keine grundlegenden Änderungen im Vergleich zur derzeit nach deutschem Recht gültigen Definition des wirtschaftlich Berechtigten von Stiftungen. Wirtschaftliche Eigentümer von Stiftungen bleiben in der Regel die Vorstände, bestimmte Begünstigte sowie Personen, die beherrschenden Einfluss auf eine Stiftung ausüben können.

Bußgelder durch Beratung vermeiden

Die Vielzahl an Erweiterungen, die größtenteils unbestimmt und weitläufig gefasst sind, werden zukünftig den Kreis wirtschaftlicher Eigentümer deutlich vergrößern. Sollte der Entwurf in seiner jetzigen Form verabschiedet werden und 2025 in Kraft treten, wird erheblicher Beratungsbedarf bestehen, um den neuen Regelungen als Unternehmen gerecht werden zu können und somit keine Bußgelder fürchten zu müssen.

Die geplante neue Benennung als „wirtschaftlicher Eigentümer“ erscheint jedoch missverständlich und ungeeigneter als der Begriff „wirtschaftlich Berechtigter“, da der Name suggeriert, dass es zukünftig hierbei nur noch auf Eigentumsverhältnisse ankommen wird. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall.

In jedem Falle ist es bereits jetzt empfehlenswert, die wirtschaftlich Berechtigten rechtssicher zu identifizieren und diese entsprechend im Transparenzregister einzutragen bzw. deren Aktualität zu pflegen. Übergangsfristen für die GmbH sind bereits am 30.06.2022 abgelaufen (siehe auch Transparenzregister: Fristen beachten und hohe Bußgelder vermeiden). Unsere Experten unterstützen Sie hierbei gerne!

Weiterlesen:
Geldwäsche-Compliance und WINHELLER GwG-Tool

Philipp Barring

Rechtsanwalt Philipp J. Barring berät an den Standorten Frankfurt am Main und München und ist auf die Bereiche Gesellschaftsrecht, M&A/Unternehmenskauf, Handelsrecht und Compliance spezialisiert.

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