Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 07.06.2013 darauf hingewiesen, dass die Finanzministerien der Länder Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen im Einvernehmen mit dem BMF steuerliche Maßnahmen ergriffen haben, um den Opfern der Hochwasserkatastrophe unter die Arme zu greifen. Unbillige Härten sollen angesichts der Notlage und der immensen Schäden auch in Steuersachen vermieden werden, heißt es beispielsweise in der diesbezüglich erlassenen Billigkeitsrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.
Die Richtlinien enthalten ein umfangreiches Bündel an Steuervergünstigungen für betroffene Steuerpflichtige. So kommen in Sachsen z.B. Stundungen für die bis Ende September 2013 fällig werdenden Steuern und Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer in Betracht. Auf Stundungszinsen kann außerdem verzichtet werden. Bei rückständigen oder bis zum 30. September 2013 fälligen Steuern wird ferner von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Auch Sonderabschreibungen von bis zu 50% sind möglich. Allen Betroffenen ist ein genauer Blick in die Verlautbarungen der Länder zu empfehlen. Wegen eines gegebenenfalls in Betracht kommenden Erlasses der Grundsteuer und der Gewerbesteuer sollten sich die Betroffenen außerdem an ihre Gemeinden wenden.
Auch ein vereinfachter Spendennachweis ist Teil des Maßnahmenpakets: Bei Spenden, die bis zum 30. September 2013 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein eigens dafür eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, genügt als Spendennachweis nämlich der Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung, wie der Kontoauszug oder der Lastschrifteinzug.
Hinweise des BMF v. 07.06.2013.
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung v. 04.06.2013.
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