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Erlaubnispflicht von Mining-Pools

Das Schürfen von Bitcoin, das sogenannte Mining, hat sich in den vergangenen Jahren professionalisiert. Statt der Grafikkarte ist heute nur noch spezielle Hardware, sogenannte ASICs, in der Lage, effizient nach neuen Bitcoin zu suchen. Und selbst für Besitzer solcher Hardware ist es, auf Grund der hohen Schwierigkeit und der damit verbundenen hohen Erfolgsvarianz, zumeist sinnvoller, sich einem sogenannten Mining-Pool anzuschließen, um gemeinsam mit anderen nach neuen Blöcken für die Blockchain zu suchen.

Mining-Pools – Erlaubnispflichtiger Betrieb

Während die bloße Teilnahme an einem solchen Pool rechtlich problemlos möglich ist, gibt es hohe Anforderungen an die Betreiber von Mining-Pools. Diese stellen eine zentrale Software zur Verfügung, die die Rechenleistung der Teilnehmer zusammenführt, um nach einem neuen Block für die Bitcoin-Blockchain zu suchen.

Problematisch ist, dass nach dem KWG nicht nur zum Beispiel der Betrieb einer Bitcoinbörse erlaubnispflichtig ist. Auch der sogenannte Eigenhandel ist gemäß § 1 Absatz 1a Nr. 4 KWG regulatorisch erfasst. Beim Eigenhandel geht es darum, dass ein Anbieter auf eigene Rechnung Finanzinstrumente zum An- oder Verkauf anbietet.

Bei einem klassischen Mining-Pool pflegt der Betreiber einen gefundenen Block in die Blockchain ein und wird daraufhin mit den gesamten, neu geschaffenen Bitcoin entlohnt (sog. Coinbase-Transaktion). Diese gibt er nun, entsprechend der Rechenleistung der Teilnehmer, an diese weiter. Dieser Vorgang kann sich nach außen als eine Veräußerung der Bitcoin gegen zur Verfügung gestellte Rechenkraft und somit als erlaubnispflichtiger Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Nr. 4 lit c) KWG darstellen.

Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung im Bitcoin-Mining

Fraglich ist, ob die grundsätzliche Erlaubnispflichtigkeit für den Betrieb eines Mining-Pools durch vertragliche Gestaltungen umgangen werden kann. So könnte der Pool-Vertrag vorsehen, dass die neu geschürften Coins direkt in das Vermögen der Teilnehmer übergehen. Es würde somit an einem abgeleiteten Erwerb vom Pool-Betreiber und somit an einem Anschaffen oder Veräußern fehlen. Problematisch ist dabei, dass die Blockchain die geschürften Bitcoin dennoch zunächst an die Adresse des Betreibers auszahlt und dieser somit zunächst die alleinige Verfügungsmacht über diese besitzt. Wer einer Erlaubnispflicht durch Vertragsgestaltung entgegenwirken will, muss deshalb darauf achten, dass die technischen Eigenheiten und Möglichkeiten der Blockchain rechtlich berücksichtigt werden. Nur bei präziser Formulierung ist es potentiell möglich, eine Einstufung als Eigenhandel zu vermeiden.

Um straf- oder zivilrechtliche Risiken auszuschließen, ist es daher nötig, kompetenten Rechtsrat einzuholen. WINHELLER beschäftigt sich bereits seit Jahren mit digitalen Währungen und kann auf zahlreiche Referenzen und einen großen Erfahrungsschatz zurückgreifen. Wir helfen Ihnen, Mining-Pool Verträge rechtssicher zu formulieren.

Weiterlesen:
Strafrechtliche Folgen des Bitcoin-Handels ohne Erlaubnis

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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2 Antworten zu "Erlaubnispflicht von Mining-Pools"

  1. Sehr geehrter Herr Golnik,

    vielen Dank für Ihre Nachricht. Weitere Informationen zum Thema Mining-Pool finden Sie auch auf unserer Website. Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben, können wir diese gern auch in einem persönlichen Beratungsgespräch klären. Sie erreichen unsere Experten für Bitcoinrecht telefonisch unter 069 76 75 77 80 oder per E-Mail (info@winheller.com).

    Mit freundlichen Grüßen

    Lutz Auffenberg

  2. Justin Golnik sagt:

    Sehr geehrter Herr Auffenberg,

    Ich würde gerne mit Poolmining anfangen, jedoch fehlen mir die rechtlichen Kenntnisse dazu. Bitte um Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Golnik

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