Dem starken Erdbeben in Nepal folgte eine humanitäre Katastrophe. Das Land hat deshalb um internationale Unterstützung gebeten. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium (BMF) daraufhin verschiedene Steuerregelungen gelockert und diese in einem Schreiben veröffentlicht. Die Maßnahmen sind sämtlich bis zum 31. Dezember 2015 gültig.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spende an Opfer in Nepal
So können Spenden an Geschäftspartner in Nepal in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, § 4 Abs. 5 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei insofern nicht anwendbar. Auch sonstige Zuwendungen, die an und für sich die Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzuges nicht erfüllen, können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie einem unmittelbar in Nepal geschädigten Unternehmer zukommen. Genauso wie anlässlich anderer Naturkatastrophen lässt das BMF auch wieder Arbeitslohnspenden zu, obgleich unverständlich bleibt, warum diese interessante Art zu spenden hierzulande stets nur temporär angewendet werden darf . Für den Spendenabzug genügt außerdem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (z.B. der Kontoauszug, ein Ausdruck von der Transaktion beim Online-Banking oder auch ein Ausdruck einer Paypal-Transaktion).
Vereine können über Sonderaktionen Spenden sammeln
Schließlich können steuerbegünstigte Körperschaften auch im Rahmen einer Sonderaktion Spenden für Nepal sammeln, ohne dabei ihren gemeinnützigen Status zu gefährden. Das ist insofern eine Ausnahme von der Regel, als es steuerbegünstigten Körperschaften grundsätzlich untersagt ist, Spenden für solche Zwecke zu sammeln, die nicht in ihrer Satzung als förderungswürdige Zwecke festgelegt sind. Zu beachten ist jedoch, dass die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Erdbebens in Nepal weitergeleitet werden müssen. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden sammelt, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Auf die Sonderaktion ist in den Zuwendungsbestätigungen hinzuweisen.
BMF, Schreiben vom 19.05.2015 – Az. IV C 4 – S 2223/07/0015:013
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