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Warum die Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen nicht wirklich ein Problem darstellt

Erbersatzsteuer und FamilienstiftungViele der Interessenten, die uns wegen einer Stiftungsgestaltung kontaktieren, sehen in der Erbersatzsteuer einen wesentlichen Nachteil einer Vermögensstrukturierung mittels Familienstiftung. Das ist jedoch bei richtiger Betrachtung und Gestaltung nicht der Fall.

Erbersatzsteuer statt Erbschaftssteuer bei Stiftungen

Da eine Stiftung nicht sterben kann und dennoch meist ausschließlich der finanziellen Unterstützung einer Familie dient, hat der Gesetzgeber sie aus Gleichheitsgründen der sog. Erbersatzsteuer unterworfen. Demnach wird für das Vermögen einer Familienstiftung alle 30 Jahre ein Erbfall simuliert, und die Familienstiftung hat auf ihre Vermögenssubstanz Erbschaftsteuer zu bezahlen.

Was nützt dann eine Familienstiftung, werden Sie sich jetzt vielleicht denken. Bei etwas genauerem Blick auf die Einzelheiten relativiert sich dieser vermeintliche Nachteil allerdings.

Wie wird die Erbersatzsteuer berechnet?

Selbstverständlich ist nur das Nettovermögen einer Familienstiftung steuerpflichtig. Daher sind die meisten Verbindlichkeiten, die die Stiftung hat, von ihrem Bruttovermögen abzuziehen. Des Weiteren werden der Stiftung zwei fiktive Kinderfreibeträge gewährt (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Derzeit werden also 800.000 € als Freibetrag von der zu versteuernden Summe abgezogen, und das gilt unabhängig davon, wie viele Kinder der oder die Stifter haben und ob die Nachkommen selbst schon Kinderfreibeträge in Anspruch genommen haben. Der Freibetrag der Stiftung von 800.000 € gilt also zusätzlich zu Freibeträgen, die die Kinder oder andere Beschenkte selbst schon steuermindernd für Schenkungen oder Erbschaften vom Stifter oder von der Stifterin abgezogen haben.

Ferner gelten auch die üblichen Steuerbefreiungen, Begünstigungen und Verschonungen. Für unternehmerisches Produktivvermögen, sofern kein steuerschädliches Verwaltungsvermögen gegeben ist, für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und für große, wohnwirtschaftlich relevante Immobilienunternehmen gelten Vergünstigungen, die den Wert dieser Unternehmungen – zu Recht! – bis zu 100 Prozent von der Steuerpflicht ausnehmen.

Vorteil: Planbarkeit der Erbersatzsteuer

Ab Errichtung der Stiftung ist auf den Tag genau bekannt, wann die Erbersatzsteuer anfällt. Es können bis dahin rechtzeitig und steuergünstig Rücklagen gebildet werden. Deutlich nachteiliger ist demgegenüber das reale Leben. Hier kann ein Erbfall jederzeit und unerwartet eintreten. Häufig kommt es vor, dass illiquide Vermögensgegenstände aus dem Nachlass liquidiert werden müssen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können.

Zweifeln Sie noch? WINHELLER-Stiftungs- und Steuerexperten beraten

Falls Sie noch Restzweifel haben, ob die Erbersatzsteuer vielleicht doch sehr nachteilig sein könnte, empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch mit einem unserer Stiftungs- und Steuerexperten. Wir rechnen Ihnen dann gern die tatsächlich verbleibende prozentuale Belastung aus und stellen Ihnen dar, wie Sie die Belastung bereits lange vor der Besteuerung mit Erbersatzsteuer durch andere Vorteile der Familienstiftung erwirtschaftet haben. Außerdem können wir Ihnen legale Wege aufzeigen, die Erbersatzsteuer durch eine passende Gestaltung von vornherein zu neutralisieren.

Die Erbersatzsteuer ist fair und entspricht dem Willen des Gesetzgebers

Die Stiftung ist kein Steuersparmodell und ihr Zweck ist es nicht, unsere Verantwortung für die Finanzierung des Gemeinwesens auszuhebeln. Gleichzeitig ist es notwendig, die Belastung der Steuerpflichtigen in Grenzen zu halten und sie nicht unverhältnismäßig zu besteuern. Dem wird die Erbersatzsteuer auch gerecht. In Fällen, in denen die Politik vergessen sollte, die Steuerpflichtigen nicht überbordend zu belasten, sollte sie von den Steuerpflichtigen und den Gerichten daran erinnert werden, wo die Grenzen liegen.

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Boris Piekarek

Rechtsanwalt Boris Piekarek ist darauf spezialisiert, rechtliche und steuerliche Vermögenskonzepte und Rechtformgestaltungen für Unternehmer, Immobilieneigentümer und vermögende Privatpersonen zu entwerfen.

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