DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Envion-ICO: Fehlerfreier Anlageprospekt unabdingbar

Mining von Kryptowährungen im Container

Erst kürzlich erging das erste Urteil im sogenannten Envion-Prozess. Die Schweizer Firma, die Kryptowährungen erzeugen sollte, scheiterte mit ihrem virtuellen Börsengang, dem sogenannten ICO. Das Landgericht Berlin hat nun in einem ersten Urteil entschieden, dass einem Großanleger Schadensersatz gegen die hinter der Envion AG stehende Firma Trado zusteht. Grund hierfür war die Unvollständigkeit des Anlageprospekts.

Kryptowährungen mit Ökostrom produzieren

Im Jahr 2017 entwickelte ein Berliner Jungunternehmer und Inhaber der Trado GmbH die Idee, Kryptwährungen mit Ökostrom zu produzieren. Das Konzept sah vor, mobile Container dort aufzustellen, wo der Strom derzeit am billigsten war. So entstand Ende 2017 die Envion AG, die es in kurzer Zeit schaffte, über ein ICO (Initial Coin Offering) 100 Millionen Dollar von Anlegern einzustreichen. Die versprochene Rendite wurde mit bis zu 161 Prozent notiert. Kurz danach überwarfen sich der Geschäftsführer der Envion AG und der hinter der AG stehende Inhaber der Trado GmbH. Die Folge: Viele Klagen und wütende Anleger, da ein Geschäft nie zustande kam.

Fehler im Anlageprospekt führten zu Verurteilung

Wie kam es nun dazu, dass das Landgericht Berlin einem Großanleger Schadensersatz gegen die Trado GmbH und nicht gegen die eigentliche Firma Envion AG zugesprochen hat? Das Gericht verweist in seinem Urteil auf die Unvollständigkeit des Anlageprospekts, da viele Risiken nicht mitgeteilt wurden. Die Besonderheit in dem Fall besteht darin, dass nicht die verantwortliche Envion AG, sondern die operativ dahinterstehende Trado GmbH zu Schadensersatz verurteilt wurde. Die Pflicht aus der Prospektverordnung kann also nicht dadurch umgangen werden, dass ein (mittelloser) Rechtsträger vorgeschaltet wird, während das operative Geschäft in einer Hintermann-Gesellschaft ausgeübt wird.

Anlageprospekt bei ICOs unabdingbar

Das Urteil des Landgerichts Berlin zeigt, dass auch bei einer Emission von Kryptowährungen über ein ICO ein vollständiger und fehlerfreier Anlageprospekt notwendig ist. Fehlerbehaftete oder gar gänzlich fehlende Anlageprospekte können zu hohen Schadensersatzforderungen führen.

Wenn Sie bereits ein Start-up gegründet haben und das Ausgeben von Wertpapieren und Kryptowährungen planen, sollten Sie die Richtigkeit und Fehlerfreiheit des Anlageprospekts prüfen lassen. Gerne unterstützen unsere erfahrenen Anwälte für Banken- und Kapitalmarktrecht Sie bei der Erstellung eines vollständigen Anlageprospekts. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.

Weiterlesen:
Initial Coin Offering (ICO) – Anlegerschutzklagen vermeiden
Alle Infos zur Wertpapierprospekterstellung nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG)

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *