DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Entwurf BMF-Schreiben: Endlich mehr Klarheit bei der Besteuerung von Kryptowährungen

Entwurf BMF-Schreiben: Endlich mehr Klarheit bei der Besteuerung von KryptowährungenÜber die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen besteht in vielen Punkten Uneinigkeit. Um Rechtsklarheit und Planungssicherheit für alle Steuerpflichtigen zu schaffen, wird deshalb schon seit längerer Zeit ein BMF-Schreiben gefordert. Nun gehen aus einem Entwurf des BMF-Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen erste klarstellende Ausführungen zu dieser höchstumstrittenen Thematik hervor.

Keine Bindung der Gerichte an BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben bindet alle Finanzbehörden die Besteuerung von Kryptowährungen einheitlich zu entscheiden. Der Bürger hat damit die Möglichkeit, sich auf die Ausführungen in dem BMF-Schreiben zu berufen. Für all diejenigen, die mit diesen Ergebnissen leben können, schafft das Schreiben also Klarheit. Gegenüber den Finanzgerichten hat ein solches Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) allerdings keinerlei Bindungswirkung. Hält der Bürger die Rechtsauffassung aus dem BMF-Schreiben für falsch bzw. ist diese für ihn nachteilig, steht es ihm frei, eine andere Rechtsauffassung zu vertreten. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, gegen den Steuerbescheid vor Gericht zu klagen. Allein den Finanzgerichten obliegt es zu entscheiden, ob und wie ein Sachverhalt besteuert wird.

Nichtsdestotrotz ist zu erwarten, dass die Finanzämter nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens Kryptosachverhalte vermehrt verfolgen werden und auch in diesen Zusammenhang das Thema Steuerhinterziehung konsequenter angehen werden. Wurden in der Vergangenheit Gewinne von Kryptoinvestoren gegenüber dem Finanzamt verschwiegen, kann eine Selbstanzeige sinnvoll sein. Es ist dringend zu empfehlen, sich in solchen Angelegenheiten anwaltlich beraten zu lassen.

Klarstellung zum Wirtschaftsgutbegriff

Aus dem Entwurf des BMF-Schreibens geht hervor, dass Kryptowährungen ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstellen, welches bei der Anschaffung mit dem Marktkurs zu bewerten ist.

Besteuerung von Mining

Maßgeblich für die Besteuerung von Mining ist die Abgrenzungsfrage, ob privates (§ 22 Nr. 3 EStG) oder gewerbliches Mining (§ 15 EStG) vorliegt. Dies bestimmt sich laut BMF-Schreiben aufgrund einer Einzelfallbetrachtung nach dem Umfang der Betätigung. Es wird allerdings unabhängig von der Höhe der Ausgaben für Strom und Hardware beim Mining widerlegbar ein Gewerbebetrieb vermutet. Eine solche Betrachtung wirkt sich vor allem nachteilig auf das Helium-Mining aus, da diese Einkünfte zunächst – wenn auch widerlegbar – als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG angesehen werden.

Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre

Nutzt man seine Kryptowährungen im Rahmen vom Lending, Cold Staking oder auch beim Betreiben einer Masternode, verlängert sich laut Auffassung der Finanzbehörden die Haltefrist auf zehn Jahre. Diese Rechtsansicht ist aufgrund der damit verbundenen zehnjährigen Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne für viele Kryptoinvestoren äußerst nachteilhaft.

Da es allerdings gute Gründe gibt, nicht dieser Auffassung zu folgen, kann hier eine Klage vor dem Finanzgericht vielversprechend sein.

Weitere Punkte im Entwurf

Des Weiteren enthält der Entwurf unter anderem noch Ausführungen zur steuerlichen Beurteilung von Forks, Initial Coin Offerings (ICOs) und Airdrops. Der Entwurf des BMF-Schreibens kann bei Interesse hier aufgerufen werden.

WINHELLER unterstützt bei der Besteuerung von Kryptowährungen

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Beurteilung von Kryptowährungen? Wollen Sie gegen einen Steuerbescheid gerichtlich vorgehen? Oder benötigen Sie Unterstützung und wollen eine Steuerhinterziehung vermeiden? Kommen Sie gerne auf uns zu. Wir helfen Ihnen bei Ihrem Anliegen.

Weiterlesen:
Besteuerung von Kryptowährungen und Token
Helium-Mining: Krypto-Mining über Funk

24.06.2021: Live AMA Session mit Philipp Hornung und Bitcoin2Go

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

16 Antworten zu "Entwurf BMF-Schreiben: Endlich mehr Klarheit bei der Besteuerung von Kryptowährungen"

  1. Irene Emmsler sagt:

    Wie wird der ENS-Airdrops richtig versteuert?

    Wie ermittelt man den korrekten Wert in Euro eines Airdrops, wenn er zum Zeitpunkt des Eingangs auf meinem Wallet nur an dezentralen Börsen gehandelt wurde – z.B. gegen Ether (Tradingpaar: ENS/ETH)?

    • WINHELLER sagt:

      Hallo Frau Emmsler,

      Ihre Frage lässt sich leider nicht so pauschal beantworten. Am besten klären Sie das direkt mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.

      Viele Grüße
      Ihr WINHELLER-Team

  2. Milan Jahnke sagt:

    Sehr geehrter Herr Hornung,

    vielen Dank für diesen interessanten Artikel.

    Ich habe dazu noch Fragen:

    1. Ich habe vor Kurzem Radix XRD (DeFi) gekauft und gestaked. Wie verhält es sich nun mit der Haltefrist? Unterliegt der zum Staking bereitgestellte Betrag einer einjährigen oder zehnjährigen Haltefrist? Hier würde eine einjährige Haltefrist eigentlich logisch sein oder?

    2. Wie sieht es mit der Haltefrist für den durch das Staking gewonnene Betrag aus? Hier würde eine zehnjährige Haltefrist doch Sinn machen oder?

    Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Milan Jahnke

    • Hallo Her Jahnke,

      vielen Dank für Ihre Frage! Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht keine Gewissheit darüber, ob die für das Staking genutzten Kryptowährungen einer Haltefristverlängerung von 10 Jahren unterliegen. Dies wird regelmäßig diskutiert, und es bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen. Gern möchten wir Sie auf diesen ausführlichen Blogbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Hornung verweisen: https://bit.ly/30cRMxg.

      Mit freundlichen Grüßen
      Ihre Kanzlei WINHELLER

  3. Michael Meier sagt:

    Hallo, ich habe eine Frage zur Besteuerung von Staking Rewards via Crowdloan Teilnahme. Beispiel: Staking von 100 Polkadot, Staking Reward 100 coins, Wert 1000 Dollar gesamt zum Zeitpunkt des Empfangs. Zum Zeitpunkt des Verkaufs nur noch 100 Dollar Wert gesamt. Wie würde diese Transaktion (Verkauf der Staking Rewards) besteuert werden?

  4. Peter Mayer sagt:

    Wie siehts aus, wenn ich die gestakten Coins wieder zum staken einsätze um s.g Zinsezinseffekt zu erziehlen.? Verlängert sich die Frist auch auf 10 Jahre für diese Coins?

  5. Torsten sagt:

    Sehr geehrter Herr Hornung,

    Danke für den informativen Artikel. Wissen Sie, wie es mit sog. „Airdrops“ aussieht? D.h., wenn man in der Vergangenheit eine BTC-Adresse registriert hat, um einen (neuen) Altcoin „unentgeltlich“ zu erhalten. Ist für diese BTC dann auch von einer 10-jährigen Haltefrist auszugehen, obwohl es sich ja weder um Staking oder Lending handelt?

    Mit freundlichen Grüssen
    Torsten

  6. Uwe Mojawe sagt:

    Sehr geehrter Herr Hornung,

    vielen Dank für diesen Artikel und Ihre tolle Arbeit insgesamt. Ich beziehe mich auf den Kommentar von Ivo Heidenreich und Ihre Antwort darauf und habe eine anknüpfende Frage insb. zum Liquidity Mining.

    Konkreter Fall mit konstruierten Zahlen: ich halte seit 1,5 Jahren 3 Bitcoin. Die steuerfreie Haltefrist 1 Jahr ist also abgelaufen. Von diesen 3 Bitcoin wird nun ein Bitcoin genutzt, um im Paar mit einer anderen Kryptowährung – hier DefiChain – Liquidity Mining zu betreiben. Meines Erachtens klar ist: Gewinne/Rewards aus dem Liquitity Mining müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Ebenso verlängert sich vermutlich die steuerfreie Haltefrist für den einen eingebrachten Bitcoin auf 10 Jahre. Ebenso für die Defi-Chain-Coins.

    Meine Frage ist nun: was gilt für die übrigen beiden Bitcoins, die nicht im Liquidity Pool sind, sondern einfach weiter gehalten werden? Verlängert sich die Haltefrist ebenfalls auf 10 Jahre, oder kann ich die Bitcoin bereits jetzt steuerfrei verkaufen? Meines Erachtens sollte dies möglich sein. Jedoch würde ich gerne wissen, ob sich die Verlängerung der Haltefrist auf die ganze Assetklasse bezieht oder nur auf die konkret ins LM eingebrachte Menge.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen! Herzlichen Dank vorab!

    Vielen Dank nochmals für Ihre Arbeit und freundliche Grüße
    Uwe Mojawe

    • WINHELLER sagt:

      Hallo Herr Mojawe, für die übrigen Coins (in Ihrem Fall BTC) gelten die ganz „normalen“ Regeln der Besteuerung. Nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei usw. Wenn Sie 50 Prozent Ihrer Assets ins Staking oder in einen Pool geben, hat das keinen Einfluss auf die anderen 50 Prozent, die weiterhin in Ihrem Wallet liegen. Die „Sippenhaft“ können wir also ausschließen. Beste Grüße ^fde

  7. Hans Schmidt sagt:

    Vielen Dank für den interessanten Artikel.

    Sie schrieben: „Das Schreiben lässt offen, wie die Rechtslage ist, wenn die Haltefrist bereits abgelaufen war.“

    Ab welchem Zeitpunkt würde es Sinn ergeben, einen solchen Sachverhalt durch Sie auch rückwirkend prüfen zu lassen, wenn man bisher aufgrund der unregulierten Rechtslage alle Veräußerungen von verliehenen Coins >1 Jahr <=10 Jahre nicht erklärt hat?

    Sobald das Schreiben final veröffentlicht ist und Sicherheit besteht oder schon im Vorfeld?

    Vielen Dank

    Hans

    • Hallo Hans,

      der Zeitpunkt hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Bei einer normalen Steuererklärung (also keine Selbstanzeige) können Sie im Regelfall ruhig abwarten, wie das BMF sich final positioniert. Ab diesem Zeitpunkt ist es sinnstiftend, zu überlegen, welche Handlungsoptionen bestehen. Grds. ist denkbar, es mit einer verbindlichen Auskunft zu versuchen, die vielleicht noch möglich ist. Alternativ könnte man überlegen, ob man nicht vielleicht noch etwas abwartet. Ob die Finanzämter nämlich in der Lage sind, alle bisherigen Erklärungen im Detail zu prüfen ist längst nicht gesagt. Wie immer gilt natürlich, dass das nur allgemeine Empfehlungen sind – kein Fall ist wie der andere, sodass eine individuelle Beratung immer dann sinnvoll ist, wenn es um größere Summen geht. Melden Sie sich für ein individuelles Gespräch gerne unter 069 67 65 77 80 oder info@winheller.com.

      Mit freundlichen Grüßen
      Philipp Hornung

  8. Ivo Heidenreich sagt:

    Guten Tag

    ich habe den Bericht auch ausgiebig gelesen doch wurden mir eins zwei Frage nicht so recht beantwortet und ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

    1. Sind die Gewinne, aus Staking Lending oder auch Liquid-Swap-Pool anlagen, Steuerfrei wenn ich die eingesetzten Coins schon über ein Jahr lang gehalten habe oder ist Vater Staat diese Tatsache dann auch egal und die Gewinne müssen versteuert werden und die Haltefrist setzt sich auf 10 Jahre??

    2. Gerade speziell beim Helium Mining. Ich warte auf 3 Geräte, welche demnächst ankommen.
    Wann sind die Coins zu Versteuern? beim Entstehen oder beim Veräußern oder doch bei beiden Prozessen?

    Ich bin für jede Antwort dankbar!! Ihr seit echt sehr informativ und super aktuell!!

    Danke und bleiben Sie alle gesund !
    I.H.

    • Hallo Herr Heidenreich,

      1. Ausweislich des BMF-Schreibens, das im Entwurf veröffentlicht worden ist, sind die Rewards aus Staking und Lending nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Auch die Veräußerung ist steuerpflichtig nach § 23 EStG, wenn die Haltefrist von einem Jahr unterschritten ist. Für die eingesetzten Coins verlängert sich die Haltefrist auf zehn Jahre. Das Schreiben lässt offen, wie die Rechtslage ist, wenn die Haltefrist bereits abgelaufen war. Es sprechen gute Argumente dafür, dass die Frist sich dann nicht verlängert, aber es ist davon auszugehen, dass das BMF nicht auf diese hören wird. Ein Gerichtsverfahren ist daher leider unausweichlich, um diese Frage endgültig zu klären.

      2. Vorausgesetzt, dass das Helium Mining nicht gewerblich wäre sind die Coins beim Zufluss und bei der Veräußerung zu versteuern. Vorsicht! Das BMF unterstellt aber, dass Mining gewerblich ist (siehe Rn. 28 im Entwurf) bis das Gegenteil bewiesen ist. Wie das geht, steht in Rn. 29 des Entwurfs. Da heißt es aber lediglich: Es kommt auf den Einzelfall an. Wir empfehlen daher eine Prüfung!

      Mit freundlichen Grüßen
      Philipp Hornung

Schreibe einen Kommentar zu Michael Meier Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *