Häufig werden Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsvertrags innerhalb der EU in ein anderes Land entsendet. Dann sind nach der Richtlinie 96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern diejenigen Arbeitsbedingungen anzuwenden, die in dem Staat gelten, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird.
Französischer Mindestlohn für ungarische Fernfahrer
In einem aktuellen Urteil (v. 08.07.2021) hat der EuGH entschieden, dass ungarische Fernfahrer, die nach Frankreich entsendet werden, den in Frankreich geltenden Mindestlohn beanspruchen können und diesen vor den ungarischen Gerichten einklagen dürfen.
Ziel der Entsenderichtlinie ist es unter anderem, ausländischen entsandten Arbeitnehmern dieselben Arbeitsbedingungen anzubieten wie den einheimischen Arbeitnehmern. Dazu gehört unter anderem auch der Mindestlohn. Daher musste in dem genannten Fall dem ungarischen Fernfahrer der in Frankreich geltende Mindestlohn in Höhe von 9,76 Euro pro Stunde gezahlt werden, anstatt des vertraglich vereinbarten Mindestlohns in Höhe von 3,24 Euro pro Stunde.
Zulagen auf Mindestlohn anzurechnen
Der EuGH führte weiter aus, dass sogenannte „Entsendezulagen“ allerdings auf den Mindestlohn anzurechnen sind, sofern diese nicht als Erstattung derjenigen Kosten gezahlt werden, die wegen der Entsendung anfallen. Dazu gehört z.B. die Zahlung von pauschalierten Auslagenerstattungen für Übernachtungskosten.
WINHELLER prüft Entsendung vorab
Auch für deutsche Arbeitnehmer sind dieses Urteil und die Entsenderichtlinie von Bedeutung. Sollte ein deutscher Arbeitnehmer etwa in ein Land entsendet werden, in dem ein höherer Mindestlohn als in Deutschland bzw. als der vertraglich vereinbarte Lohn gilt, hat er für die Dauer der Entsendung Anspruch auf den in diesem Land gezahlten Mindestlohn.
Daher empfiehlt es sich für Arbeitgeber, im Vorfeld einer Entsendung hinreichend zu prüfen, welche Bedingungen in dem jeweiligen Land gelten, in das die Arbeitnehmer entsendet werden, und entsprechende Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu treffen. WINHELLER unterstützt Sie gern bei allen Fragen, die bezüglich der Entsendung von Arbeitnehmern entstehen.
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