Regelmäßig findet sich der Punkt „Entlastung des Vorstands“ auf der Tagesordnung der jährlichen Mitgliederversammlung von Vereinen – häufig allein deswegen, weil er auch in früheren Textvorlagen „schon immer“ aufgeführt worden war. Meist wird über diesen Tagesordnungspunkt nach der Vorstellung des Geschäftsberichts des vergangenen Jahres beschlossen oder vor der Neubesetzung eines Vorstandspostens, ohne dass die Mitglieder freilich wissen, worüber sie dort beschließen. Teilweise herrscht die Auffassung, die Entlastung sei eine „Entlassung“ des bisherigen Vorstands(-mitglieds), ohne die eine Neuwahl nicht möglich sei (was aber schon vom Wortlaut her offensichtlich falsch ist).
Entlastung führt zu Verzicht auf Ansprüche
Eines muss Vereinsmitgliedern bewusst sein: Die Entlastung des Vorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder führt zu einem Verzicht des Vereins auf bestehende Schadensersatzansprüche gegen den Entlasteten. Solche können etwa dann vorliegen, wenn der Vorstand nicht satzungsgemäß gehandelt und damit Gelder falsch verwendet hat.
Auch wenn im ehrenamtlichen Bereich gesetzliche Haftungsbeschränkungen eine Inanspruchnahme ohnehin erschweren, sollte eine Entlastung nicht voreilig erteilt werden. Eine Verschiebung der Entlastung kann nämlich auch als Druckmittel dienen, um z.B. aufgetretene Mängel in der Buchführung durch den verantwortlichen Vorstand beseitigen zu lassen.
Tagesordnungspunkt laut Satzung?
Nicht selten findet sich die „Entlastung des Vorstands“ als Aufgabe der Mitgliederversammlung und zwingender Tagesordnungspunkt in der Vereinssatzung. Dann ist dieser tatsächlich als Gegenstand der Versammlung anzusetzen. Allerdings bedeutet das nicht, dass die Mitglieder auch für die Entlastung stimmen müssen. Es ist lediglich erforderlich, über die Frage der Entlastung Beschluss zu fassen, wobei dieser eben auch „Nein“ lauten kann.
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