Auch wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts aufgrund außersteuerlicher Regelungen zur Buchführung verpflichtet ist, kann ihr Betrieb gewerblicher Art seinen Gewinn mittels einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Das geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 03.01.2013 hervor.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet im Wesentlichen zwei Methoden, mit denen der Gewinn eines Unternehmens ermittelt werden kann: Entweder ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG (Betriebsvermögensvergleich) oder nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung).
Ob eine juristischen Person des öffentlichen Rechts den Gewinn ihres Betriebes gewerblicher Art auch nach Einführung der sogenannten Doppik – der doppelten Buchführung – im Wege der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln kann oder ob sie verpflichtet ist, den Betriebsvermögensvergleich anzuwenden, ist Gegenstand des aktuellen BMF-Schreibens. Die Grundregel lautet: Die Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG darf nur angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Bücher führen und keine Abschlüsse erstellen muss. Das schließt die Einnahmenüberschussrechnung aber nach Ansicht des BMF dann nicht aus, wenn sich der Anwendungsbereich der Doppik auf das gesamte Hoheitsvermögen der juristischen Person des öffentlichen Rechts und nicht speziell auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art erstreckt. Denn diese generellen Aufzeichnungspflichten, so das BMF-Schreiben, stellen keine Buchführungspflichten oder Pflichten zum Erstellen von Abschlüssen der einzelnen Betriebe gewerblicher Art dar.
Hinweis: Der Zeit- und Kostenaufwand für eine Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussmethode ist deutlich geringer als ein Betriebsvermögensvergleich: Bei ersterer Methode müssen beispielsweise keine Bestandskonten geführt werden, so dass eine Inventur entfällt. Mangels Inventur kann dann allerdings auch nicht der konkrete Wareneinsatz bestimmt werden. Zudem kann eine Einnahmenüberschussrechnung keine Aussagen zum Betriebsvermögen machen.
BMF, Schreiben v. 03.01.2013, Az. IV C 2 – S- 2706/09/10005.