Das Gesetz kennt keine Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung. Viele Satzungen unterscheiden jedoch zwischen beiden Formen. Was aber gilt, wenn in der Satzung Einzelfragen für die ordentliche Versammlung geregelt sind, für die außerordentliche jedoch nicht?
Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
Die Satzung des vor dem Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart streitenden Vereins sah für die Einladung zur ordentlichen (also regelmäßig jährlichen) Mitgliederversammlung die Einberufung über ein bestimmtes Presseorgan vor. Die für eine außerordentliche (also von aktuellen Anlässen abhängige) Versammlung geltende Mitteilungsform war indes nicht geregelt. Zu einer solchen hatte der Vorstand nun ebenfalls über die in der Satzung bezeichnete Zeitung eingeladen.
Dieselben Vorgaben wie für eine ordentliche Versammlung
Eines der über 3.000 Mitglieder vertrat nun die Auffassung, die Einberufung sei nicht wirksam erfolgt und die in der Versammlung erfolgte Neuwahl des Vorstands somit ungültig. Aufgrund des Charakters einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hätten die Mitglieder nicht damit rechnen können, dass zu einer solchen über die Presse eingeladen werde. Es sei den Mitgliedern nicht zumutbar, sich außerhalb des üblichen Zeitraums, in dem die ordentliche Versammlung stattfinde, in der Zeitung über etwaige Vereinsmitteilungen zu informieren.
Das Gericht erteilte dem Kläger allerdings eine klare Absage: Mitgliedern ist es dem OLG zufolge durchaus zumutbar, sich um die Belange ihres Vereins zu kümmern. Hierzu zählt auch eine gewisse Aufmerksamkeit, von möglichen Versammlungen Kenntnis zu erlangen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten keine anderen Bestimmungen als die für eine ordentliche Versammlung in der Satzung niedergelegten Anforderungen.
Blick in die Satzung und Normen des Vereinsrechts lohnt sich
Vereinsvorstände hadern nicht selten mit der korrekten Einladung zu einer Mitgliederversammlung. Immerhin kann eine nicht korrekt einberufene Versammlung unter Umständen keine wirksamen Beschlüsse fassen. Sowohl bei der Einberufung als auch der Durchführung einer Mitgliederversammlung lohnt sich daher ein genauer Blick in die Satzung sowie ergänzend die Normen des Vereinsrechts.
Das OLG Stuttgart stellt sich mit diesem Urteil übrigens gegen die juristische Fachliteratur, die für außerordentliche Versammlungen eine besondere Mitteilung an die Mitglieder verlangt. Vorstände sollten daher im Fall einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sicherheitshalber zusätzlich zur satzungsmäßigen Einladungsform versuchen, möglichst alle Mitglieder zu erreichen, etwa über einen E-Mail-Verteiler.
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OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.03.2017, Az. 8 W 103/16
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