Ein Wechsel zwischen den beiden Alternativen des Sonderausgabenabzugs nach § 10b EStG ist im Fall einer Zustiftung nicht zulässig.
Eine Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat ergeben, dass bei Zuwendungen in den Vermögensstock von Stiftungen (sog. Zustiftungen) ein Wechsel zwischen dem Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG und dem nach § 10b Abs. 1a EStG unzulässig ist.
Zuwendungen können nach Ansicht der Finanzverwaltung bei der Einkommensveranlagung also entweder in Form von Spenden (bzw. Mitgliedsbeiträgen) als Sonderausgaben in Höhe von bis zu 20% des Gesamtbetrags der jährlichen Einkünfte (§ 10b Abs. 1 EStG) oder – auf Antrag – als Zustiftungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000.000 € abgesetzt werden (§ 10b Abs. 1a EStG). Es ist also nicht zulässig, für Zustiftungen von mehr als einer Million Euro sowohl den Zustiftungshöchstbetrag von 1 Mio. € als auch einen gewöhnlichen Sonderausgabenabzug für den über 1 Mio. € liegenden Betrag als Spende in Anspruch zu nehmen. Der über 1 Mio. € hinausgehende Zuwendungsbetrag (bei Ehegatten im Einzelfall 2 Mio. €) bleibt in diesen Fällen also steuerlich ungenutzt.
Hinweis: Die Verfügung der Finanzverwaltung wird im Stiftungssektor stark kritisiert. Ob die Kritik zu einer Änderung der Verwaltungsauffassung führt, bleibt abzuwarten. Angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes, das ausdrücklich zwischen Zustiftungen in den Vermögensstock und sonstigen Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) unterscheidet, dürfte die Verwaltungsauffassung allerdings gut vertretbar sein: Eine Zustiftung ist eben keine Spende und wird auch nicht allein deshalb zu einer solchen, nur weil sie über den Betrag von 1 Mio. € hinausgeht.
Spendern und Zustiftern bleibt zu raten, ihre Zuwendungen sorgfältig und vorausschauend zu planen, um steuerliche Vorteile nicht aus Nachlässigkeit zu verschenken.
Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Verfügung v. 13.06.2008, Az. S 2223 A-155-St 216