Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter setzt ein berechtigtes Interesse, wie beispielsweise Eigenbedarf zu Gunsten von Familienangehörigen, voraus. Innerhalb des Aufgabenbereiches von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Kirchen, öffentlich-rechtliche Stiftungen, Berufskammern) kann ein entsprechend „familiäres“ Verhältnis auch zwischen verschiedenen Rechtsträgern bestehen, wie der BGH kürzlich feststellte.
Die Richter hatten die Kündigung durch einen kirchlichen Dachverband für wirksam erklärt, die der Verband ausgesprochen hatte, um in den Räumen eine Beratungsstelle der Diakonie zu betreiben.
Hinweis: Das Urteil betrifft zwar nur die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Im vorliegenden Fall war für die Richter allerdings entscheidend, dass sowohl der Vermieter als auch der künftige Neumieter zum Gesamtkomplex einer mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisation gehörten. Damit tun sich selbstverständlich auch Argumentationsspielräume für Nonprofit-Organisationen auf. Vorsorge lässt sich auch bereits im Vorfeld bei der Gestaltung der Mietverträge treffen.
BGH, Urteil v. 09.05.2012, Az. VIII ZR 238/11.