Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26, Nr. 26 a EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag bzw. Ehrenamtspauschale) sind auf das ALG II nicht anrechenbar.
Die Bundesagentur für Arbeit hat in der Dienstanweisung 06/2008 im Hinblick auf die Anrechenbarkeit auf das Arbeitslosengeld II kürzlich folgende Regelung erlassen: Einnahmen gemäß § 3 Nr. 26 und 26 a EStG stellten „zweckbestimmte Einnahmen“ gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II dar und seien demnach nicht auf das Arbeitslosengeld II anrechenbar. Mit der Vergütung aus solcher Nebentätigkeit werde lediglich der entstandene Aufwand abgegolten.
Bundesagentur für Arbeit, DA 06/2008
Sehr geehrter Herr Lochmann,
der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist auf 2.400 Euro pro Jahr beschränkt und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG auf einen Betrag von maximal 720 Euro pro Jahr. Die aktuelle Dienstanweisung zur Anrechnung von Nebeneinkommen finden Sie hier. Gerne klären wir weitere Fragen in einem Beratungsgespräch.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Fein
Sehr geehrter Herr Winheller, wie hoch darf die Aufwandsentschädigung für ALG II Empfänger aber sein,
um nicht angerechnet zu werden? 100,00€ 150,00€ 165,00€ oder unbegrenzt? wo finde ich Informationen dazu?
Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Lochmann