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Ehrenamtlich oder vergütet – das ist beim Stiftungsvorstand die Frage

Ehrenamtlich oder vergütet – das ist beim Stiftungsvorstand die Frage

Ehrenamtlichkeit und Aufwandsentschädigung schließen sich aus.

Satzungsänderungen sind bei Stiftungen nur unter engen Voraussetzungen möglich und bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Als Mindestvoraussetzung für eine Satzungsänderung darf die Behörde die inhaltliche Klarheit einer zu ändernden Regelung erwarten – so jedenfalls das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein, das widersprüchliche Normen als nicht genehmigungsfähig ansieht.

Vorstandsmitglieder wurden entgegen der Satzung vergütet

Hintergrund der Satzungsänderung in der betroffenen Stiftung war, dass die Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung zu einem Stundensatz von 210 DM erhielten. Der bereits verstorbene Stifter hatte bei der Stiftungserrichtung im Jahr 1986 allerdings festgelegt, dass die Vorstandsarbeit ehrenamtlich erfolgen sollte. Lediglich die notwendigen Auslagen sollten ersetzt werden. Aufgrund des mit der gezahlten Entschädigung einhergehenden Satzungsverstoßes sah sich die Stiftungsbehörde in der Folge zu aufsichtsrechtlichen Beanstandungen gezwungen.

Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung nicht gleichzeitig möglich

Nachdem der Vorstand mittlerweile in Euro bezahlt wurde, rang man sich 2002 zu einer Änderung der verletzten Vorschrift durch und wollte zukünftig folgende Regelung gelten lassen:

„Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Stiftung erstattet ihnen ihre notwendigen Auslagen und gewährt eine angemessene Aufwandsentschädigung.“

Die Stiftungsaufsicht meldete hiergegen nach 10 Jahren Bedenken an, da das Stiftungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein nur entweder die Möglichkeit des Ersatzes notwendiger Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes oder die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ermögliche, nicht aber Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung gleichzeitig.

Widersprüchliche Satzungsänderung nicht genehmigungsfähig

Noch im selben Jahr (2012) forderte die Behörde die Stiftung auf, die in den vergangenen Jahren aufgelaufenen Zahlungen von knapp 300.000 Euro von den Vorstandsmitgliedern zurückzufordern. Diese beschlossen daraufhin erneut eine Satzungsänderung mit dem Wortlaut:

„Die Mitglieder des Vorstands verstehen ihr Amt als Ehrenamt. Den Mitgliedern des Vorstands kann, soweit der Umfang der Geschäftstätigkeit es erfordert, eine angemessene Vergütung gezahlt werden.“

Nun genügte diese Formulierung zwar dem Gesetz über die Stiftungen in Schleswig-Holstein, nicht aber dem der Logik. Denn: Ehrenamt und Vergütung schließen sich begrifflich aus. Damit sahen sowohl die Stiftungsbehörde als auch die zuständigen Verwaltungsgerichte die Satzungsänderung als nicht genehmigungsfähig an – ein erneuter Umformulierungsversuch wird wohl nicht lange auf sich warten lassen.

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Ehrenamtlichkeit und Aufwandsentschädigung schließen sich aus. Auch wenn aus steuerrechtlicher Sicht bei einer Vergütung von bis zu 720 Euro p.a. von einer „Ehrenamtspauschale“ gesprochen wird, versteht das Vereins- und Stiftungsrecht unter Ehrenamtlichkeit nur eine komplett unvergütete Tätigkeit. Die Möglichkeit des Auslagenersatzes bezieht sich lediglich auf den Ersatz tatsächlich getätigter Ausgaben – auch wenn bei PKW-Fahrten und Telefonkosten gewisse Pauschalen angesetzt werden dürfen.

Eine (pauschale) Aufwandsentschädigung hingegen gilt als Vergütung – und ist damit nicht nur nicht ehrenamtlich, sondern unter Umständen auch steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zudem kann die satzungswidrige Zahlung einer Vorstandsvergütung zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2019, Az. 3 LB 1/17

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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