Wie immer gilt der erste Blick der Vereinssatzung. Meist werden dort neben der Einberufung auch die Formalia hinsichtlich der Durchführung der Mitgliederversammlung geregelt. Oft werden solche Regelungen aber auch in eine gesonderte Vereinsordnung ausgelagert, um die Satzung nicht zu überfrachten. Wichtig ist in einem solchen Fall, dass die Satzung die Auslagerung in eine Ordnung zulässt und diese der Satzung nicht widerspricht.
An der Mitgliederversammlung beteiligte Personen
Von besonderem Interesse bei der Durchführung sind die beteiligten Personen. Meist ist der Vereinsvorstand zugleich Versammlungsleiter, oft wird für Wahlen aber ein gesonderter Wahlvorstand gebildet. Was im Einzelfall gilt, hängt allein von der konkreten Satzungsgestaltung ab. Das Gesetz jedenfalls enthält keine Vorgaben diesbezüglich, auf die man zurückgreifen könnte.
Beschlüsse und Wahlen
Beschlussfassungen und Wahlen sind der rechtlich relevante Teil einer Mitgliederversammlung. Auch insoweit ist die Satzung zu beachten, die häufig auf eine gesonderte Wahlordnung verweist. Über Beschlüsse und Wahlergebnisse ist Protokoll zu führen, wobei in der Regel ein Ergebnisprotokoll genügt (d.h. es ist kein wörtliches Protokoll jedes Redebeitrags erforderlich, relevant sind nur die Beschlüsse und die ausgezählten Stimmen).
Mitgliederversammlung sorgfältig vorbereiten
Insgesamt ist die Durchführung einer Mitgliederversammlung eine Herausforderung für alle Beteiligten. Zum einen sollen die einzelnen Tagesordnungspunkte ordentlich vorbereitet sein und präsentiert werden, zum anderen müssen aber auch die Ergebnisse ordnungsgemäß erfasst werden, um nicht die Ungültigkeit von Beschlüssen oder gar Wahlen zu riskieren. Lässt die Satzung die Wahl eines Versammlungsleiters zu, sollte möglichst auf ein erfahrenes und mit der Satzung vertrautes Mitglied oder eine juristische Fachperson gesetzt werden.
Weiterlesen:
Wie wird die Mitgliederversammlung einberufen?
Tags: Satzung