Hat eine gemeinnützige Stiftung schweizerischen Rechts Miet- und Pachteinnahmen in Deutschland erzielt, kann sie diese nur dann hierzulande körperschaftsteuerfrei vereinnahmen, wenn sie die Voraussetzungen der deutschen Gemeinnützigkeitsvorschriften erfüllt. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 23. April erneut bestätigt.
Stiftung im Ausland gemeinnützig
Die klagende Stiftung hat ihren Sitz in der Schweiz und ist nach Schweizer Recht auch als gemeinnützig anerkannt. Der Stiftung gehört ein Tagungszentrum in Deutschland, das sie an eine GmbH verpachtet. Hinsichtlich dieser Pachteinnahmen ist die Stiftung in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig. Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen würde, d.h. in Deutschland als gemeinnützig anzuerkennen wäre.
Für die Entscheidung, ob eine ausländische Körperschaft in Deutschland als gemeinnützig anzuerkennen sei, sei es aber – so das Gericht – ohne Bedeutung, ob die Körperschaft im Ausland den Gemeinnützigkeitsstatus genieße. Dass die Stiftung in der Schweiz wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreit war, half ihr daher nicht weiter. Ausgangspunkt und Maßstab für die Einstufung als gemeinnützig sei allein das deutsche Recht, so das FG Baden-Württemberg.
Deutschland muss ausländischen Gemeinnützigkeitsstatus nicht anerkennen
Auch das Europarecht ändere an dieser Feststellung nichts: Deutschland sei nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus einer ausländischen Rechtsordnung anzuerkennen. Alle formellen und materiellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, wie sie in den §§ 51 ff. der Abgabenordnung vorgesehen sind, müssen deshalb von einer ausländischen Einrichtung erfüllt werden, auch wenn sie in ihrem Ursprungsstaat schon als gemeinnützig anerkannt ist. Hintergrund dieser restriktiven Haltung sind die EuGH-Urteile Persche und Stauffer.
Hinweis: Bei einem Englischen College, das mehrere Grundstücke in Deutschland erworben hatte, war das Finanzgericht Berlin-Brandenburg noch eher großzügig gewesen in Bezug auf die Frage, ob das College hierzulande als gemeinnützig anzuerkennen war.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2015 – Az. 3 K 1766/13
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