Wir haben bereits über die Aktivitäten des Gesetzgebers im Hinblick auf digitale Versammlungen berichtet. Nun gibt es konkrete Neuigkeiten, die für Vereine und Genossenschaften eine Entlastung bringen.
Bisher: Digitale Versammlung nur mit Satzungsregel
WebEx, Skype, Microsoft Teams: Hätte man 2019 eine Umfrage gemacht, hätte wahrscheinlich nur ein kleiner Prozentteil der Befragten diesen Begriffen eine Online-Kommunikationsplattform zuordnen können. Heute hat sich die Lage radikal geändert. Für manche ist es die stressfreie Art, sich mit der gesamten Welt zusammenzuschalten, für die anderen ein Sinnbild von Isolation und Krise. Was also tun, wenn die nächste Versammlung ins Haus steht. Zwischen Inzidenzzahlen, Ansteckungsrisiken und weit verstreuten Mitgliedern kann die digitale oder zumindest hybride Durchführung einer Versammlung das Mittel der Wahl sein.
Grundsätzlich muss die digitale Durchführung aber durch eine Satzungsregel ermöglicht werden. Im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVMG) hatte der Gesetzgeber allerdings eine Ausnahme geregelt, nach der solche Veranstaltungen auch ohne Satzungsregel digital durchgeführt werden können. Allerdings läuft das Gesetz zum 31.08.2022 aus.
Zukunft der digitalen Hauptversammlung für Genossenschaft schon sicher
Im Rahmen der Verhandlungen über die Verstetigung der digitalen Hauptversammlung hat der Gesetzgeber entschieden, die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft dauerhaft digital zu erlauben. Diese Regeln sollen auch auf Genossenschaften anwendbar sein. Im Ergebnis also: Die Generalversammlung einer Genossenschaft kann digital durchgeführt werden, ohne dass es dafür einer Satzungsregelung bedarf.
Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.
Über digitale Mitgliederversammlung von Vereinen wird noch diskutiert
Weniger klar ist derzeit die Situation für Vereine. Zwar gab es hier durch einen Vorstoß des Freistaats Bayern bereits einen Gesetzesentwurf im Bundesrat, der die Verstetigung der digitalen Mitgliederversammlung, konkret die Veränderung des § 32 BGB, vorsieht. Dieser Entwurf wurde vom Bundesrat an die Bundesregierung und sodann an den Bundestag weitergeleitet. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum Entwurf Nachbesserungen in der Genauigkeit der Bestimmungen zur Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung gefordert. Termine für die Beratung im Bundestag sind noch nicht angesetzt. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Gesetz noch vor Auslaufen des COVMG in Kraft treten wird und wie es ausgestaltet sein wird.
Rundum-sorglos-Paket für digitale Mitgliederversammlung
Digitale Versammlungen sollten gerade, wenn sie in Zukunft von einer Regelmäßigkeit geprägt sind, rechtssicher durchgeführt werden. Unwirksame Beschlüsse, die auf einer fehlerhaften Durchführung einer digitalen Versammlung beruhen, können weitreichende Konsequenzen haben und sind zu vermeiden. WINHELLLER hat daher ein Rundum-sorglos-Paket entwickelt, mit dem Sie sicher und sorglos ihre digitale Mitgliederversammlung durchführen können.
Weiterlesen:
Digitale Mitgliederversammlungen rechtssicher durchführen
Gelten die Ausnahmen des Covid-19-Gesetzes auch für Genossenschaften?