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Mitgliederversammlung ab 2022: Sicherheit mit digitaler Versammlung in Vereinssatzung

Die vierte Welle der Coronapandemie ist in vollem Gange: die Inzidenzen sind auf einem Allzeithoch, der Bundestag berät über mögliche Maßnahmen, Triage in Salzburg, 2G, 3G, Impfpflicht. Andererseits: Karneval in Köln, offene Clubs in der Republik, Weihnachtsmärkte im Aufbau. Die aktuelle Pandemielage könnte nicht unübersichtlicher sein.

Inmitten dieser Situation stellt sich für viele Vereine die Frage, wie das Vereinsleben weitergeführt werden kann. Dabei steht für die meisten vor allem die Tätigkeit des Vereins im Vordergrund. Nicht zu vergessen sind aber auch die gesetzlich vorgeschriebenen Gremien, namentlich die Mitgliederversammlung. Zum Ende des Jahres stehen in vielen Vereinen wieder Vorstandswahlen an. Was also tun? Eine Mitgliederversammlung unter 3G- oder doch lieber 2G-Bedingungen, Luca Warn App, Hygienekonzept und Sicherheitsdienst?

Corona-Gesetze von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich

Die gesetzliche Situation unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. So schreibt die hessische Coronaverordnung für Veranstaltungen eine 3G-Regel mit Test für Ungeimpfte vor. Die Verordnungen in Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern sehen eine 2G-Regel vor. Wieder anders ist die Lage in Bremen, hier gilt aufgrund der hohen Impfquote weder 2G noch 3G. Zudem hat der Veranstalter je nach Größe der Veranstaltung ein Hygienekonzept zur Vermeidung von Ansteckungen vorzulegen. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben droht dem Veranstalter je nach Bundesland ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro.

Digitale Mitgliederversammlung als Option

In den Blick rücken daher erneut digitale Veranstaltungen. Diese haben nicht nur den pandemischen Vorteil der nicht vorhandenen Ansteckungsgefahr. Auch bieten sie die Möglichkeit, rückläufigen Mitgliederzahlen auf Mitgliederversammlungen entgegenzuwirken. Zudem fallen die Organisation einer Lokalität sowie die Ungewissheiten bzgl. gesetzgeberischer Maßnahmen weg. Eine digitale Veranstaltung lässt sich schlichtweg besser und zuverlässiger planen. Die anstehende Mitgliederversammlung aufzuschieben und auf bessere Zeiten zu warten, ist meist keine Option, da viele Satzungen die jährliche Durchführung vorschreiben. Der Gesetzgeber gestattet ein Aussetzen der Mitgliederversammlung nur, wenn die Durchführung in digitaler oder hybrider Art für den Verein unzumutbar ist.

Durchführung einer digitalen oder hybriden Mitgliederversammlung

Für die Durchführung einer digitalen Mitgliederversammlung sind vereinsrechtliche Voraussetzungen sowie die Vorschriften der DSGVO zu beachten. So muss die Möglichkeit zur digitalen Versammlung zunächst einmal in der Vereinssatzung festgehalten werden. Ist dies nicht der Fall, so gilt bis August 2022 noch Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. In diesem regelt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 die Möglichkeit der Einberufung einer digitalen oder hybriden Mitgliederversammlung ohne Ermächtigung in der Satzung.

Es ist zudem sinnvoll, die Option zur digitalen Mitgliederversammlung in die Satzung einzupflegen. Konkretisierungen über den Ablauf sollten dabei allerdings besser als eigene Regelungsordnung eingeführt werden, um die Satzung nicht mit Details zu überlasten.

Unterstützung bei der Organisation einer digitalen Mitgliederversammlung

Für den reibungslosen Ablauf ihrer digitalen Versammlung bietet WINHELLER eine rechtssichere Gesamtlösung für virtuelle Mitgliederversammlungen von 10 bis 10.000 Teilnehmern.

Dabei verfügen wir nicht nur über die rechtliche Expertise im Vereins-, Stiftungs- und Versammlungsrecht, sondern auch über die passende Videokonferenzlösung samt Abstimmungssoftware, die allen datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Melden Sie sich bei Fragen gerne unter 069 76 75 77 80 oder info@winheller.com.

Weiterlesen:
Digitale Mitgliederversammlungen rechtssicher durchführen
COVID-19-Maßnahmengesetz: Verlängerung bis Ende August 2022 geplant

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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