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Die steuerliche Abzugsfähigkeit europaweiter Spenden: Finanzgericht Bremen räumt Hürden aus dem Weg

Das – soweit ersichtlich – erste einschlägige finanzgerichtliche Urteil nach „Persche“ (EuGH v. 27.01.2009, Rs. C-318/07) senkt die Anforderungen an die steuerliche Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden. Das FG Bremen macht damit einen großen Schritt in Richtung eines europaweiten Spendenmarktes. Daneben gibt das Gericht wichtige Hinweise zur Abzugsfähigkeit von Spenden juristischer Personen.

Eine deutsche GmbH spendete einmalig an eine gemeinnützige Vereinigung in Italien, um damit deren satzungsmäßige Ziele und im konkreten Fall den Bau einer russisch-orthodoxen Kirche auf dem Gelände der russischen Botschaft in Rom zu unterstützen. Während das Finanzamt sich gleich aus mehreren Gründen quer stellte, gestand das FG Bremen der GmbH den steuerwirksamen Abzug der Spende zu.

Spendenabzug bei juristischen Personen

Grundsätzlich können auch juristische Personen (GmbH, AG, Verein, Stiftung) unter vergleichbaren Bedingungen wie natürliche Personen steuerwirksame Spenden tätigen. Neben der Beachtung des Spendenhöchstbetrags und der Notwendigkeit, dem Finanzamt eine Zuwendungsbescheinigung vorzulegen, muss eine Kapitalgesellschaft zusätzlich aber auch noch darauf achten, dass ihre Spende nicht als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wird. Eine solche würde den Steuerabzug ausschließen (bei Stiftungen sind verdeckte Gewinnausschüttungen freilich nicht denkbar). Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kann es dann kommen, wenn die Zahlung der Kapitalgesellschaft auf einem besonderen persönlichen Näheverhältnis des Gesellschafters zum Spendenempfänger beruht.

Dem Urteil des Finanzgerichts lässt sich entnehmen, wann von einem solch schädlichen Näheverhältnis auszugehen ist. Ein aussagekräftiges Indiz sei bspw. die Mitgliedschaft des Gesellschafters einer GmbH oder AG oder des Mitgliedes eines Vereins beim Spendenempfänger. Nicht ausreichend sei hingegen, wenn der Gesellschafter der Arbeit der gemeinnützigen Organisation lediglich ideell nahe stehe. Bei Spenden in Verlustjahren der Kapitalgesellschaft sei wiederum regelmäßig von einem persönlichen Näheverhältnis auszugehen. Ein weiteres Indiz für ein Näheverhältnis erkannten die Richter in einem von früheren Spenden abweichenden, besonderen Spendenverhalten der Körperschaft. Sofern die Körperschaft, wie im zu entscheidenden Fall, jedoch zum allerersten Mal gespendet habe, sei eine Abweichung vom üblichen Spendenverhalten von vornherein nicht möglich. Eine adäquate Einmal- und Erstspende kann dem FG Bremen zufolge daher keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Sie war mithin zum Abzug als Spende zuzulassen.

Abziehbarkeit grenzüberschreitender Spenden

Noch weitreichender sind die Aussagen des Gerichts zum grenzüberschreitenden Spendenabzug. Nachdem der EuGH den Mitgliedsstaaten zugestanden hatte, die formalen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit und den Spendenabzug auf nationaler Basis selbst zu regeln und dabei auch einen „strukturellen Inlandsbezug“ einzufordern, hatte der deutsche Gesetzgeber umgehend reagiert und die Stellschrauben im nationalen Recht entsprechend angezogen. Zuwendungen ins Ausland sind seitdem nur noch dann abziehbar, wenn der ausländische Spendenempfänger hypothetisch auch im Inland gemeinnützig wäre und insbesondere einen gewissen Inlandsbezug nachweisen kann.

Die hypothetische Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht

Die hypothetische Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht prüft das FG Bremen weitaus liberaler, als es sich der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung gewünscht haben dürften. Die steuerliche Mustersatzung der AO könne, so das Gericht, im Lichte der europäischen Grundfreiheiten nicht für ausländische Organisationen gelten, eine materielle Vergleichbarkeit der ausländischen Satzung müsse ausreichen. Der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach deutschem Recht werde außerdem bereits dadurch genügt, dass das italienische Recht ähnliche Vorgaben vorsehe. Auch an der ordnungsgemäßen tatsächlichen Geschäftsführung hatten die Richter wenig Zweifel. Ausschlaggebend war für sie, dass Vereine und Stiftungen in Italien einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Unter Verweis auf die staatliche Kontrolle genügten dem Gericht im Übrigen zu Nachweiszwecken die Satzung der ausländischen Empfangskörperschaft und deren Internetauftritt. Auch insoweit fordert die Finanzverwaltung bisher mehr.

Der strukturelle Inlandsbezug

Eine ausländische Körperschaft erfüllt die Voraussetzungen des strukturellen Inlandsbezugs, wenn sie in Deutschland tätig wird, in Deutschland Steuerpflichtige fördert oder zur Förderung des Ansehens der BRD im Ausland beitragen kann (vgl. Winheller/Klein, DStZ 2009, 193 ff.). Die Richter des FG Bremen nahmen im zu entscheidenden Fall zum strukturellen Inlandsbezug allerdings keine Stellung, da der Fall im Jahr 2004 spielte und damals der strukturelle Inlandsbezug noch nicht Gesetz war. Zum Glück für den Kläger! Der italienischen Vereinigung zur Förderung des russisch-orthodoxen Kirchenbaus in Rom wäre es nämlich wohl kaum gelungen, den notwendigen Deutschland-Bezug nachzuweisen.

Wie eine ausländische Organisation einen solchen Deutschland-Bezug in der Praxis glaubhaft machen kann, ist bislang ungeklärt. Sinnvoll dürfte es aber in jedem Fall sein, dass die ausländische Organisation in ihrem Außenauftritt (Broschüren, Flyer, Website, etc.) darauf hinweist, dass sie sich ganz oder teilweise durch Spenden aus Deutschland finanziert. Unseres Erachtens wäre bereits damit dem Erfordernis, zum Ansehen Deutschlands beizutragen, hinreichend Genüge getan (vgl. bereits Winheller/Klein, DStZ 2009, 193 ff., 195).

Spendenbescheinigung

Die vom ausländischen Spendenempfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung musste nach Auffassung des Gerichts nicht dem deutschen Vordruck entsprechen. Erforderlich seien nur inhaltlich entsprechende Angaben. Die Angabe des Namens des Spenders, des Betrags und des Datums sowie die Bestätigung, dass die Zuwendung nur für den steuerbegünstigten Zweck verwendet wird, ließ das Gericht daher genügen. Daneben müsse die Spende selbstverständlich auch tatsächlich zeitnah für den angegebenen Zweck verwendet werden.

Hinweis: Mit der wachsenden Bedeutung von „Corporate Social Responsibility“ gewinnen spendenrechtliche Fragestellungen auch bei Kapitalgesellschaften an Relevanz. Das Spendenverhalten ist in diesen Fällen sorgfältig zu planen, um nicht durch unbedachte Schnellschüsse die steuerlich nachteiligen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung auszulösen. Je nach Einzelfall können übrigens Sponsoring-Gestaltungen die bessere Lösung (Betriebsausgabenabzug statt Spendenabzug bzw. verdeckte Gewinnausschüttung) für das Unternehmen sein.

Daneben kommt weiter Bewegung in den europäischen Spendenmarkt. Eine liberale Handhabung der formalen Vorgaben durch die Finanzbehörden nach Vorbild des FG Bremen würde vieles erleichtern. Ob der pauschale Verweis auf die staatliche Aufsicht im ausländischen Staat allerdings dauerhaft hält, ist noch unklar – einer gewissen staatlichen Kontrolle unterstehen gemeinnützige Organisationen nämlich in ganz Europa. Problematisch bleibt ferner das Erfordernis des strukturellen Inlandsbezugs: Organisationen, die den europäischen Spendenmarkt erschließen wollen, stehen in der Pflicht. Sie müssen eine Beziehung zum jeweiligen Heimatmarkt des Spenders eingehen. Im Einzelfall kann es ratsam sein, eine ausländische Repräsentanz zu gründen. In anderen Fällen mag es genügen, durch einen entsprechenden Außenauftritt der Organisation die nötige Brücke zum ausländischen Spendermarkt zu schlagen.

FG Bremen, Urteil v. 08.06.2011, Az. 1 K 63/10 6.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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