Bei der Zuwendung von Sachwerten an Stiftungen stellen sich nicht selten Bewertungsfragen. Gemäß einem aktuellen Urteil des BFH kann gegen Wertfeststellungen durch das Finanzamt auch der Stifter selbst vorgehen, nicht nur die Stiftung als neuer Eigentümer der Vermögenswerte. Die Rechtsschutzmöglichkeiten für Stifter, die Bewertung von Zuwendungen überprüfen zu lassen, werden damit ausgeweitet.
Das Bewertungsgesetz (BewG) sieht eine gesonderte Wertfeststellung bei der Zuwendung von Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften (z.B. Anteile an Immobilienfonds) vor. Derlei Vermögensgegenstände werden Stiftungen häufig zugewendet. Die gesonderte Feststellung des Wertes ist für das weitere Steuerverfahren bindend, weshalb es wichtig ist, gegen fälschlich angesetzte Werte vorzugehen. Laut Gesetz können „die Beteiligten“ gegen einen Feststellungsbescheid Einspruch einlegen. Allerdings nennt das Gesetz als Beteiligten nur den wirtschaftlichen Eigentümer des Vermögenswertes, was nach erfolgter Zustiftung nur noch die Stiftung selbst ist.
Andererseits ist auch der Schenker bzw. der Stifter grundsätzlich Schuldner der Schenkungsteuer, z.B. bei einer Übertragung von Vermögen auf eine nicht steuerbegünstigte Familienstiftung. Die Wertfeststellung gegenüber der Stiftung wirkt sich damit zugleich auf dessen Steuerschuld aus. Gleichwohl bedurfte es des Spruchs des BFH, um Klarheit zu schaffen. Danach ist jetzt auch der Schenker als Beteiligter anzusehen. Diesem steht also ebenfalls das Recht zu, gegen die gesonderte Feststellung über den Wert seiner Zuwendung Einspruch einzulegen und nach erfolglosem Einspruchsverfahren ggf. Klage zu erheben.
Hinweis: Wenn nun auch der Stifter gegen einen Feststellungsbescheid Einspruch einlegen darf, lassen sich derzeit Fälle, in denen Stiftungen Einspruchsfristen versäumt haben, ggf. durch einen Einspruch des Stifters, quasi durch die Hintertür, noch „retten“. Es ist daher zu erwarten, dass sich die Finanzämter künftig dazu entscheiden, Feststellungsbescheide auch dem Stifter zuzustellen, um so auch ihm gegenüber den Fristenlauf in Gang zu setzen.
BFH, Urteil v. 06.07.2011, Az. II R 44/10.