Vorstände dürfen unterstützende Tätigkeiten vergeben, satzungsmäßige Kernaufgaben aber nicht ohne Weiteres aus der Hand geben. Das OLG Frankfurt hält einen Vertrag, mit dem ein Bundessportverband sein Lizenzwesen ohne Beschluss der Mitgliederversammlung auf einen anderen Verein übertragen hatte, für sittenwidrig und im Ganzen nichtig. Wir zeigen, woran Vorstände die Grenze zwischen zulässiger Hilfstätigkeit und unzulässiger Aufgabenübertragung erkennen.
Vereinsrecht bei der Übertragung zentraler Vereinsaufgaben
Ein Bundessportverband übertrug sein Ausbildungs- und Lizenzwesen für mindestens zehn Jahre auf einen rechtlich selbstständigen Verein, der künftig die Lizenzen für Trainerinnen, Trainer, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ausstellen und die damit verbundenen Gebühren sowie Zuschüsse vereinnahmen sollte. Zugestimmt hatte lediglich das Präsidium, während ein Beschluss der Bundesversammlung als oberstem Vereinsorgan fehlte. Hinzu kam eine ausgeprägte personelle Verflechtung, denn für den Vertragspartner handelte der langjährige Präsident des Verbandes, und die beiden unterzeichnenden Vizepräsidenten gehörten zugleich dessen Vorstand an.
Das Landgericht hielt den Vertrag für wirksam und wies die Zahlungsklage über rund 14.000 Euro allein deshalb ab, weil der Vertragspartner die abgerechneten Leistungen nicht belegt hatte. Nur gegen diese Abweisung richtete sich die Berufung, die das Oberlandesgericht in einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO für offensichtlich aussichtslos hielt, allerdings mit einer ganz anderen Begründung. Nach der daraufhin erklärten Berufungsrücknahme verlor die Anschlussberufung des Verbandes gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, sodass die Feststellung der Wirksamkeit zwischen den Parteien rechtskräftig fortbesteht, obwohl das Oberlandesgericht den Vertrag für nichtig hält. Für die Beratungspraxis bleibt der Beschluss dennoch wertvoll, weil er die Prüfkriterien für Auslagerungen im Vereinsrecht ungewöhnlich klar offenlegt.
Satzungsgestaltung bestimmt die Grenzen der Delegation von Kernaufgaben
Das Gesetz ist an dieser Stelle strenger, als viele Vorstände annehmen, denn § 27 Abs. 3 Satz 1 BGB verweist auf das Auftragsrecht und damit auf § 664 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Weitergabe der übernommenen Aufgabe an Dritte im Zweifel untersagt. Der Senat fasst das so zusammen: „Ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung darf der Vorstand die Geschäftsführung daher nicht allgemein einer anderen Person oder Stelle übertragen“.
Untersagt ist damit nicht jede Delegation, sondern nur die sogenannte Substitution, also die Abgabe wesentlicher Teile der Aufgabe an einen Dritten, der dadurch selbst zur Hauptperson wird, während einzelne Teilaufgaben weiterhin an Hilfspersonen vergeben werden dürfen. Am anderen Ende stehen die Pflichten, die das Gesetz dem Vorstand persönlich zuweist, etwa die Anmeldung zum Vereinsregister, die Insolvenzantragspflicht und die steuerlichen Pflichten der gesetzlichen Vertreter; sie sind überhaupt nicht übertragbar. Satzungsmäßige Kernaufgaben liegen dazwischen: Sie sind auslagerbar, aber nur mit ausdrücklicher Erlaubnis in der Satzung oder mit Beschluss des obersten Vereinsorgans.
Die Abgrenzung zwischen Kern- und Hilfstätigkeit nimmt der Senat nicht anhand eines einzelnen Merkmals vor, sondern in einer Gesamtschau, deren Ausgangspunkt die Satzung selbst ist, in der die Aus- und Weiterbildung von Trainerinnen, Trainern, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern ausdrücklich als Verbandsaufgabe benannt war. Hinzu traten inhaltliche, formale und finanzielle Gesichtspunkte, die der Senat gemeinsam gewichtet, weil das Recht zur Lizenzausstellung dem Verband durch den Deutschen Olympischen Sportbund verliehen worden war, er damit nach außen die Gewähr für eine bestimmte Qualifikation übernahm, die Satzung eigene Ordnungen samt Sanktionen bis hin zum Lizenzentzug vorsah und mit den Lizenzen Gebühren und Zuschüsse flossen; verstärkend wirkte die Übertragung für mindestens zehn Jahre auf einen weder unterstellten noch formal zugehörigen Dritten. Um eine gesetzlich unübertragbare Vorstandspflicht ging es dabei ausdrücklich nicht, denn die Aufgabe war delegierbar, nur eben nicht durch den Vorstand allein.
Vereinsrecht schlägt nur ausnahmsweise auf die Wirksamkeit des Vertrags durch
Ein Verstoß gegen interne Zuständigkeiten macht einen Vertrag nicht ohne Weiteres unwirksam, denn die Vertretungsmacht des Vorstands wirkt nach außen grundsätzlich unbeschränkt, und weder hatte die Satzung sie nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB gegenüber Dritten begrenzt noch lag ein Insichgeschäft nach § 181 BGB vor. Mängel der internen Corporate Governance schlagen deshalb im Regelfall nicht auf die Wirksamkeit des Vertrags im Außenverhältnis durch. Wer aber den Missbrauch der Vertretungsmacht erkannt hat oder nach den Umständen hätte erkennen müssen, darf sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts berufen und sollte vor einem weitreichenden Vertragsschluss selbst prüfen, ob erforderliche Gremienbeschlüsse vorliegen.
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Zur Nichtigkeit führt erst die Kollusion, also das bewusste Zusammenwirken von Vertreter und Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen. Ein solches Geschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, also von Anfang an ohne Rechtswirkung und nicht heilbar, und zwar nach § 139 BGB im Ganzen. Den erforderlichen Nachteil sah der Senat darin, dass der Verband das Lizenzrecht nicht mehr selbst ausüben konnte, nach außen aber weiter in der Verantwortung stand, ihm die Einnahmen entgingen und der Bundesversammlung ihr Recht auf Willensbildung entzogen wurde, ohne dass es auf einen bezifferbaren Vermögensschaden ankam. Die Kenntnis der Beschlusserfordernisse leitete er aus der langjährigen Organstellung der Handelnden ab und rechnete dieses Wissen über § 166 Abs. 1 BGB beiden Vereinen zu, wobei besonders schwer wog, dass die Bundesversammlung am Tag des Vertragsschlusses getagt hatte und die Zustimmung sich deshalb geradezu aufdrängte. Der Vertragspartner ging vollständig leer aus, weil neben dem Vertrag auch Aufwendungsersatz, Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsausgleich als Grundlage ausschieden.
Haftung im Verein vermeiden durch klare Satzungsgestaltung
Der zweite Leitsatz benennt die mögliche Rechtsfolge besonders deutlich: „Ein Vertragsschluss zur Übertragung satzungsmäßiger Kerntätigkeiten eines Vereins auf einen Dritten ohne satzungsmäßige Erlaubnis oder Zustimmung der Mitgliederversammlung kann gegen die guten Sitten verstoßen“. Ein solcher Verstoß kann nicht nur zur Nichtigkeit des Vertrags führen, sondern auch eine Haftung der handelnden Organmitglieder gegenüber dem Verein begründen. Das Haftungsprivileg des § 31a BGB gilt für Organmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder eine Vergütung von höchstens 3.300 Euro jährlich erhalten. Es schützt nur bei einfacher Fahrlässigkeit; bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln kommt eine Haftung wegen Pflichtverletzung in Betracht.
Unser Praxistipp lautet, vor jeder Auslagerung zu prüfen, ob eine Hilfstätigkeit oder eine satzungsmäßige Kernaufgabe betroffen ist, wofür als Indikatoren eine von außen verliehene Berechtigung, eine Gewährübernahme gegenüber Dritten, Sanktionsbefugnisse, eigene Einnahmen und lange Mindestlaufzeiten dienen. Bei Kernaufgaben sollte die Satzung die Delegation ausdrücklich erlauben oder die Mitgliederversammlung vorab einen Beschluss fassen, der Gegenstand, Umfang, Laufzeit, Vergütung sowie Kontroll- und Kündigungsrechte benennt, da Berichte, Präsentationen oder Haushaltsansätze hierfür nicht genügen.
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OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.05.2026, 9 U 32/25

