DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Besteuerung von Decentralized Finance (DeFi) Lending: Das sollten Kryptoinvestoren wissen

Steuern bei Decentralized Finance (DeFi) LendingDecentralized Finance (DeFi) ist aktuell das „Buzzword“ in der Kryptoszene. Durch die Schaffung eines dezentralen Finanzökosystems sollen klassische Finanzdienstleistungen revolutioniert werden. Mit attraktiven Angeboten für Anleger, der fortschreitenden Entwicklungen der Blockchaintechnologie und einem zunehmend größeren Angebot an Anbietern scheint Decentralized Finance auch im Jahr 2020 die Aufmerksamkeit weiter auf sich zu ziehen. Es ist wohl davon auszugehen, dass sich viele der klassischen Finanzdienstleistungen zukünftig auch im DeFi-Bereich wiederfinden werden und den Kunden damit neue attraktive Möglichkeiten für Investments eröffnet werden.

In diesem Beitrag möchten wir zunächst die wohl bekannteste und am weitesten verbreitete DeFi-Anwendung näher betrachten: das Verleihen von Kryptowährungen (DeFi Lending).

Wie funktioniert DeFi Lending?

Legt man auf traditionelle Weise sein Geld bei der Bank an, erhält man Zinsen auf seine Einlagen. In Anbetracht der anhaltenden Niedrigzinspolitik ist dies für den Anleger allerdings nicht sehr attraktiv. Diese Einlagen werden von der Bank teilweise dafür genutzt, um sie an Kreditnehmer weiterzuverleihen. Bei „Defi Lending“ entfällt die Bank bei diesem Vorgang als Mittelsmann. Damit erhält der Anleger nicht nur mehr Kontrolle über seine Anlagen, sondern kann auch aufgrund geringerer Kosten durch den Wegfall einer zwischengeschalteten Bank höhere Zinsen erwarten.

Das Verleihgeschäft verläuft dabei automatisiert mithilfe von intelligenten Verträgen (Smart Contracts), die meist auf dem ERC20-Standard der Ethereum-Blockchain basieren. Dabei wird der Zinssatz nicht von der Bank festgelegt, stattdessen legen spezielle Protokolle Zinssätze zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer automatisch fest. Der Kreditgeber hinterlegt die Kryptowährung, je nachdem für welchen Anbieter er sich entscheidet, in einem sogenannten „Pool“. Dort kann sich die Gegenpartei, also der Kreditnehmer bei genügend Besicherung (Collateral), wiederum Kryptowährungen leihen. Die Informationen für das Verleihgeschäft werden wiederum mithilfe eines intelligenten Vertrags auf der Blockchain gespeichert und automatisiert ausgeführt.

Je nachdem für welche Plattform man sich letztlich entscheidet, können unterschiedliche Kryptowährungen meist auf einfache Weise mithilfe einer Ethereum Wallet verliehen werden. Grundsätzlich lässt sich „Defi Lending“ mit einem Tagesgeldkonto mit variablen Zinssätzen vergleichen, bei dem nicht die Bank die Einlagen verwaltet, sondern ein entsprechender „DeFi Pool“ diese Rolle übernimmt und dabei autonom agiert. Der Anleger kann bei genügend Liquidität jederzeit wieder seine hinterlegten Kryptowährungen entnehmen.

Im Vergleich zu dem seit längerem bekannten Verleihen von Kryptowährungen, z.B. über Handelsplattformen, wird bei DeFi Lending der Zinssatz ohne Vermittler automatisiert festgelegt und läuft meist ohne KYC-Prozess (Know Your Customer) anonym ab.

Bei der Auswahl des richtigen Anbieters ist immer Vorsicht geboten und zu prüfen, ob sich der Anbieter bereits etabliert hat. Bekannte Anbieter von DeFi Lending Plattformen sind z.B. Compound, Aave oder Nuo Network.

Wie werden die Zinsen aus DeFi Lending steuerlich behandelt?

Ob die erzielten Zinsen den Kapitaleinkünften oder den sonstigen Einkünften zuzuordnen sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich lassen sich die meisten Einnahmen jedoch den sonstigen Einkünften nach §22 Nr.3 EStG zuordnen und sind mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten. Bei der steuerlichen Bewertung ist also entscheidend, zu welchem Marktwert die Zinsen auf die Wallet zufließen. Dementsprechend handelt es sich um steuerpflichtige Zuflüsse.

Welche steuerlichen Vor- und Nachteile bestehen beim DeFi Lending?

Besitzt die Kryptowährung bei Zufluss einen hohen Marktwert, fallen zunächst Steuern auf den Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses an. Verliert die Kryptowährung jedoch bis zur Veräußerung stark an Wert, können diese Kursverluste bei Veräußerung steuerlich nicht geltend gemacht werden. Die erhaltenen Kryptowährungen gelten nämlich im steuerlichen Sinne nicht als angeschafft, sondern lediglich als zugeflossen. Mangels Anschaffungsvorgangs können die erhaltenen Kryptowährungen auch unterhalb der Haltefrist von einem Jahr steuerfrei veräußert werden. Damit lassen sich bei Kursverlusten jedoch auch keine steuerlichen Verluste geltend machen.

Je nach Kursschwankungen kann es ratsam sein, einen Teil der zugeflossenen Kryptowährung zeitnah gegen Euro zu veräußern, um so bei stark sinkenden Kursen über genügend liquide Mittel für eine etwaige Steuernachzahlung zu verfügen .

Sollten die Zinsen in Form von Stablecoins (z.B. DAI, USDC) zufließen, lässt sich dieses Problem geschickt umgehen, da Stabelecoins in der Regel keinen oder nur geringen Kursschwankungen unterlegen.

Was gilt hinsichtlich der Haltefrist bei verliehenen Kryptowährungen?

Grundsätzlich können Kryptowährungen nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei veräußert werden. Ob dies auch für die beim Lending eingesetzten Kryptowährungen gilt, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Einkünfte aus der eingesetzten Kryptowährung selbst erzielt werden oder nicht. So kann sich die Haltefrist im Einzelfall von einem auf zehn Jahre erhöhen. Generell ist in den meisten Fällen jedoch nach aktueller Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Einkünfte nicht aus der Kryptowährung selbst, sondern durch das Verleihgeschäft erzielt werden und damit die Haltefrist von einem Jahr weiter besteht.

WINHELLER berät zur steueroptimierten Kryptovermögensgestaltung

Gerne sind wir Ihnen bei allen Fragen rund um DeFi-Anwendungen behilflich und unterstützen Sie bei der korrekten steuerrechtlichen Dokumentation Ihrer Einkünfte.

Weiterlesen:
Wie wird Krypto-Lending versteuert?
Kryptosteuern verfassungswidrig? Stellungnahme des Finanzministeriums Hessen

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

15 Antworten zu "Besteuerung von Decentralized Finance (DeFi) Lending: Das sollten Kryptoinvestoren wissen"

  1. Jeezy sagt:

    Hallo,

    haben Sie bereits von Drip gehört? Wie sieht dort die Versteuerung aus?

    Wenn ich mein Geld dort in DRIP Tokens anlege, ist das Geld/Tokens für immer weg, das heißt ich kann es nie wieder abheben.

    Ich kann mir nur entweder 1% des Investments täglich in DRIP auszahlen oder diese 1% täglich reinvestieren, um mein Investment zu erhöhen, allerdings ist das Geld dann ja auch wieder für immer weg.

    Muss ich auf die DRIP, die ich über den Tag ansammle und direkt wieder compounde, ohne sie im Wallet besessen zu haben, auch Steuern zahlen?

    Das heißt dann den Tageskurs aufschreiben und Geld bezahlen, das ich nie richtig besessen habe und an das ich auch nicht mehr ran komme, sondern ich nur Zinsen darauf bekomme.

    Die 1% bzw. die Zinsen, die ich mir auszahlen lasse, müssen selbstverständlich versteuert werden.
    Mir geht es nur um das, was ich wie bei einem thesaurierenden ETF reinvestiere, ohne es besessen zu haben.

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    • WINHELLER sagt:

      Hallo Jeezy,

      solche Detailfragen können wir leider nicht im Blog beantworten. Bitte wenden Sie sich an den Steuerberater Ihres Vertrauens, um Fehler in der Steuererklärung zu vermeiden.

      Mit freundlichen Grüßen
      WINHELLER

    • Alexander Lange sagt:

      Hallo hast du bereits eine Antwort auf deine Frage ?, da ich es so wie du sehe. Das Geld welches ich bei Drip reinvestiere, ist nie in mein Wallet geflossen auch nicht über eine zwischen Transaktion, es müssen lediglich Transaktion gebühren zu einem anderen Wallet gezahlt werden. Das bedeutet es hat kein Zufluss statt gefunden und ich habe keine Verfügungsmacht über das Geld. Erst wenn ich die 1 prozent zinsen auszahlen lasse sollte es Steuerpflichtig sein. Bin dankbar für Antworten

  2. Isabel sagt:

    Hallo,
    ich habe 2 Fragen:

    1)
    wie verhält es sich, wenn ich auf Bitrue zw. 2019 und 2021 XRP gekauft habe, diese im Powerpiggy hatte und so passives Einkommen über 1 Jahr generiert habe (erst 2021 graduell hinein getan). Tatsächlich besitze ich aber viel mehr XRP, gekauft auf anderen Börsen zw. 2018 und 2021. Da ich nun vor ein paar Tage von der Verlängerung der Haltefrist gehört habe, überlege ich die Coins, die im Powerpiggy waren auf ein Hardware Wallet für 10 Jahre zu legen. Ich habe noch keine meiner gesamten XRP verkauft. Habe somit eine größere Summe an XRP, die ich länger als 1 Jahr halte. Wird für die XRP, die im Powerpiggy waren, als Anschaffungskosten meine ersten Coins aus dem Jahre 2018 zugrunde gelegt (first in first out), die ich auf einer anderen Börse erworben habe oder die tatsächlichen Anschaffungskosten der auf Bitrue gekauften XRP?

    2)
    ich möchte mich in Zukunft von diesen Earn Programmen fern halten, um die Haltefrist nicht zu verlängern (es sei denn man kann dagegen klagen). Allerdings möchte ich dann mein Kryptowerte in Stablecoins tauschen und auf verschiedenen Börsen anlegen. Greift da der persönliche Einkommenssteuersatz oder der niedrigere Steuersatz für Kaptalerträge?

    vielen Dank im Voraus

  3. Stefan sagt:

    Hallo,

    wie sieht es aus mit DeFi Protokollen wie Anchor (Terra Luna).
    Hier werden UST Stablecoins gegen aUST Stablecoins getauscht.
    Der Wert von aUST ist aber so gepegged, dass sich der Wert jährlich / kontinuierlich um ca. 20% erhöht. Es gibt KEINE Zuflüsse an zusätzlichen Tokens. Die gehaltenen aUST Tokens steigern also nur ihren Wert. Bin ich nach einem Jahr steuerlich betrachtet raus? Der Token hat ja nur Gewinne gemacht, und durch das Jahr Spekulationsfrist sollte es sich beim Rücktausch um kein steuerbares Event handeln.

    Bin ich auf dem Holzweg?

    VG

    Stefan

    • WINHELLER sagt:

      Hallo Stefan, dazu haben wir leider noch keine allgemeine Regel, die wir veröffentlichen könnten. Wir müssten uns das für diesen Einzelfall einmal ganz genau anschauen. Auch hier gilt jedoch, dass die Finanzbehörden auf „Vorgaben“ des BMFs oder durch Gerichte warten. Bis dies so weit ist, bleibt es Auslegungssache des Einzelfalls. ^fde

  4. Peter sagt:

    Guten Tag,

    wie schaut es aus bei dem Safemoon Token?
    Hier bekommt man einen bestimmten Anteil der Tokens auf sein Wallet sobald jemand verkauft oder einkauft.
    Angenommen ich habe 1000 coins und nach 2 Monaten habe ich nur durch das halten des coins
    2000 coins gemacht, weil andere Leute gekauft oder verkauft haben.
    Wie ist dies zu versteuern?

  5. Marco sagt:

    Guten Tag,

    ich hätte gerne gewusst wie es sich mit den Coins verhält, die ich zB alle 12h ausgeschüttet bekomme. Fallen bereits Steuern an für den Wert den die Coins in dem Moment der Ausschüttung haben oder fallen erst Steuern an wenn ich die Coins, die ich durch das lending generiert habe, verkaufe?
    Sprich, wenn ich in einem Jahr coins im Wert von 10 000€ Generiere, muss ich diesen Wert von 10 000€ versteuern, obwohl ich die Coins noch nicht in € gewechselt habe oder fallen erst Steuern beim Wechsel in € an?

    Grüße

    • Hallo Marco,

      abhängig vom Sachverhalt ist schon der Zufluss steuerpflichtig. In dem Fall ist der Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses die maßgebliche Größe. Regelmäßig ist es dann so, dass die Veräußerung nicht noch einmal versteuert wird, wenn bereits der Zufluss steuerpflichtig war.

      Mit freundlichen Grüßen
      Philipp Hornung

  6. fragender sagt:

    Guten Tag,

    mich würde besonders interessieren, wie es sich in Deutschland mit der Besteuerung beim Verleihen von Stablecoins, die an den Dollar geknüpft sind verhält.

    Muss bei jedem Zinseingang der Wechselkurs zum Euro festgehalten werden, also mehrmals am Tag bei jedem Eingang von ein paar Dollar ein steuerliches Event mit dem aktuellen Wechselkurs festgehalten werden? Oder genügt es, für das Steuerjahr die Zinserträge in Dollar festzustellen und bei der Auszahlung in Euro ergibt sich der steuerliche Gewinn in Euro? Oder wie wäre hier die Vorgehensweise?

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    • Hallo,

      der Zuflusswert ist zum Zeitpunkt des Zuflusses in Euro zu ermitteln. Erfolgt die Gutschrift in USD und werden die USD mit einem Kursgewinn in EUR umgetauscht, stellt das ein privates Veräußerungsgeschäft dar, das ebenfalls zu erfassen ist.

      Mit freundlichen Grüßen
      Philipp Hornung

      • Sebastian sagt:

        Allgemeiner Stand ist bisher, dass jede Veräusserung oder Tausch steuerpflichtig ist (innerhalb eines Jahres), nicht erst beim Rückfluss in Euro. Also selbst wenn man USDT in UST (zwei Stablecoins, die genauso wie Bitcoin zu behandeln sind) tauscht, müsste man korrekterweise den Gewinn/Verlust dabei berechnen.

        Und ja, das wird alles wahnsinnig aufwendig.

Schreibe einen Kommentar zu WINHELLER Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *