Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wichtige Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von Dauerverlustgeschäften im kommunalen Querverbund getroffen. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für kommunale Gesellschaften, Organschaften und gemeinnützige Organisationen mit komplexen Beteiligungsstrukturen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Verluste einer dauerdefizitären Tochtergesellschaft mit Erträgen aus Vermögenswerten des Organträgers verrechnet werden dürfen. Der BFH verneint dies und setzt damit der Verlustverrechnung enge Grenzen.
Gemeinnützigkeit und dauerhafte Verluste im kommunalen Querverbund
Dem Verfahren lag die Konstellation einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugrunde. Eine kommunale Holdinggesellschaft war Organträgerin einer Tochtergesellschaft, die unter anderem ein Kulturmagazin und einen Verlag betrieb. Diese Tätigkeiten verursachten dauerhaft Verluste, wurden jedoch aus kulturpolitischen Gründen fortgeführt. Nach § 8 Abs. 7 KStG können solche Dauerverlustgeschäfte steuerlich privilegiert sein, wenn sie öffentlichen Zwecken dienen.
Streit entstand darüber, ob die Verluste dieser Kultursparte mit positiven Erträgen aus Immobilien des Organträgers verrechnet werden dürfen. Die Klägerin argumentierte, dass die Immobilienerträge als eine Art „gewillkürtes Betriebsvermögen“ der verlustbringenden Sparte zugeordnet werden könnten. Dadurch hätte sich die steuerliche Belastung erheblich reduzieren lassen.
Umsatzsteuer und Vermögensverwaltung sind keine Rettung für die Spartenrechnung
Der BFH stellte klar, dass die gesetzlich vorgeschriebene Spartenrechnung bei Organschaften auf Ebene des Organträgers durchzuführen ist. Dabei bleiben die einzelnen Tätigkeiten und Vermögenszuordnungen der beteiligten Gesellschaften jedoch grundsätzlich getrennt. Verluste aus einer dauerdefizitären Organgesellschaft dürfen daher nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern verrechnet werden, die rechtlich und steuerlich dem Organträger gehören.
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Nach Ansicht des Gerichts bleibt die Organgesellschaft trotz der Einkommenszurechnung eigenständiges Subjekt der Einkommensermittlung. Die Spartenrechnung führt gerade nicht dazu, dass der gesamte Organkreis wie ein einziges Unternehmen behandelt wird. Eine Neuverteilung von Vermögenswerten zwischen Organträger und Organgesellschaft für Zwecke der Verlustverrechnung ist deshalb ausgeschlossen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Vermögensverwaltung auf Ebene des Organträgers nicht ohne Weiteres dazu genutzt werden kann, Verluste aus kulturellen, sozialen oder sonstigen begünstigten Dauerverlustgeschäften auszugleichen. Der BFH stärkt damit den Grundsatz der gesellschaftsbezogenen Einkommensermittlung.
Corporate Governance und tatsächliche Geschäftsführung bei kommunalen und gemeinnützigen Strukturen
Die Entscheidung ist auch für gemeinnützige Organisationen, Stiftungen, gGmbHs und Wohlfahrtsunternehmen relevant, die Beteiligungs- oder Holdingstrukturen nutzen. Zwar betrifft das Urteil unmittelbar den kommunalen Querverbund, die vom BFH betonte Trennung von Tätigkeiten, Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb lässt sich aber auf viele vergleichbare Konstellationen übertragen.
Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Tragweite: Betreibt eine kommunale oder gemeinnützige Tochtergesellschaft ein dauerhaft defizitäres Kulturangebot, während die Muttergesellschaft erhebliche Mieterträge aus Immobilien erzielt, können diese Erträge nach der BFH-Rechtsprechung nicht beliebig der verlustbringenden Sparte zugerechnet werden. Entscheidend bleibt, wem die Wirtschaftsgüter steuerlich und zivilrechtlich zugeordnet sind.
Gerade bei der Strukturierung von Beteiligungen, der Satzungsgestaltung sowie der tatsächlichen Geschäftsführung sollten Organisationen daher sorgfältig prüfen, welche steuerlichen Folgen sich aus der gewählten Organisationsform ergeben.
Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen und kommunale Unternehmen
Mit seinem Urteil schafft der BFH mehr Rechtssicherheit bei Dauerverlustgeschäften im kommunalen Querverbund. Die Spartenrechnung bleibt ein wirksames Instrument zur Begrenzung von Verlustverrechnungen. Gleichzeitig verdeutlicht die Entscheidung, dass Organträger und Organgesellschaften steuerlich nicht als beliebig austauschbare Einheit behandelt werden können.
Wir empfehlen gemeinnützigen Organisationen, Stiftungen, Sozialunternehmen und kommunalen Unternehmensgruppen, bestehende Beteiligungs- und Holdingstrukturen daraufhin zu überprüfen, ob die Zuordnung von Vermögenswerten und Tätigkeiten den Anforderungen der aktuellen BFH-Rechtsprechung entspricht. Eine frühzeitige Analyse kann spätere steuerliche Risiken vermeiden.
Umfassende Beratung bei Dauerverlustgeschäften
Könnten in Ihrer Organisation Dauerverlustgeschäfte vorliegen, die über eine Organschaft strukturiert sind? Werden positive Erträge aus Immobilien oder anderen Vermögenswerten derzeit zur Kompensation von Verlustbereichen eingeplant? Ist Ihre aktuelle Strukturierung von Vermögensverwaltung, wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Beteiligungsgesellschaften noch mit der neuen BFH-Rechtsprechung vereinbar?
Unser NPO-Team unterstützt Sie gerne bei der steuerlichen Analyse und Optimierung Ihrer Organisations- und Beteiligungsstrukturen auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung.
BFH, Urteil v. 06.05.2026, I R 5/23
