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Dauerthema Vorstandsvergütung – auch für nicht-gemeinnützige Vereine relevant

Der Titel des kürzlich auf den Weg gebrachten Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetzes verleitet dazu, seinen Anwendungsbereich nur auf gemeinnützige Körperschaften zu begrenzen. Der Gesetzentwurf sieht aber ausdrücklich auch neue Regelungen für nicht-gemeinnützige Organisationen vor. In § 27 Abs. 3 BGB-E soll z.B. die Regelung aufgenommen werden, dass Vorstände von Vereinen und Stiftungen grundsätzlich, d.h. von abweichenden Satzungsregelungen abgesehen, unentgeltlich tätig werden.

Der BGH ist seit langem der Auffassung, dass Vorstände von Vereinen und Stiftungen ihre Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich zu erbringen haben (vgl. BGH v. 14.12.1987, II ZR 53/87). Die Finanzverwaltung vertritt seit geraumer Zeit – zumindest für gemeinnützige Organisationen – die gleiche Meinung. Nur dann, wenn in der Satzung etwas anderes vereinbart ist, darf die Organisation also eine Vergütung bezahlen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit riskiert. Der Gesetzgeber will dies nun im BGB ausdrücklich festschreiben. Damit müssen insbesondere auch nicht-gemeinnützige Vereine und Stiftungen, die bislang jedenfalls von der Auffassung der Steuerverwaltung nicht betroffen waren, ihre Satzungen überprüfen, wenn sie ihre Vorstände vergüten möchten – selbst im Fall einer nur geringfügigen Vergütung. Wird künftig eine Vergütung gezahlt, ohne dass dieser eine ausreichende Satzungsregelung zugrunde liegt, hat dies im Zweifel gleich mehrere nachteilige Folgen:

  • Die Zahlung erfolgt rechtsgrundlos, d.h. der Organisation steht ein Rückerstattungsanspruch zu.
  • Die Entgegennahme der Zahlungen kann, genauso wie die Mitwirkung an der Auszahlung, eine Pflichtwidrigkeit begründen, die die handelnde Person zum Schadensersatz verpflichtet.
  • Im Einzelfall wird man dem die unzulässige Vergütung gewährenden Verantwortlichen ggf. auch den Vorwurf der strafbaren Untreue (zu Lasten des Vereins) machen können.

Hinweis: Der Gesetzentwurf sieht aktuell vor, dass § 27 Abs. 3 BGB-E sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten soll, also vermutlich Mitte/Ende 2013. Bereits jetzt werden aber Stimmen laut, die eine Anwendung der Neu-regelung auf einen noch späteren Zeitpunkt befürworten. Bis zum Inkrafttreten haben die betroffenen Vereine und Stiftungen jedenfalls Zeit für eine Satzungsänderung. Eine Satzungsänderung einer Stiftung ist freilich einfacher gefordert als getan. Die Stiftungsaufsicht wird der Änderung nämlich regelmäßig nur dann zustimmen, wenn nachgewiesen werden kann, dass schon der historische Stifterwille eine Vergütung der Vorstände vorsah. Auch eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse kann eine Satzungsänderung ggf. erleichtern: War die Stiftung zum Gründungszeitpunkt bspw. mit eher wenig Kapital ausgestattet, nennt die Stiftung aber mittlerweile ein stattliches Vermögen ihr Eigen, dürfte von einer solchen wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die im Einzelfall eine Anpassung der Satzung zu rechtfertigen vermag, auszugehen sein. Bei Vereinen ist eine Satzungsänderung natürlich einfacher zu bewerkstelligen – vorausgesetzt es findet sich die nötige Mehrheit in der Mitgliederversammlung.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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