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Datenschutzkonferenz: Seitenbetreiber haften gemeinschaftlich mit Facebook für rechtswidrige Datennutzung

Die neuste Entscheidung des EuGH vom 05.06.2018 hat für gehöriges Aufsehen gesorgt: Fanpage-Betreiber haften gemeinschaftlich mit Facebook für Verstöße gegen die am 25.05.2018 in Kraft getretene DSGVO. Nunmehr hat auch die Datenschutzkonferenz (DSK) hierzu Position bezogen. Ihrer Ansicht nach ist die Nutzung von Fanpages trotz einiger Anpassungen durch Facebook weiterhin rechtswidrig.

Nutzer müssen informiert werden

Der Ursprungsfall liegt bereits sieben Jahre zurück. Damals hatte das Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein die Wirtschaftsakademie aufgefordert, die von ihr betriebene Fanpage auf Facebook zu löschen, und eine Verbotsverfügung erlassen. Hintergrund war die Tatsache, dass weder Facebook noch die Wirtschaftsakademie Besucher der Fanpage über die von ihnen erhobenen Daten aufklärte.

Nach mehreren Instanzen landete der Fall schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht, das die Frage nach der Verantwortlichkeit für die Datenerhebung der Fanpage-Betreiber, die selber nur sehr beschränkte Einsicht in die von Facebook gesammelten Datensätze der einzelnen Fanpage-Besucher haben, dem EuGH vorlegte.

Wer profitiert, ist auch verantwortlich

Der EuGH reagierte für viele überraschend mit einem verhältnismäßig harten Urteil gegenüber den Fanpage-Betreibern. Zwar liegt die Hauptverantwortlichkeit der Datenerhebung bei Facebook, allerdings sei es den Seitenbetreibern theoretisch möglich, auf dem Endgerät des Seitenbesuchers Cookies zu platzieren, selbst wenn der Besucher nicht im Besitz eines Facebook-Kontos ist. Dieser sowie der Umstand, dass Fanpage-Betreiber demografische Daten ihrer Besucher erhalten (wenn auch nur anonymisiert) und diese für eine Parametrierung verwenden können, führen zu einer Mitverantwortlichkeit der Seitenbetreiber, so der EuGH. Dies liegt insbesondere daran, dass sich die Erfassung dieser Daten (noch) nicht deaktivieren lässt.

Bis Facebook diese Option seinen Nutzern einräumt, bleibt also auch der gemeine Fanpage-Betreiber für die Erhebung der Nutzerdaten mitverantwortlich. Der EuGH trägt dem signifikanten Ungleichgewicht bei der Datennutzung zwischen Facebook und den Betreibern der jeweiligen Fanpage insofern Rechnung, als der Grad der Verantwortlichkeit im Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen ist.

Vorerst keine rechtlichen Konsequenzen

Natürlich sind das Urteil und die grundsätzliche Haftungsmöglichkeit für Seitenbetreiber unangenehm, vor allem für solche, die sich durch Facebook eine deutlich höhere Reichweite der Sichtbarkeit ihrer Waren und Dienstleistungen sowie des Informationsangebots erhofft haben. Allerdings gilt es zunächst, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes abzuwarten. Dieses ist zwar an die Entscheidungen des EuGH gebunden, kann allerdings im Hinblick auf den richtigen Adressaten der Verbotsverfügung frei entscheiden. Denn ob die Behörde unter den Mitteln und Adressaten, die ihr 2011 zur Verfügung gestanden haben, die für die Beteiligten mildeste Alternative gewählt hat, ist gerade auch im Hinblick auf den vom EuGH festgestellten unterschiedlichen Grad der Verantwortlichkeit der Datenerhebung zu bezweifeln.

Ein Vorgehen gegen die Facebook Irland Ltd. selber, die in Deutschland mehrere Tochtergesellschaften betreibt und unter anderem in Hamburg ihr Anzeigengeschäft unter der Facebook Deutschland GmbH betreut, könnte geeigneter erscheinen. Bis also ein deutsches Gericht das rechtmäßige Verbot der Fanpage bestätigt hat, wird es keine rechtlichen Konsequenzen für Fanpage-Inhaber geben, die ihre Seiten weiterhin betreiben.

Was Facebook bisher angepasst hat

Zunächst einmal hat Facebook eine „Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen“ aufgenommen. Darin ist nunmehr geregelt, dass Facebook sich verantwortlich zeigt für die Erfüllung der Voraussetzungen der DSGVO im Rahmen der bei den Insights stattfindenden Datenverarbeitung. Facebook übernimmt in diesem Zusammenhang die Informationspflichten, Meldepflichten, die Wahrnehmung der Betroffenenrechte und sorgt dabei ebenso für die Sicherheit der Datenverarbeitung.

Allerdings lässt Facebook auch verlauten, dass sich der Fanpage-Betreiber um eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung kümmern muss. Dabei wird es die Zeit zeigen, ob das Tracking zur Wahrung der berechtigten Interessen des Fanpage-Betreibers möglich ist oder jeweils eine Einwilligung eingeholt werden muss, so wie von der DSK in Betracht gezogen.

Neubewertung durch Beschluss der DSK?

Die eigentliche Frage, die heute allen Fanpage-Betreibern Sorgen macht, ist, ob man aufgrund der unklaren Rechtslage die Fanpage einfach abschalten sollte. Konsequenz dieses Handels wäre, dass man sicherlich keine Haftung mehr fürchten müsste. Allerdings ist es ohnehin fraglich, ob die Aufsichtsbehörden den Schritt wagen und einzelne Betreiber sanktionieren. Letztlich liegt es an Facebook, die rechtlichen Rahmenbedingungen vollumfänglich zu schaffen, da die Fanpage-Betreiber weder die Möglichkeit haben, das Tracking abzuschalten, noch beispielsweise eine Einwilligung einzuholen.

Bei allen Fragen zum Datenschutz beim Direktmarketing stehen Ihnen unsere Experten im Datenschutzrecht gerne zur Verfügung.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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