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Datenschutz vs. Mitgliederrechte: Herausgabe der Mitgliederliste unzulässig?

Der Streit bei Hannover 96 um die sog. „50+1 Regel“ der ausgegliederten Profimannschaft beschäftigt die Sportrechtswelt schon länger. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung benötigte die Interessengemeinschaft „Pro Verein 1896“ nun die aktuelle Mitgliederliste. Zunächst verweigerte der Verein die Herausgabe jedoch unter Berufung auf den Datenschutz.

Datenschutz vs. Mitgliederrechte: Herausgabe der Mitgliederliste unzulässig?Mitgliedschaftliches Recht auf Einsicht in Vereinsakten

Vereinsmitglieder können bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Unterstützern die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Zu Zwecken der Vorbereitung einer entsprechenden Petition können die Initiatoren hierbei auch auf das mitgliedschaftliche Akteneinsichtsrecht zurückgreifen, um die Kontaktdaten der übrigen Mitglieder in Erfahrung zu bringen und diese über die Hintergründe der Versammlung zu informieren. Im Fall von Hannover 96 hatte das Amtsgericht Hannover Medienberichten zufolge sogar ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro festgesetzt, um die Rechte der Mitglieder auf Herausgabe der Mitgliederliste durchzusetzen.

Steht der Datenschutz dem Vereinsrecht im Wege?

Der Vorstand um den Unternehmer Martin Kind widersetzte sich dem aber zunächst. Die Herausgabe der Daten sei aus Datenschutzgründen nicht zulässig. Eine Herausgabe der Mitgliederliste sei nicht nötig, weil der Verein stattdessen die Informationen selbst an die Mitglieder weiterleiten könne. Da „Pro Verein“ allerdings zwischenzeitlich eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung gegen Hannover 96 erwirkt hat, wird der Verein nach eigenen Angaben die Liste nun dennoch herausgeben.

Ob das aus Datenschutzsicht tatsächlich zulässig ist, ist damit allerdings noch nicht geklärt. Die zuständige Datenschutzbehörde hält die Herausgabe jedenfalls für nicht zulässig. Und tatsächlich ist die Weitergabe von Mitgliederinformationen nicht unproblematisch. Denn grundsätzlich ist die Verarbeitung von Daten nur insoweit zulässig, wie es zur Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses erforderlich ist. Angesichts der möglichen „Treuhandstellung“ des Vorstands zur Weiterleitung an die Mitglieder erscheint die Herausgabe aber nicht unbedingt erforderlich.

Abweichung von der „50+1 Regel“

Hintergrund des andauernden Konflikts zwischen Hannover 96 und „Pro Verein“ ist die Frage, ob bei der Deutschen Fußball-Liga (DFL) eine Ausnahmegenehmigung für die Abweichung von der „50+1 Regel“ zugunsten des langjährigen Vorstands und Förderers Martin Kind beantragt werden soll. Diese Regel besagt, dass ein Verein, der seine Profimannschaft auf eine Tochter-Kapitalgesellschaft ausgliedert, an dieser stets die Mehrheit (50% + 1) der Stimmanteile haben muss. So soll der Einfluss der Vereinsmitglieder auf „ihre“ Mannschaft gesichert werden. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ein einzelner Investor den Mutterverein seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Diese Ausnahmeregelung wird derzeit auf einzelne Mannschaften wie etwa Bayer 04 Leverkusen angewandt.

Die 50+1 Regel ist unter dem Gesichtspunkt des freien Wettbewerbs und Kapitalverkehrs durchaus kritisch zu sehen, beschränkt sie doch die Möglichkeit von Investments mit entsprechendem Mitspracherecht in Fußballclubs. Bei aller Fanverbundenheit hat sich der Profifußball (wie der Profisport insgesamt) jedoch längst zu einem großen Wirtschaftssektor entwickelt, in dem einzelne Vereine ohne finanzstarke Investoren nicht mehr bestehen können. Ob vor diesem Hintergrund die 50+1 Regel noch zeitgemäß ist oder angesichts der fehlenden Einflussnahme von Vereinen bei bestehenden Ausgliederungen ohnehin gegenstandslos ist, kann nicht Gegenstand juristischer Auseinandersetzung sein, sondern bedarf einer politischen Diskussion auf Ebene der DFL. Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht ist es jedenfalls nicht unproblematisch, wenn gemeinnützige Sportvereine die Mehrheit an profitorientierten Wirtschaftsunternehmen halten (müssen).

Welche datenschutzrechtlichen Inhalte müssen in die Satzung? Wir prüfen Ihre bestehenden Regelungen und machen konkrete Änderungsvorschläge zum Fixpreis. Gerne teilen wir Ihnen auch mit, wann und auf welche Weise Mitgliederinformationen an Dritte herausgegeben werden dürfen. Melden Sie sich einfach unter info@winheller.com und übersenden Sie uns Ihre aktuelle Satzung sowie etwaige Geschäfts- und Vereinsordnungen.

Weiterlesen:
Schiedsvereinbarung und Einsichtsrecht in Mitgliederliste
Erstellung eines Datenschutzkonzepts für Ihre Organisation

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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