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Datenschutz und Arbeitnehmerüberlassung – Was müssen Zeitarbeitsfirmen beachten?

Datenschutz und Arbeitnehmerüberlassung – Was müssen Zeitarbeitsfirmen beachten?Die Zahl der Leiharbeiter in Deutschland ist in den letzten zehn Jahren um rund 40 Prozent gestiegen, nicht zuletzt deshalb, weil die Arbeitnehmerüberlassung für Unternehmen eine beliebte Form des flexiblen und rechtssicheren Personaleinsatzes darstellt. Doch was müssen sowohl Zeitarbeitsfirmen als auch Unternehmen im Hinblick auf den Schutz der Leiharbeitnehmerdaten beachten? Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 senden viele Unternehmen ihren Personaldienstleistern im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung fälschlicherweise Auftragsverarbeitungsverträge zu und hoffen, damit ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gerecht zu werden. Dem ist leider nicht so.

Auftragsverarbeitungsvertrag für Arbeitnehmerüberlassung ungeeignet

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist nicht das richtige Instrument, um den Fremdpersonaleinsatz in Form einer Arbeitnehmerüberlassung datenschutzkonform auszugestalten. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Verleiher die personenbezogenen Daten des ausschließlich bei ihm angestellten Leiharbeitnehmers für eigene Zwecke verarbeitet und dabei keinen Weisungen des Entleihers bzw. Unternehmens hinsichtlich der Verarbeitung unterliegt. Umgekehrt unterliegt der Entleiher bei der Verarbeitung der Daten auch keinen Weisungen des Verleihers, sondern verarbeitet diese ebenso für eigene Zwecke. Ein „Über-/Unterordnungsverhältnis“ ist mangels Weisungsgebundenheit einer der Akteure nicht gegeben.

Gemeinsame Verantwortlichkeit von Verleiher und Entleiher

Vielmehr legen Entleiher und Verleiher gemeinsam die Zwecke und Mittel zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Leiharbeitnehmers fest und sind somit im Sinne der DSGVO gemeinsame Verantwortliche, sogenannte Joint Controller. Da jede Partei jeweils einen bestimmenden tatsächlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung nimmt, liegt eine gemeinsame Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung vor.

Joint Controllership Agreement als Lösung

Die gemeinsame Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist daher in einem „Joint Controllership Agreement“ zwischen Ent- und Verleiher datenschutzkonform umzusetzen. Bei der Ausgestaltung des Joint Controllership Agreements ist zu beachten, dass der Inhalt und die Form dieser Vereinbarung bestimmten gesetzlichen Anforderungen unterliegen. Zum Beispiel muss geregelt werden, wer von den beiden Verantwortlichen welche Informationspflichten erfüllt und als Ansprechpartner für ein Auskunfts- oder Löschungsbegehren eines entliehenen Arbeitnehmers zuständig ist. Sowohl das Fehlen einer Vereinbarung als auch die Nichterfüllung der angeführten Anforderungen sind gemäß den Vorschriften der DSGVO bußgeldbewehrt.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie gerne bei der datenschutzkonformen Ausgestaltung der Arbeitnehmerüberlassung und der vertraglichen Ausgestaltung eines Joint Controllership Agreements. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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