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Coronavirus: Das müssen gemeinnützige Organisationen jetzt zum Sponsoring wissen

Coronavirus: Das müssen gemeinnützige Organisationen jetzt zum Sponsoring wissenSponsoring als wesentliche Finanzierungsquelle

Museen, Theater und insbesondere auch Veranstalter sportlicher Wettbewerbe wie Fußballvereine erzielen einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus Sponsoringverträgen. Aber was passiert mit diesen Verträgen in Zeiten, in denen die Durchführung von Sportveranstaltungen oder die Öffnung von Museen und Theatern aufgrund der Coronapandemie untersagt ist?

Was ist Sponsoring?

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden. Häufig werden damit auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt (BMF v. 18.12.1998, BStBl. I, S. 212).

Es geht also um Verträge, in denen zwischen der Einrichtung oder dem Veranstalter einerseits und einem Partner aus der Wirtschaft andererseits ein echtes Gegenleistungspaket vereinbart wird. Nicht zum Sponsoring hingegen zählen Leistungen, die in der Sache mäzenatische, also eine altruistische, Unterstützung ohne Gegenleistung sind.

Konkrete Gegenleistungen für den Sponsor

Die unternehmerischen Ziele des Sponsors können dabei konkrete Gegenleistungen sein, wie beispielsweise Annoncen in Vereinszeitschriften oder Ausstellungskatalogen, Flyer, Fahnen oder aber im Sport zumeist Bandenwerbung.

Kann der Gesponsorte in der aktuellen Situation diese Leistung nicht gewähren, z.B. weil er seine Veranstaltungen nicht durchführen kann, entfällt der Gegenleistungsanspruch, hier die vereinbarte Geldzahlung. Der gesponsorten Einrichtung entgehen damit erhebliche Zahlungen, die im Zweifel fest im Haushalt veranschlagt waren.

In der Praxis kann es übrigens schwierig sein, die Sponsoringleistungen zeitlich aufzuteilen, wenn z.B. bereits ein Teil der Saison der sportlichen Wettkämpfe absolviert worden war, bevor sie wegen der Pandemie abgebrochen wurde, oder wenn eine Dauerausstellung vorzeitig für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste.

Sponsoring zur Ansehenssteigerung des Unternehmens

Noch schwieriger wird es, wenn die Gegenleistung der gesponsorten Einrichtung oder Veranstaltung einen Imagetransfer und eine Erhöhung des Ansehens des Sponsors darstellt. Wird der Imagetransfer durch die Covid-19-Pandemie unmöglich, ist häufig unklar, welche Sponsoringleistungen der Gesponsorte noch verlangen kann.

Ein gut gestalteter Sponsoringvertrag bringt Sicherheit

Idealerweise enthält der Sponsoringvertrag eine klare Aufteilung der Leistungen und Gegenleistungen unter Berücksichtigung und ausdrücklicher Bepreisung auch der Imageförderung des Unternehmens.

Sind die einzelnen Vertragsbestandteile im Sponsoringvertrag hingegen nicht aufgeteilt oder fehlt der Imagetransfer bei der Bepreisung des Engagements, lässt sich keine rechnerisch einfache Lösung finden.

Gerichtliche Auseinandersetzung gilt es zu vermeiden

Vor dem Hintergrund, dass ein Imagetransfer nur bei langfristigen Verträgen möglich ist, weshalb nicht nur der Gesponsorte, sondern in aller Regel auch der Sponsor an einer langfristigen und nachhaltigen Zusammenarbeit interessiert ist, scheidet eine gerichtliche Klärung des Problems aus. Eine solche würde das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig beschädigen. Es bleibt dann üblicherweise nur eine Verhandlungslösung auf Augenhöhe.

Gerne helfen wir Ihnen dabei, die durch die Coronakrise belastete Sponsoringbeziehung zu retten. Sie erreichen uns per E-Mail oder Telefon (069 76 75 77 80).

Weiterlesen:
Coronavirus: Können Provisionen für Sponsoring-Vermarktungsagenturen jetzt zurückgefordert werden?
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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