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Coronavirus: Rücktritt, Stornierung und Auflösung von Verträgen

Coronavirus: Rücktritt, Stornierung und Auflösung von VerträgenWie können Unternehmen und NPOs mit geschlossenen Verträgen umgehen?

Ende Dezember 2019 ist das Coronavirus ausgebrochen und verbreitet sich seitdem weltweit. Großveranstaltungen werden abgesagt oder aufgeschoben, Schulen und Universitäten geschlossen und ganze Ortschaften werden abgeriegelt. Mit der Verbreitung des Virus kommen immer mehr Veranstalter, Produzenten, Lieferanten und auch gemeinnützige Organisationen in Bedrängnis. Vielen droht bereits die Insolvenz. Was aber gilt, wenn Verträge bereits geschlossen und Aufwand betrieben worden ist? Wer haftet für was?

Stornierung, Rücktritt, Kündigung und Auflösung von Verträgen

Grundsätzlich gilt: Verträge sind einzuhalten. Wer die Lieferung von Waren bestellt oder Dienstleistungen beauftragt, muss sie auch abnehmen und dafür auch die vereinbarte Gegenleistung (Zahlung) vornehmen.

Allerdings kommt es auf individuelle Abreden zwischen den Parteien an. Das „Kleingedruckte“, sprich die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, Handelsbedingungen), spielen eine enorm große Rolle und sind entscheidend für die Frage, wer letztlich den wirtschaftlichen Schaden tragen wird.

Vertraglich vereinbarte Stornierungsklausel

Ob eine Stornierung (Rücktritt, Kündigung, Auflösung) des Vertrages möglich ist, richtet sich zunächst nach den zwischen den Parteien individuell vereinbarten Einzelheiten des Vertrages sowie den dem Geschäft zugrunde liegenden AGB/Handelsbedingungen.

Haben die Parteien im Einzelfall eine gebührenfreie Stornierungsklausel vereinbart oder ist eine solche Klausel in den AGB enthalten, ist die Stornierung ohne weitere rechtliche Konsequenzen möglich. Viele Verträge sehen jedoch bestimmte Fristen für die Ausübung dieses Rechts vor. Alternativ können auch Schadenersatz oder Stornierungsgebühren im Raum stehen.

Sollte in den AGB eine gebührenpflichtige Stornierungsklausel vereinbart worden sein, stellt sich zunächst die Frage, ob diese ordnungsgemäß einbezogen und damit Vertragsbestandteil geworden ist.

Stornierungsgebühren auch bei Corona zulässig?

Erstaunlich oft gelingt demjenigen, der sich auf die AGB beruft, nicht der Nachweis der korrekten Einbeziehung in den Vertrag. Selbst wenn die AGB wirksam einbezogen worden sind, können diese unwirksam sein. Zwar unterliegen AGB im B2B-Bereich keiner so strengen AGB-Kontrolle wie AGB, die gegenüber Verbrauchern genutzt werden. Gleichwohl orientiert sich die Rechtsprechung oft an denselben Normen und Wertungen des Gesetzgebers, sodass Klauseln auch im B2B-Bereich unwirksam sein können.

Hier kommt es damit immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Rechtsfolgen (Schadenersatz, Stornierungsgebühr) von knebelnden AGB-Klauseln sollten daher nicht ungeprüft akzeptiert werden. Gern stehen wir Ihnen hier für eine Prüfung zur Verfügung.

Greift bei Corona die „Höhere-Gewalt-Klausel“?

Viele AGB enthalten eine sogenannte „Höhere-Gewalt-Klausel“ („force majeure clause“). In diesem Zusammenhang ist ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob der vereinbarte Vertrag eine Rechtswahlklausel enthält. Je nach Rechtswahl gehen die Gerichte mit der Bejahung der höheren Gewalt eher zurückhaltend oder großzügig um.

Während Deutschland eher zurückhaltend mit der Annahme von „höherer Gewalt“ ist, sind die Gerichte in Großbritannien etwas lockerer, aber nicht so locker wie die Gerichte in China. Behördliche Verbote und Verfügungen, die Lieferungen unmöglich machen, dürften selbst nach der strengen deutschen Rechtsprechung im Fall des Coronavirus (SARS-CoV2) zu einer Annahme von „höherer Gewalt“ führen.

Die Rechtsfolgen sind dabei abhängig von den konkret zwischen den Parteien vereinbarten Klauseln. Oft kommt es jedoch zu gegenseitiger Befreiung von den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Dabei hat jede Partei die für sie schädlichen Folgen der Störung oder Verzögerung der Leistung selbst zu tragen. Ein Anspruch auf Ausgleich der Risikofolgen besteht dann nicht. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Vertragspartner scheidet in der Regel mangels Verschuldens aus.

Einseitige Stornierung – Rücktrittsklausel

Einen Sonderfall stellt die einseitige Rücktrittsklausel wegen höherer Gewalt dar. In einem solchen Fall behält sich eine Vertragspartei den Rücktritt aufgrund höherer Gewalt vor und gewährt ihn der anderen Partei nicht. Sollte eine derartige Klausel einzelvertraglich vereinbart worden sein, bildet die Grenze lediglich der Grundsatz von „Treu und Glaube“ gem. § 242 BGB.

Handelt es sich bei dieser Klausel jedoch um eine AGB-Klausel, ist zunächst die ordnungsgemäße Einbeziehung zu prüfen und im Anschluss eine Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass je nach Vertragstyp die Ergebnisse der Prüfungen unterschiedlich sein können. Gern prüfen wir für Sie die entsprechenden Klauseln auf ihre Wirksamkeit.

Gesetzliches Rücktrittsrecht aufgrund Corona

Auch gesetzliche Rücktrittsrechte können die Auflösung von Verträgen zur Rechtsfolge haben. Insbesondere kommt die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB als gesetzliches Rücktrittsrecht in Betracht. Zu beachten ist, dass die höhere Gewalt eine bereits anerkannte Fallgruppe für die Störung der Geschäftsgrundlage darstellt.

Als Rechtsfolge resultiert hieraus auf erster Stufe die Vertragsanpassung an die geänderten Umstände. Sollte eine derartige Vertragsanpassung (z.B. spätere Lieferung) nicht möglich oder für die Vertragsparteien unzumutbar sein, ist auf der zweiten Stufe die Vertragsaufhebung gem. § 313 Abs. 3 BGB möglich. Ob eine Vertragsanpassung unzumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weil § 313 Abs. 3 BGB für eine Vielzahl von Extremfällen geschaffen wurde.

WINHELLER berät Unternehmen zu Rücktritt und Stornierung von Verträgen

Sie sind unsicher, ob Ihr Vertrag aufgrund höherer Gewalt storniert werden kann? Sie möchten als Unternehmen vom Vertrag zurücktreten, jedoch Stornierungsgebühren und Vertragsstrafen vermeiden? Unser Team berät zu allen Fragen des Vertragsrechts und zu allen vertraglichen Änderungen aufgrund des Coronavirus. Sprechen Sie uns gern an!

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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16 Antworten zu "Coronavirus: Rücktritt, Stornierung und Auflösung von Verträgen"

  1. Seastian Nigde sagt:

    Sehr geehrter Hr. Dzionsko,
    Meine Frau hat einen Dienstleistungsvertrag mit einer Schule abgeschlossen, bzgl. eines 2 wöchigen Seminars. Da dieses Seminar nicht zertifiziert ist, gibt s auch kein Anrecht auf Bildungsurlaub, weshalb meine Frau viele Überstunde aufbauen musste um „Freizeit“ für das Seminar zu haben.
    Jetzt wurde dieses Seminar aufgrund zu geringer Teilnehmerzahlen um ca. 2 Monate verschoben. Sie hat daraufhin eine E-mail vom Veranstalter bekommen, ob sie an dem Kurs in 2 Monaten teilnehmen möchte. Dies hat sie abgelehnt, da die Überstunden schon wieder abgebaut waren. Mit der Ablehnung der Verschiebung ist meine Frau davon ausgegangen, dass der Vertrag nichtig ist. Jetzt hat die Schule meine Frau angeschrieben:“Wir freuen uns, sie bei unserem Seminar begrüßen zu dürfen….“In den AGB steht, dass eine einmalige Verschiebung des Starttermins um maximal 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Entgeltes führen. Da der Termin nun aber um mehr als 4 Wochen verschoben wurde, müsste eine Kündigung des Vertrages doch rechtens sein, bzw. ist es problematisch jetzt noch eine Vertragskündignug zu machen, da die Info mit der Verschiebung schon 2 Monate her ist!?

    • WINHELLER sagt:

      Hallo,

      im Vertragsrecht beraten wir Unternehmen und NPOs, leider keine Privatpersonen. An Ihrer Stelle würde ich mich freundlich an die zuständige Person wenden und auf die AGB verweisen. Vielleicht regelt sich die Sache dann schnell von selbst. ^fde

  2. Westermann sagt:

    Guten Tag,

    ich habe im August 2021 einen Vertrag zur Lieferung & Installation einer Photovoltaikanlage nur mit mündlichem Liefertermin (Ende Nov.) geschlossen. Dieser Liefertermin wurde aufgrund von Lieferengpässen nicht eingehalten. Ein weiterer schriftlich vereinbarter Liefertermin wurde auf den 13.12. verschoben, der auch abgesagt wurde. Die Anlage wurde nun aufgrund der Liefergenpässe für April/Mai 2022 avisiert. Grund für die Verspätung sind lt. Installateur Lieferprobleme wg. Corona/Halbleiterknappheit seitens des Lieferanten.

    Ist die folgende Vorgehensweise korrekt, um vom Vertrag zurückzutreten oder würden Sie anders vorgehen:
    a) Schreiben am 22.12.2021 mit 2 Wochen Lieferfrist (Endet am 07.01.2022)
    b) Schreiben am 08.01.2022 mit 3 Wochen Nachlieferfrist bis zum 31.01.2022 und dann Rücktritt vom Vertrag?

    Kann der Installateur Schadensersatz verlangen? Lt. AGB werden pauschal 10% angesetzt. Der Kunde kann aber nachweisen, dass der Schaden des Installateurs geringer, bzw. nicht entstanden ist. Ich Frage mich, ob die AGB überhaupt rechtens sind, denn wie soll ich einen niedrigeren Schaden des Installateurs nachweisen, da ich ja nicht weiß, welche Zeiten dieser aufgebracht hat und wie sein Stundensatzgefüge ist….

    Vielen Dank für eine unverbindliche Antwort.

    Viele Grüße

    Westermann

    • WINHELLER sagt:

      Hallo Herr/Frau Westermann, vielen Dank für Ihre ausführliche Schilderung. Ihr Vorgehen klingt angemessen. WINHELLER berät im Vertragsrecht jedoch vordergründig NPOs und Unternehmen. Für eine Beratung zu Ihrem Fall müssten Sie sich daher bitte an eine Kanzlei für Zivilrecht wenden. Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihr Photovoltaikprojekt. Vielen Dank! ^fde

  3. Silka Wirth sagt:

    Sehr geehrter Herr Dzionsko,

    ich bin Dienstleister und habe in den Stornobedingungen, dass , wenn man jetzt kündigt 70 % der Leistungen bezahlen muss., dass heißt 16 Wochen vor Veranstaltungstermin. Der Termin ist im August und jetzt wegen Corona zu sprechen ist für meine Begriffe zu früh. Wenn man schlau ist tritt eh die Höhere Gewalt auf Grund der Bedingungen, Maßnahmen der Politik ein und wir Dienstleister haben sowieso Pech. Was denken Sie?

    Viele Grüße
    S. Wirth

    • Sehr geehrte Frau Wirth,

      vielen Dank für Ihre Frage. Als Dienstleister ist man gut beraten, seine Verträge – spätestens jetzt wegen Corona – so zu „stricken“, dass man im Falle von Absagen möglichst viel Geld behalten kann. Das ist in den durch das Gesetz aufgestellten Grenzen auch möglich. Es kommt aber darauf an, welche Art von Veranstaltungen Sie durchführen, wer Ihre Kunden sind (privat / gewerblich) und wie die Regelungen lauten sowie ob es sich um AGB handelt. Wenn Sie Unterstützung benötigen, schreiben Sie uns bitte unter Bezugnahme auf diesen Blogbeitrag eine E-Mail an info@winheller.com. Ich freue mich von Ihnen zu lesen!

      Viele Grüße

      Bartosz Dzionsko

  4. Anonym sagt:

    Guten Abend,
    ist es möglich aufgrund des Lockdowns aus einen Sprachschulvertrag (vor 3 Tagen unterschrieben) zurück zutreten? Da Schulen geschlossen werden? Der Kurs würde ab Januar mindestens 6 Monate laufen. Und nun habe ich erfahren, dass je nach dem Onlineubterricht stattfinden würde. Aber das möchte ich nicht. Es steht auch nichts über PC Kenntnisse im Vertrag, ebenso kein Widerrufsrecht da in den Geschäftsräumen unterschrieben. Kann der Kurs länger gehen, falls ich dir Oninestunden ablehne und die nicht geleisteten Stunden einfach nicht bezahle? Am liebsten würde ich jetzt schon den Vertrag auflösen.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  5. Thomas Hofmann sagt:

    Hallo,
    meine Tochter hat im September ein Sofa gekauft , dass jetzt zur Lieferung anstünde.
    Da sie aber seit letzter Woche wegen Corona ihre Arbeit verloren hat und sie finanziell nicht in der Lage ist den Kaufvertrag zu erfüllen, würde ich gerne von Ihnen Wissen, ob da eine Möglichkeit für eine Stornierung wegen Sonderfall besteht?
    LG Tomas

    • Sehr geehrter Herr Hofmann,

      man müsste sich den Vertrag ansehen, um Ihnen eine verbindliche Auskunft geben zu können. Grundsätzlich aber würde ich mir keine allzu hohen Chancen ausrechnen, denn eine wirtschaftliche Notsituation ist kein gesetzlich anerkannter Grund für die Auflösung eines Kaufvertrages. Ich würde an Stelle Ihrer Tochter das Gespräch mit dem Verkäufer suchen und versuchen mit ihm eine einvernehmliche Lösung zu vereinbaren. Wenn Sie jedoch ganz auf Nummer sicher gehen möchten, müsste man sich den Fall sowie Vertrag genauer ansehen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

  6. Maik Murche sagt:

    Hallo
    Aus Angst wegen Corona habe ich ein Weiterbildungsseminar 7 Tage vorher abgesagt .
    Dies war ein kostenpflichtiger Lehrgang ( Schulung ) wo mehrere Teilnehmer zusammen kommen . Im Vertrag steht 14 tägiges Rücktrittsrecht . Nun kam die Rechnung für dieses Seminar trotzdem . Komme ich aus dem Vertrag raus? Ich kann es mir beruflich auch nicht leisten krank zu werden . Muss trotz Corona dann mit Angst am Seminar teilnehmen ?

    • Sehr geehrter Herr Murche,

      wenn das Seminar stattgefunden hat und der Seminaranbieter ein Schutzkonzept hatte, wird alleine eine Befürchtung vor einer Ansteckung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr kein ausreichender Grund für eine kurzfristige kostenfreie Kündigung/Stornierung sein. Man müsste sich jedoch den Vertrag ansehen und diesen prüfen, ob eine kurzfristige Stornierung möglich war und ob für diese tatsächlich eine Stornierungsgebühr bezahlt werden muss. Hier gibt es durchaus häufig unwirksame Regelungen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

  7. Weber sagt:

    Sehr geehrter Herr Hoffmann,

    in einem Dienstleistungsvertrag als freiberuflicher Sub-Unternehmer für ein Beratungsunternehmen wurde mit mir folgende Storno-Vereinbarung getroffen: „…Bei Absagen weniger als 5 Tage vor dem vereinbarten Termin fällt das Honorar in voller Höhe an (100%)“. Der Kunde hat nun wg. Corona abgesagt und es geht um die Storno-Höhe. Die Absage erfolgte am FR für den darauf folgenden DO. Zählen dann Sonn- bzw. Feiertage zur Berechnung der Frist mit oder nicht? Mit dem Sonntag wären es ja genau 5 Tage (SA, SO, MO, DI, MI), aber OHNE den Sonntag nur 4 Tage. Ich würde mich über eine kurze Antwort freuen. Dankeschön! Mit freundlichem Gruß, Robert Weber

    • Sehr geehrter Herr Weber,

      gern beantworten wir Ihre Frage! Wie so oft kommt es auch hier auf den Sachverhalt und die Vereinbarungen an. So kann es sein, dass unter Umständen der Samstag und Sonntag sowie gesetzliche Feiertage nicht mitgezählt werden. In aller Regel ist dies aber nicht der Fall, sodass eine Stornierung am Freitag für den darauffolgenden Donnerstag ausreichend war. Der Sonntag zählt nämlich grundsätzlich nur dann nicht mit, wenn das Fristende auf diesen fällt. Ansonsten wird er mitgerechnet. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies keine verbindliche Rechtsauskunft ist. Hierfür müssten wir uns Ihren Vertrag einmal genauer ansehen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

  8. Andreas Hoffmann sagt:

    Guten Tag, ich habe im Rahmen meines Gewerbes im mobilen Teehandel alle Veranstaltungen seit 03/2020 abgesagt bekommen. Nun habe ich u.a. dem Händlerbund mitgeteilt, meine Mitgliedschaft aus Gründen von Corona zu kündigen – ausserordentlich- und damit verbunden bis hin zur Gewerbeabmeldung. Der Händlerbund war in dem von mir geführten Dialog zur Lösung des Vertrages nicht bereit und teilte mit, daß ich 3 Monate bis zum Ende des Kalenderjahres kündigen müsse, nun verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Ich teilte wiederholt mit daß durch Corona es eine höhere Gewalt darstellt, von Unzumutbarkeit, Störung bis Aufgabe des Geschäftsbetriebes die Rede sei. Nein…schriftlich als auch heute telefonisch kam : Nein, wir bestehen auf unsere AGB s. Ich halte das unabhängig von solchen uns alle Menschen und Menschlich betreffend nicht für ok. Geschäftlich sind die genannten Gründe ebenso für eine ausserordentliche Kündigung wohl mehr wie genug. Was meinen Sie dazu ? FÜR Händler da zu sein, ist der Sinn der ausgeschriebenen Leistung – dies wohl nur geschäftlich in Ihren Bedingungen… ?! Ich werde dabei bleiben, es in die Auflösung bringen und wohl veröffentlichen müssen. Mit Grüßen für ein besseres Miteinander, Andreas Hoffmann

    • Sehr geehrter Herr Hoffmann,

      hier stellte sich zunächst die Frage, ob Sie Vereinsmitglied sind oder einen sonstigen Vertrag mit dem Händlerbund haben. Wenn der Händlerbund mitgliedschaftlich als Verein organisiert ist, dann besteht für einen außerordentlichen Austritt aufgrund einer schwierigen Marktlage in der Regel kein Raum. Auch eine Austrittsfrist von 3 Monaten ist in der Regel in Ordnung.

      Wenn hingegen ein Vertrag besteht – und dies ist offenbar der Fall, wenn auf AGB hingewiesen wird – kommt es auf die AGB an. Manchmal sind die Regelungen intransparent und benachteiligen den Vertragspartner unangemessen. Eine verbindliche Aussage – egal ob Vereinsmitgliedschaft oder vertragliche Vereinbarung – ob Sie weiterhin gebunden sind und zahlen müssen, ist nur nach Durchsicht der Unterlagen möglich. Gerne können Sie uns eine E-Mail mit den Unterlagen schicken und auf den Blogbeitrag Bezug nehmen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

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