Vereine dürfen während des aktuellen Shutdowns keine Veranstaltungen anbieten und müssen ihr sportliches Angebot einstellen. Somit können Vereinsmitglieder die Einrichtungen und Angebote ihres Vereins größtenteils nicht nutzen. In diesem Zusammenhang stellen sich für Vereinsmitglieder aktuell Fragen zu ihrer Vereinsmitgliedschaft.
Muss ich trotz Shutdown weiter Mitgliedsbeiträge zahlen?
Auch wenn Vereinsmitglieder die Einrichtungen und Angebote ihres Vereins nicht nutzen können, müssen Sie grundsätzlich trotzdem noch Mitgliedsbeiträge zahlen.
Ob und in welcher Höhe Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag zu leisten haben, wird demokratisch durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Dabei sind die Mitgliederbeiträge keine Gegenleistung für die sportlichen oder kulturellen Angebote eines Vereins. Sie dienen dem Zweck, das Leben des Vereins zu erhalten und seine gemeinnützigen Ziele zu erfüllen. Aus diesen Beiträgen ergibt sich das Vereinsbudget, welches häufig knapp kalkuliert ist und lediglich der Deckung von laufenden Kosten dient. Daher ist eine Minderung oder Zurückbehaltung der Mitgliedsbeiträge nicht möglich.
Etwas anderes gilt dann, wenn Mitglieder darüber hinaus für einzelne Angebote oder Kurse zusätzlich zahlen oder die Coronapandemie als höhere Gewalt eingestuft wird, was bisher jedoch noch umstritten ist. Ob eine Ausnahme in Betracht kommt, hängt immer vom individuell zu prüfenden Sachverhalt ab.
Rechtfertigt die Coronakrise einen sofortigen Vereinsaustritt?
Zahlen Vereinsmitglieder Mitgliedsbeiträge, tun sie dies oftmals in der Erwartung, die Angebote ihres Vereins auch in Anspruch nehmen zu können. Viele Mitglieder fragen sich daher, ob sie ihre Mitgliedschaft außerordentlich kündigen können.
Im Fall der Einstellung der Vereinsangebote aufgrund des Coronavirus kommen die Vereine jedoch ihren Schutzpflichten gegenüber den Mitgliedern nach, sodass der Mangel nicht durch den Verein selbst verursacht wird. Diese Konstellation begründet dann auch keinen besonderen Grund für einen sofortigen Vereinsaustritt.
Denkbar wäre in Einzelfällen allenfalls ein Ruhenlassen der Mitgliedschaft. Ruht die Mitgliedschaft, verliert das Mitglied vorübergehend alle Mitgliedsrechte, ist jedoch auch nicht beitragspflichtig. Da die ruhende Mitgliedschaft nicht gesetzlich geregelt ist, kommt es hier entscheidend auf die individuelle Regelung in der Vereinssatzung an. Daher sollte die Möglichkeit einer ruhenden Mitgliedschaft auch immer einzelfallbezogen geprüft werden. Ein Austritt zum in der Satzung festgelegten Zeitpunkt bleibt daneben natürlich weiterhin möglich.
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Sehr geehrter Herr Neuhaus,
wir sind ein Fotoclub in Völklingen und sind durch die aktuellen Coranabedingungen in unserem Vereinsleben sehr eingeschränkt.
darum wollten wir für das erste Halbjahr den Beitag um die Hälfte kürzen.ist Dies möglich und kann der Geschäftführende Vorstand die beschließen.
mit freundlichen Grüßen Heidi Brausch
Hallo Frau Brausch,
leider lässt sich Ihre Frage so einfach nicht beantworten. Zur Beantwortung, insbesondere hinsichtlich des zuständigen Organs, ist eine Prüfung Ihrer Satzung und Beitragsordnung leider unabdingbar.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Vielwerth
Wir sind ein Skiclub in Ottweiler mit 220 Mitgliedern.Da durch Corona unsere sportlichen Angebote wegfallen , wollen wir unsere Mitglieder für 1 Jahr beitragsfrei stellen. Lt. unserer Satzung wird die Höhe der Beiträge von der Mitgliederversammlung geregelt.
Frage : müssen wir für die Entscheidung der Beitragsfreistellung eine Mitgliederversammlung einberufen ?
Sehr geehrter Herr Neuhaus,
gern beantworten wir Ihre Frage! Sollte Ihr Verein gemeinnützig sein, müssen Sie dies bei der Entscheidung einer Beitragsfeststellung ebenfalls berücksichtigen. Zu einer entsprechenden Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist tatsächlich zu raten. Informationen zur virtuellen Mitgliederversammlung finden Sie auf unter folgendem Link auf unserer Website: https://bit.ly/3niRKKx. Gern stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Vielwerth