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Coronavirus: 6 dringende Fragen zur Mitgliederversammlung

Mrz 19, 20 • Vereinsrecht63 Kommentare

Coronavirus: 6 dringende Fragen zur Mitgliederversammlung1. Können Mitgliederversammlungen trotz Coronavirus stattfinden?

Nein, zumindest nicht als Präsenzveranstaltung. Seit Montag dem 16.03.2020 sind Zusammenkünfte in Vereinen verboten worden. Das schließt auch Mitgliederversammlungen ein, die als Präsenzveranstaltung geplant waren. Nach dem gemeinsamen Richtlinienkatalog von Bund und Ländern sind aufgrund des Kontaktverbotes derzeit jegliche Zusammenkünfte und Versammlungen verboten. Wie lange und in welchem Umfang Versammlungen verboten bleiben, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und ändert sich beinahe wöchentlich. In Hessen etwa sollen ab 11. Mai Versammlungen mit bis zu 100 Teilnehmern wieder möglich sein.

2. Können Mitgliederversammlungen auch online abgehalten werden?

Für die Mitgliederversammlung ist eine räumliche Zusammenkunft der Mitglieder erforderlich. Diese kann nicht willkürlich „unter Abwesenden“ mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie stattfinden. Eine Ausnahme besteht normalerweise nur, wenn eine Abstimmung mithilfe eines Internetchats oder einer Video- oder Telefonkonferenz bereits in der Satzung verankert ist.

Durch das Ende März in Kraft getretene „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (Covid-19-Gesetz) wird davon jedoch eine Ausnahme gemacht: Auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung können nun virtuelle Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. Was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie hier.

Zudem wurden die Anforderungen an Beschlussfassungen im Umlaufverfahren erleichtert. Hierfür ist nun nicht mehr die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Eine Mehrheit nach den gesetzlichen Regelungen oder denen der Satzung soll nun ausreichen.

Allerdings müssen alle Mitglieder beteiligt werden, und mindestens die Hälfte der Mitglieder muss im Umlaufverfahren seine Stimme abgeben. Diese Ausnahmen gelten vorläufig bis zum 31.12.2020 und können von dem Gesetzgeber bei Bedarf noch bis Ende 2021 verlängert werden. Sie ermöglichen sowohl eine Live-Mitgliederversammlung per Internet als auch die Beschlussfassung per E-Mail oder anderer Kommunikationsmittel.

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3. Kann man eine Mitgliederversammlung absagen?

Die Absage einer Mitgliederversammlung ist möglich. Dabei muss – wie bei allen Fragen rund um Mitgliederversammlungen – ein Blick in die jeweilige Satzung geworfen werden. Ist ein Absageverfahren dort nicht geregelt, kommen gesetzliche Regelungen zur Anwendung. Demnach gelten für die Absage die gleichen Formvorschriften wie für die Einladung. Zuständig ist derjenige, der auch die Einladung ausgesprochen hat, i.d.R. der Vorstand. Ergibt sich nichts anderes aus der Satzung, muss die Absage schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen. Eine besondere Frist ist dabei nicht zu beachten. Da die Absage jedoch im Zweifel auf dem gleichen schriftlichen Weg wie die Einladung erfolgen muss, muss zumindest sichergestellt sein, dass alle Vereinsmitglieder rechtzeitig davon Kenntnis erlangen können. Das schließt eine allzu kurzfristige Absage aus.

Alternativ kann die Mitgliederversammlung auch verschoben werden. Formal hat die Verschiebung genau wie die Absage zu erfolgen. Für eine Verschiebung kann zusammen mit der Absage die fristgemäße Ladung für einen neuen Termin verschickt werden. Zwingend ist das allerdings nicht. Die Einladung zu einem neuen Termin kann auch noch im Nachhinein erfolgen.

4. Was, wenn die Satzung eine Mitgliederversammlung im ersten Quartal vorsieht?

Auf Grundlage des Covid-19-Gesetzes (s.o.) können Mitgliederversammlungen nun virtuell stattfinden bzw. Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Daher kann eine Mitgliederversammlung auch während der Beschränkungen aufgrund der Coronapandemie stattfinden, wenn die Satzung eine Durchführung während dieser Zeit fordert. Die Coronapandemie ist daher meist kein ausreichender Grund, um eine Mitgliederversammlung zu verschieben. Im Einzelfall können jedoch besondere Umstände vorliegen, die eine Verschiebung dennoch rechtfertigen.

In jedem Fall sollte der Vorstand überprüfen, welche Projekte in der nächsten Zeit anstehen. Zählen dazu außergewöhnliche Investitionen, denen die Mitgliederversammlung z.B. im Rahmen des Haushaltsplans zustimmen muss, sollten diese Entscheidungen im Wege der virtuellen Mitgliederversammlung oder im Umlaufverfahren gemäß dem Covid-19-Gesetz getroffen werden. Handelt der Vorstand nämlich ohne Beschluss der Mitgliederversammlung und entsteht dadurch ein Schaden, haftet er gegebenenfalls persönlich dafür.

5. Was tun, wenn ein Vorstand gewählt werden muss?

Vorstandswahlen müssen immer so abgehalten werden, dass der Verein handlungsfähig bleibt. Daher muss bei Ende der Amtszeit eines Vorstandes dieser entweder im Amt bestätigt oder ein neuer Vorstand gewählt werden. In der Praxis führte das schon vor Ausbruch von Corona zu Schwierigkeiten, z.B. wenn die Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig abgehalten werden kann oder sich noch kein neuer Vorstand gefunden hat.

Das Covid-19-Gesetz schafft hier für die Zeit seiner Geltung Abhilfe: Vorstandsmitglieder bleiben demnach auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

6. Aus Angst vor Corona: Kann ich mein Stimmrecht übertragen?

Aktuell können keine Präsenz-Mitgliederversammlungen abgehalten werden, sodass es auch keiner Stimmrechtsübertragung bedarf. Jedoch kann sich diese Situation bei einem Rückgang der Infiziertenzahlen wieder ändern, ohne dass die Gefahr einer Infektion für Risikogruppen nachgelassen hat. In diesem Fall bietet die Übertragung der Stimmrechte die Möglichkeit, den eigenen Einfluss durch eine Vertrauensperson zu sichern.

Das Stimmrecht ist jedoch ein höchstpersönliches Recht und untrennbar mit der Person des Mitgliedes verbunden. Daher sieht das Gesetz keine Übertragung des Stimmrechts vor.

Die eigene Stimme kann dann an einen Dritten delegiert werden, wenn dies die Satzung vorsieht. Das bedeutet, ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung ist eine Übertragung der Stimmrechte nicht möglich. Wie so oft sorgt daher ein Blick in die Satzung für Klarheit. Aufgrund des Covid-19-Gesetzes ist derzeit aber auch die Teilnahme im Wege der Briefwahl möglich.

Individuelle Lösungen in der Corona-Krise

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, in denen sich Vereine in der Corona-Krise bewegen, sind zum Teil unklar. In vielen Fällen gestaltet sich das angeratene Verfahren für gemeinnützige Organisationen äußerst individuell und ist von der einzelnen Satzung abhängig. Daher empfiehlt sich eine kompetente Beratung über das exakte Vorgehen. Dabei stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Sie erreichen uns am einfachsten via E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch unter 069 / 76757780.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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63 Antworten zu "Coronavirus: 6 dringende Fragen zur Mitgliederversammlung"

  1. Christian sagt:

    Hallo.
    Wir sind ein kleiner Schützenverein e.V. (keine 200 Mitglieder).
    In unserer Satzung steht der Passus „..Alljährlich hat eine Generalversammlung stattzufinden…“ Zur Absage ist nichts geregelt.
    Wir haben diese Anfang des Jahres abgesagt (an Formvorschriften wurde sich gehalten). Müssen wir die Generalversammlung jetzt noch in diesem Jahr nachholen oder können wir einfach 2022 die nächste Generalversammlung durchführen? Andernfalls würden wir bspw. im Dezember 2021 eine durchführen müssen und im Januar 2022 (standardmäßiger Termin) schon wieder ?

    Vielen Dank vorab!!
    Mit freundlichen Grüßen
    Christian

    • Hallo Christian,

      ganz allgemein lässt sich ohne weitere Kenntnis der Satzung nur sagen, dass (auf Grundlage der Corona-Ausnahmeregelungen im Vereinsrecht) derzeit keine Mitgliederversammlungen stattfinden müssen – zumindest wenn aufgrund der Corona-Lage eine Versammlung vor Ort nicht zulässig ist und eine virtuelle Versammlung nicht zumutbar wäre. Letztendlich hat der Vorstand nur in wenigen Fällen Konsequenzen zu befürchten, wenn er aktuell nicht zur Versammlung einlädt. Auch angesichts der ohnehin anstehenden Versammlung im Januar 2022 spricht viel dafür, die Versammlung 2021 ausfallen zu lassen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  2. Kary sagt:

    Guten Tag, wir müssen dieses Jahr laut Satzung den Vorstand neu wählen. Wir werden eine virtuelle Mitgliederversammlung abhalten und möchten aus unterschiedlichen Gründen die Wahlen in 2022 verschieben.
    a) Ist das rechtlich möglich?
    b) Darf ich darüber die Verschiebung der Vorstandswahlen in der Mitgliederversammlung abstimmen lassen?

    • Hallo Kary,

      grundsätzlich ist eine Vorstandswahl während der Geltung des Covid-Ausnahmegesetzes nicht notwendig. Wenn aber eine Mitgliederversammlung stattfindet, sollte diese grundsätzlich auch die turnusgemäße Wahl abhalten. Zur Sicherheit sollte daher tatsächlich eine Beschlussfassung darüber stattfinden, dass die Vorstandsmitglieder im Amt bleiben und im Folgejahr neu gewählt wird.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  3. gabi feneberg sagt:

    Hallo, wir haben unsere Mitgliederversammlung von Nov 2020 auf März 2021 verschoben und diese online abgehalten, müssen wir in 2021 noch eine abhalten?
    lt Satzung „die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens 1x jährlich statt“
    Oder genügt es im Januar 2022 eine abzuhalten

    • WINHELLER sagt:

      Sehr geehrte Frau Feneberg,

      sofern die Satzung eine jährliche Versammlung fordert, ist das für die Einberufung zuständige Organ (i.d.R. der Vorstand) hierzu auch verpflichtet. Inwieweit die Versammlung auf das nächste Jahr verschoben werden kann und ob dann zwei Versammlungen stattfinden, müsste im Einzelfall geprüft werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Isabelle Wolf

  4. Karl-Heinz Brennecke sagt:

    Wir mußten die Jahres-Hauptversammlung vom 03.03.2020 ausfallen lassen, da der Kassenbericht nicht vorlag. Ist neu angesetzt worden am 06.11.21. Wird der Vorstand an diesem Termin für zwei Jahre neu gewählt.

    • Sehr geehrter Herr Brennecke,

      Vorstandsämter werden auch bei ausgefallenen Neuwahlen nur für den satzungsgemäßen Turnus gewählt. Sofern die Amtszeit im vergangenen Jahr geendet hätte, aber keine Neuwahl stattfand, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder aufgrund einer Sonderregelung im Covid-19-Gesetz auch ohne Wahl im Amt geblieben. Die Wahl muss daher nicht nachgeholt werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

      • Karl-Heinz Brennecke sagt:

        Sehr geehrter Herr Alexander Vielwerth, die Jahres-Hauptversammlung 2020 musste aufgrund eines fehlenden Kassenberichtes unterbrochen werden und konnte im Jahr 2020 nicht weitergeführt werden. Nun wird die Jahres-Hauptversammlung fortgesetzt und zwar am 06.11.21. Meine Frage an Sie, das man für fünf Monate gewählt werden kann? Laut unserer Satzung alle zwei Jahre immer Monat März.
        Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Nachricht.
        Mit freundlichen Grüßen
        Karl-Heinz Brennecke

        • WINHELLER sagt:

          Sehr geehrter Herr Brennecke,

          danke für die erneute Frage. Leider können wir solche Detailfragen zu Ihrem Verein nicht ohne weitere Prüfung beantworten. Gern können Sie mit Ihren konkreten Fragen zu uns in die Beratung kommen. Dort schauen sich unsere Experten dann alle Details an und können eine sichere Aussage treffen. Vielen Dank!

          Beste Grüße
          Florian Demmler

  5. Maico landwehr sagt:

    Hallo,
    Wir sind ein Musikorchester mit ca. 160 Mitgliedern. Unsere Haupteinnahmequelle ist die Veranstaltung eines Volksfestes in unserem Ortsteil.
    Wir konnten im Februar 2020 noch eine Präsenz Jahreshauptversammlung abhalten. Danach kam unser Vereinsleben dank Corona fast vollständig zum Erliegen. Wir konnten zwar unter Auflagen im Herbst 2020 den musikalischen Probebetrieb für einige Wochen wieder durchführen, dann folgte aber der nächste Lockdown und seit dem ist wieder Stillstand. Die Durchführung unseres Volksfestes wurde 2020 und auch 2021 Abgesagt. Unser Verein steht finanziell sehr gut da, sodass in der Hinsicht trotz der fehlenden Veranstaltungen keine Probleme entstehen.
    Da im Grunde keine wirklichen Probleme oder Themen zu beackern sind, würden wir gerne die nächste Hauptversammlung erst im Jahr 2022 stattfinden lassen. Eine Hybride oder Virtuelle MV kommt Aufgrund der doch recht hohen Altersstruktur nicht in Frage.
    Unsere Satzung besagt: “ Die Jahreshauptversammlung wird Anfang eines Jahres abgehalten. Sie muß mindestens 8 Tage vorher festgelegt werden. Alle Vereinsmitglieder sind durch die Presse, in Ausnahmefällen schriftlich zu benachrichtigen.“
    Ist es in unserem Fall zulässig aufgrund Corona die JHV 2021 ausfallen zu lassen?

    Gruß
    Maico Landwehr

    • Hallo,

      der Gesetzgeber sieht in diesem Jahr eine Befreiung von der Verpflichtung zu laut Satzung regelmäßig stattzufindenden Mitgliederversammlungen vor (vgl. hier). Diese greifen allerdings nur dann, wenn die Durchführung einer virtuellen Versammlung dem Verein (aus finanziellen Gründen) oder den Mitgliedern (etwa aus Gründen der Altersstruktur) unzumutbar ist und gleichzeitig eine persönliche Zusammenkunft aufgrund geltender Corona-Verordnungen unzulässig wäre. Ob in Ihrem konkreten Fall eine virtuelle Durchführung tatsächlich nicht zumutbar wäre, müsste gesondert geprüft werden. Unsere Erfahrung zeigt, dass auch eine relativ hohes Durchschnittsalter der Mitglieder kein Hindernis sein muss.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  6. Markus Dages sagt:

    Hallo,

    was bei der ganzen Thematik einer virtuellen Online-Wahl über beispielsweise Videokonferenz nicht klar hervorgeht ist das Mindestquorum.
    An einigen Stellen im Internet ist zu lesen, dass nur bei einer Wahl mit physischer Teilnahme am Versammlungsort das Mindestquorum von 50% nicht zu erfüllen ist. Somit also bei jeglicher Online-Wahl oder Brief-Wahl die 50% erfüllt sein müssen.
    Hier in Ihrem Artikel geht das ebenso nicht klar hervor. Hier heißt es nur, dass beim Umlaufverfahren ein Mindestquorum erfüllt sein muss. Bei einer reinen virtuellen Onlinekonferenz also nicht?

    Daher die Frage, muss ein Mindestquorum bei Vorstandswahlen im reinen Online-Verfahren via Videokonferenz/Chat erfüllt sein?

    Vielen Dank.
    mfg.
    Markus

    • Hallo Markus,

      das Quorum von 50% gilt ausschließlich bei Umlaufverfahren, also Beschlussfassungen ohne (wie auch immer durchgeführte) Versammlung.

      Bei rein virtuellen und hybriden Mitgliederversammlungen gilt dieses gesetzliche Quorum nicht. Hier kommt es für die Beschlussfähigkeit allein auf die Regelungen der eigenen Satzung an.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  7. Heike Rode sagt:

    Wir sind ein gemeinnütziger Verein und konnten im letzten Jahr (2020) keine Mitgliederversammlung durchführen. Möchten dies jetzt für zwei Jahre per Zoom nachholen, daher folgende Fragen:

    1) Muss ich zu zwei Veranstaltungen einladen (einmal Geschäftsjahr 2019 und einmal für das Geschäftsjahr 2020) oder reicht eine Veranstaltung für beide Jahre?

    2) Für das Geschäftsjahr 2020 ist eine Vorstandswahl auf der Tagesordnung. Muss ich dann im Vorfeld mit der Einladung schon die zu wählenden Kandidaten vorstellen und wählen lassen, oder reicht es im Rahmen der ZOOM-Veranstaltung. Bislang wurde immer öffentlich mit Handzeichen abgestimmt.

    Vielen Dank im Vorfeld für Ihre Rückmeldung.

    • Hallo Frau Rode,

      eine Mitgliederversammlung wird nicht für ein spezifisches Kalenderjahr einberufen, sodass Sie in ein und derselben Versammlung durchaus auch Beschlüsse fassen können, die weitere Kalenderjahre betreffen. Hinsichtlich einer Wahl per Zoom möchten wir auf die von uns angebotenen Lösungen für virtuelle Mitgliederversammlungen verweisen. Insbesondere Vorstandswahlen sind unserer Erfahrung nach nicht praktikabel mit den Bordmitteln von Zoom durchführbar.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  8. Patrick Schade sagt:

    Hallo,
    eine Frage zur Mitgliederversammlung. In 2020 konnten wir diese glücklicherweise noch als Präsensveranstaltung abhalten. Unsere Satzung sieht diese im ersten Quartal eines Jahres vor. Auf welcher rechtlichen Grundlage können wir diese auf das zweite oder dritte Quartal verschieben?

    Eine virtuelle MV ist bei uns technisch nicht umsetz- und zumutbar. Eine MV im Umlaufverfahren würden wir gern nur als Notlösung vorsehen, wenn im Sommer immer noch keine Präsensveranstaltung möglich ist.
    Daher die Frage: Auf welcher rechtlichen Grundlage kann die MV verschoben werden, wenn in der Satzung das erste Quartal festgelegt ist? Im Covid-19-Gesetz finde ich zum Thema verschieben nichts passendes.

    • Hallo Herr Schade,

      der Gesetzgeber hat nunmehr festgelegt, dass Vorstände von ihrer satzungsmäßigen Einberufungspflicht befreit sind. Wir berichten hier darüber: https://winheller.com/blog/ausnahmeregelungen-virtuelle-mitgliederversammlungen/

      Eine Verschiebung ist demnach zwar nicht möglich, aber der komplette Ausfall der turnusmäßigen Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist dann frei darin, zu einem späteren Zeitpunkt eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

      • Clara sagt:

        Hallo,

        im Jahr 2020 und 2021 fand die Jahreshauptversammlung meines Sportvereins nicht statt aufgrund von Corona. Laut Vereinssatzung soll diese jedoch vom Vorstandsvorsitzenden in den ersten acht Wochen jedes Geschäftsjahres stattfinden. Offiziell wurde sie weder abgesagt noch verschoben. Eine virtuelle Mitgliederversammlung strebt der Vorstand nicht an. Eine Umfrage unter den Mitgliedern, ob diese Bedenken gegenüber eine virtuelle Mitgliederversammlung haben, gab es bis heute nicht.

        Handelt der Vorstand rechtens?

        Freundliche Grüße
        Juliane

        • Hallo Juliane,

          der Gesetzgeber befreit den Vorstand in diesem Jahr von der Pflicht zur Einberufung einer Mitgliederversammlung, wenn eine Präsenzsitzung aufgrund behördlicher Anordnung untersagt ist und dem Verein eine virtuelle Versammlung nicht zumutbar ist. Wann das nicht zumutbar sein soll, ist allerdings nicht ausdrücklich festgelegt – nach unserer Erfahrung ist grundsätzlich jedem Verein eine virtuelle MV möglich (s. hierzu auch Gesetzgeber konkretisiert Ausnahmeregelungen für virtuelle Mitgliederversammlungen).

          Wenn der Vorstand eine (virtuelle) Mitgliederversammlung nicht einberufen will, können die Mitglieder das dennoch von ihm verlangen. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, ist der Vorstand dann zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies von ihm fordern. Welches Vorgehen hier am sinnvollsten ist und ob der Vorstand eventuell zu Recht auf eine virtuelle Durchführung verzichtet, müsste allerdings in einem individuellen Beratungsgespräch geklärt werden.

          Mit freundlichen Grüßen
          Alexander Vielwerth

  9. Corinna sagt:

    Hallo,
    wir müssen einen neuen Vorstand wählen. Unsere JHV soll per Zoom stattfinden, falls ein Mitglied es wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Meine Frage dazu: Kann man im Nachhinein eine Briefwahl/Abstimmung vornehmen und wenn ja, wer ist stimmberechtigt. Die Mitglieder, die an der JHV teilnehmen, oder alle Mitglieder?

    • Hallo Corinna,

      grundsätzlich sollte zuerst geprüft werden, welche Möglichkeiten der geheimen Abstimmung live während der Versammlung es gibt. Alternativ könnte tatsächlich auch erst im Nachgang gewählt werden, dann im sog. Umlaufverfahren. Da dieses Verfahren losgelöst von der Mitgliederversammlung ist, sind wiederum alle Mitglieder stimmberechtigt. Bitte beachten Sie, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses im Umlaufverfahren die Teilnahme von mindestens 50% aller Mitglieder erforderlich ist.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  10. H. Paul sagt:

    Hallo, gillt die Ausnahmeregelung aus dem Gesetzt auch für öffentlich rechtliche Einrichtungen (konkret eine Freiwillige Feuerwehr bzw. deren Abteilungen als kommunale Einrichtung)?
    Liebe Grüße
    H. Paul

    • Hallo,

      grundsätzlich gelten die gesetzlichen Ausnahmeregelungen nur für Organisationen des Privatrechts. Inwieweit eine kommunale Einrichtung auf diese Regelungen verweist oder sich die Regelungen analog anwenden lassen, müsste im Einzelfall anhand der konkreten Gestaltung der Einrichtung geprüft werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  11. Heike sagt:

    Hallo,

    letztes Jahr konnten wir die Jahreshauptversammlung im Verein noch vor dem ersten Lockdown durchführen, wobei ein neuer Vorstand gewählt wurde. Nun sind mehrere Mitglieder aus dem Vorstand zurückgetreten, sodass Nachwahlen erforderlich sind laut Satzung. Im Moment findet sich keine Nachfolger und eine Verssammlung ist nicht durchführbar. Von ursprünglich 7 Vorstandsmitgliedern sind im Moment noch 4 übrig (inklusive 1.+2.Vorsitzenden) und wir müssen ja auch Entscheidungen als Vorstand treffen. Vorstandssitzungen halten wir z.Zt. noch ab und gehen davon aus, dass unsere Entscheidungen auch noch sicher sind (obwohl nicht mehr vollständiger Vorstand).

    Eine virtuelle Versammlung ist nicht sinnvoll, da die überwiegende Zahl der Mitglieder älter ist und technisch nicht so versiert. Die nachzuwählenden Posten sind laut Satzung offen abstimmbar, d.h. wir würden weder mit einer virtuellen Versammlung noch mit dem Umlaufverfahren weiterkommen oder sehe ich das falsch ?

    • Hallo Heike,

      leider lässt sich Ihre Frage so pauschal nicht beantworten, vielmehr wäre ein genauer Blick in Ihre Satzung erforderlich. Insbesondere die Frage der Notwendigkeit einer Neuwahl ergibt sich erst daraus. Auch die Frage der Zulässigkeit eines Umlaufverfahrens lässt sich erst nach Blick in Ihre Satzung verlässlich beantworten, denn grundsätzlich ermöglicht der Gesetzgeber die Durchführung derzeit unabhängig von einer Satzungsgrundlage. Kommen Sie gern auf uns zu, wenn wir Sie bei einer detaillierteren Prüfung von Satzung und Handlungsoptionen unterstützen dürfen. Sie erreichen uns unter info@winheller.com oder 069 76 75 77 80.

      Beste Grüße

      Alexander Vielwerth

  12. Diana sagt:

    Hallo,
    unser Verein wird die Jahreshauptversammlung höchstwahrscheinlich virtuell abhalten – so wie ich es verstanden habe, ist dies bis Ende 2020 möglich, richtig?
    Zu meiner eigentlichen Frage: dieses Jahr fällt unsere erste Vorstandswahl an. In der Satzung ist nicht geregelt, dass diese geheim sein muss. Ist eine virtuelle Abstimmung per Handzeichen möglich oder müssen die Mitglieder schriftliche Stimmzettel (per Mail) einreichen?
    Vielen Dank vorab!

    • Hallo Diana,

      der Gesetzgeber hat die Ausnahmeregelungen mittlerweile bis zum 31.12.2021 verlängert, sodass virtuelle Versammlungen auch im nächsten Jahr ohne Satzungsgrundlage erfolgen können. Sofern die Vorstandswahl nicht als geheim in der Satzung bestimmt wird, hat sie grundsätzlich offen zu erfolgen, d.h. während der Versammlung muss jedes Mitglied sehen können, wie die anderen Mitglieder abgestimmt haben. Die Stimmabgabe per E-Mail würde dem nicht gerecht werden. Eventuell könnte aber die von uns angebotene Lösung helfen? Weitere Infos zu unserem Rundum-Sorglos-Paket finden Sie hier.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  13. Patrick Fontaine sagt:

    Hallo Herr Vielwerth,

    vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.
    Eine virtuelle MV lässt die Satzung nicht zu bzw. gibt es keinen Passus hierzu.
    Wäre es eine Möglichkeit die Mitglieder über eine Verschiebung zu informieren bzw. abstimmen zu lassen ?

    Mit freundlichen Grüßen
    P. Fontaine

  14. J. Schulz sagt:

    Guten Tag,

    vielen Dank für diesen hilfreichen und informativen Artikel. Über eine Sache stolpere ich leider immer wieder: Auch in unserer Satzung ist vermerkt, dass „Die Einladung [zur Mitgliederversammlung] erfolgt spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung“.

    Heißt schriftlich nun wirklich, dass ich auch per E-Mail einladen kann? So wie ich Ihren Text verstehe: Ja. Ich höre aber auch immer wieder gegenteiliges: „schriftlich“ wäre immer per Brief.

    Ich danke Ihnen sehr!

    Mit freundlichen Grüßen
    J. Schulz

    • Guten Tag Frau Schulz,

      es gab vor einigen Jahren entsprechende Urteile, wonach (zumindest bei Vereinen) auch per E-Mail die Schriftform gewahrt werden kann. Allerdings sind dies Einzelfallentscheidungen, die keine allumfassende Geltung beanspruchen können. Es lässt sich somit zwar mit guten Argumenten vertreten, per E-Mail ausreichend einladen zu können, doch empfehlen wir zur Klarstellung eine entsprechende Satzungsänderung.

      Mehr dazu können Sie hier und hier nachlesen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwrth

  15. Patrick Fontaine sagt:

    Hallo,

    wir sind ein gemeinütziger Verein und haben in diesem Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ohne Vorstandsneuwahlen geplant.
    Hinsichtlich der Einberufung der Mitgliederversammlung, sagt die Satzung folgendes aus:

    „Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den
    Vorstand einzuberufen.“

    Ist es unter diesen Voraussetzungen möglich, die Mitgliederversammlung ins nächste Jahr 2021 zu verschieben ?

    Danke und viele Grüße
    P. Fontaine

    • Hallo Herr Fontaine,

      grundsätzlich ist bei derlei Formulierungen davon auszugehen, dass der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet bleibt. Das COVID-19-Gesetz schafft hiervon keine Ausnahme, vielmehr ermöglicht es gerade alternative Möglichkeiten der Durchführung. Welche Folgen eine unterlassene Einberufung haben kann, hängt allerdings stets vom Einzelfall ab.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  16. Michael Kinzler sagt:

    Hallo,
    wir haben die diesjährige Mitgliederversammlung von März auf Oktober verschoben.

    Meine Frage ist jetzt, ob man den im März vorbereiteten (aber natürlich nicht veröffentlichten) Haushaltsplan 2020 für die jetzt erst stattfindende Versammlung an die durch Corona geänderten Bedingungen anpassen kann/sollte (Verein war geschlossen, daher Einnahmen und Ausgaben natürlich erheblich abweichend). Der für die Versammlung im März vorbereitete Haushaltsplan ist ja jetzt praktisch Makulatur ?!?

    Für eine kurze Info wäre ich dankbar und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen

    Michael K.

    • Sehr geehrter Herr Kinzler,

      die Beantwortung Ihrer Frage hängt von der satzungsmäßigen Aufgabe Ihres Haushaltsplanes ab. Soll dieser die geplanten Einnahmen und Ausgaben für 2020 enthalten, ist ohnehin fraglich, inwieweit dies am Ende des Jahres noch sinnvoll ist. Soll dieser eine entlastende Wirkung zugunsten des Vorstandes haben, wäre es ohnehin sinnvoller, das Kalenderjahr 2020 nun vollständig abzuwarten. In jedem Falle erscheint es aus Mitgliedersicht wünschenswert, über die aktuellsten Zahlen informiert zu werden – ggf. als Gegenüberstellung von „im März geplant“ zu „bis Oktober tatsächlich (aufgrund Corona) erfolgt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

      • Michael Kinzler sagt:

        Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. Es ist für mich als ehrenamtlich Tätiger erfreulich, auf diesem Wege Unterstützung zu erhalten. Dafür meine Anerkennung an Sie Herr Vielwerth.

  17. Gabi Süßbier sagt:

    Guten Morgen,
    wir sind eine Siedlergemeinschaft von 128 Siedlungshäusern und demnach entsprechend ist die Mitgliederzahl – also ca. 180 Mitglieder im Verein. Im Frühjahr hätten wir eine Mitgliederversammlung u. a. mit einer Neuwahl des Vorstandes organisieren müssen. Gleichzeitig wären mehrere Anträge zur Abstimmung fällig geworden. Durch Covid 19 wurde das natürlich erst einmal hinfällig. Nun haben wir im Oktober noch immer die Situation, daß wir keine Versammlung durchführen können. Kann man auch eine Briefwahl mit entsprechender Information im vorhinein durchführen? Gleichzeitig auch die Anträge zur Abstimmung per Brief an die Mitglieder verteilen?
    Wir sind alle etwas ratlos?

    • Sehr geehrte Frau Süßbier,

      der Gesetzgeber ermöglicht aufgrund der Coronapandemie neben der Durchführung einer virtuellen (digitalen) Mitgliederversammlung auch die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne jegliche Versammlung. Beachten Sie hierbei jedoch bitte die Rücklaufquote i.H.v. 50% aller Mitglieder.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  18. Bianca Guth sagt:

    Hallo zusammen,

    vielleicht können Sie mir helfen.

    Durch die Mitglieder (Karnevalsverein, e.V.) wurde die Generalversammlung mit Vorstandwahlen auf 2021 verschoben. Einverständnis in schriftlicher Form bei den Mitglieder wurden eingeholt.
    Auf Empfehlung wurde nun doch eine Mitgliederversammlung abgehalten, aber ohne Vorstandwahlen, damit der Turuns sich nicht verschlechtert. Laut Satzung und Geschäftsordnung sollen alle 2 Jahre Wahlen stattfinden.
    Fragen:
    Hätten zwingend Vorstandswahlen stattfinden müssen, oder ist es ok wenn diese durch Einverständnis der Mitglieder verschoben wurden??
    Laut Gesetz bleibt der Vorstand ja solange im Amt bis neue Wahlen stattgefunden haben. Ist der Verein, da keine Wahlen stattgefunden haben, aber eine Versammlung nun ohne Vorstand??

    Über eine Rückmeldung würde/n ich/wir uns freuen.
    Vielen Dank & viele Grüße

    • Hallo Frau Guth,

      für eine verlässliche Antwort müssten wir einen Blick in Ihre Satzung sowie den gefassten Beschluss werfen. Grundsätzlich ist es denkbar, dass die Vorstandswahl bei Einverständnis sämtlicher Mitglieder „verschoben“ wird bzw. entfällt. Dieser Beschluss sollte in der erfolgten Mitgliederversammlung jedoch noch einmal wiederholt worden sein.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  19. Giuseppe S. sagt:

    Hallo,
    das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gilt ja aktuell nur bis 31.12.2020.
    Weiß man denn schon ob dieses wie angekündigt auch für 2021 verlängert wird?

    Wir planen für den Frühling 2021 eine Vorstandswahl.
    Bzw. reicht es aus wenn wir die Möglichkeit der virtuellen Versammlung einfach noch Ende des Jahres nachträglich in der Satzung aufnehmen zur Sicherheit.

    Vielen Dank für die Info.
    Giuseppe S.

    • Hallo Herr S.,

      uns liegen noch keine Informationen darüber vor, ob die Maßnahmen des COVID-19-Gesetzes durch die Möglichkeit einer Rechtsverordnung verlängert wird. Die Aufnahme einer entsprechenden Satzungsregelung ist daher sowohl für 2021 als auch generell für die Zukunft sehr anzuraten. Gern unterstützen wir Sie dabei. Kontaktieren Sie uns dazu gerne unter info@winheller.com oder 069 76 75 77 80.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  20. Wolfgang Schmitt sagt:

    Der Vorstand eines Sportvereins verweigert die Einberufung einer Mitgliederversammlung, auch virtueller Art, mit der Begründung „Corona“, obwohl Neuwahlen des Vorstands überfällig sind.
    Kann ein einzelnes Mitglied eine Mitgliederversammlung beantragen, obwohl lt. Satzung dies normalerweise vom Vorstand zu
    veranlassen ist?

    • Sehr geehrter Herr Schmitt,

      „Corona“ ist angesichts der Ermöglichung virtueller Versammlungen in der Tat kein ausreichender Grund, um eine satzungsgemäß einzuberufende Mitgliederversammlung ausfallen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn laut Satzung bzw. derzeit geltender Rechtslage die Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Wahl im Amt bleiben.

      Grundsätzlich können Sie als einzelnes Mitglied keine Versammlung einberufen. Wenn mindestens 10% der Mitglieder eine Einberufung fordern, ist der Vorstand hierzu allerdings verpflichtet – notfalls kann dies auch gerichtlich durchgesetzt werden. Für Einzelheiten und ggf. abweichende Mindestquoten müssten wir einen Blick in Ihre Satzung werfen – gerne unterstützen wir Sie dann auch bei der Durchführung des Minderheitenverlangens und ggf. der gerichtlichen Durchsetzung. Kommen Sie gern auf uns zu. Sie erreichen uns unter info@winheller.com oder 069 76 75 77 80.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  21. Ursula DT sagt:

    Guten Morgen, unsere Mitgliederversammlung wurde auf 2021 verschoben. Der Vorstand hat im Frühjahr aufgrund eines Dringlichkeitsparagrafen in unserer Satzung vorläufige Anordnungen getroffen, die laut Satzung von der MV abgesegnet werden müssen. Nun will der Vorstand in der Sitzung des erweiterten Vorstands diese Anordnungen endgültig abstimmen. Laut Satzung geht das nicht, weil allein die MV zuständig ist. Kann der Vorstand sich darüber hinwegsetzen und Anordnungen durchwinken, die er selbst erlassen hat und dabei die MV umgehen? Oder bleiben sie nicht vorläufig bis zur nächsten MV 2021? Besten Dank für Aufklärung. MfG Ursula DT

    • Hallo Ursula,

      für eine zuverlässige Antwort auf Ihre Frage ist ein gründlicher Blick in Ihre Satzung leider unerlässlich. Sollte tatsächlich eine nachträgliche Genehmigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich sein, so kann sich der Vorstand nicht darüber hinweg setzen. Die vorläufigen Anordnungen könnten daher im Ergebnis unwirksam sein – mit drohenden Haftungsfolgen für den Vorstand, sollte dem Verein dadurch ein Schaden entstehen.

      Kommen Sie gern auf uns zu, wenn wir Sie bei einer detaillierteren Prüfung von Satzung und Handlungsoptionen unterstützen dürfen. Sie erreichen uns unter info@winheller.com oder 069 76 75 77 80.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  22. Eva CIchy sagt:

    Sehr geehrter Herr Dutt,
    die Formulierung in der Satzung unseres Geschchtsvereins lautet: einmal in jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. SInd wir dann auch in diesem gezwungen eine abzuhalten oder können wir sie unter den gegebenen Umständen auf 2021 verschieben.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. Eva Cichy

    • Hallo Frau Dr. Cichy,

      sofern die Satzung eine jährliche Versammlung fordert, ist das für die Einberufung zuständige Organ (i.d.R. der Vorstand) hierzu auch verpflichtet. Sollte trotzdem nicht zur Versammlung eingeladen werden, kann sich das verantwortliche Organ unter Umständen haftbar und schadensersatzpflichtig machen.

      Inwieweit hierbei ein Schaden überhaupt entstehen kann und ob die Mitglieder den Vorstand durch eine Zustimmung zur Verschiebung hiervon freistellen können, müsste im Einzelfall anhand der Satzung geprüft werden. Gerne sind wir Ihnen bei Bedarf dabei behilflich. Die aktuell aufgrund der Coronakrise bestehende Gesetzeslage kann bezüglich der anstehenden Vorstandswahl sowie der Durchführung einer schriftlichen Beschlussfassung interessante Möglichkeiten bieten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  23. And sagt:

    Hallo,

    wir sind ein kleiner Sportverein (Bayern) und laut Satzung müssten wir einmal im Jahr (Februar/März) eine Mitgliederversammlung abhalten (dieses Jahr wären auch Neuwahlen angesetzt – für 2 Jahre).
    Da aufgrund von Corona die Vereinsaktivitäten aber weitgehend still stehen und wir damit rechnen dass vor Sept/Okt keine Versammlung in unserem kleinen Vereinsheim durchführbar ist, haben wir überlegt dieses Jahr keine Jahreshauptversammlung mehr durchzuführen, sondern dann eben erst im März 2021.
    Ansonsten hätten wir 2 Versammlungen innerhalb kurzer Zeit und wenn Neuwahlen durchgeführt werden, dann würde die neue Vorstandschaftszyklus von Oktober – Oktober gehen und nicht wie bisher von März bis März.

    Die Frage ist nun ob wir die Mitgliederversammlung dieses Jahr einfach ausfallen lassen können (Die jetzige Vorstandschaft würde ja geschäftsführend bis dahin im Amt bleiben), oder ob wir verpflichtet sind noch dieses Jahr eine durchzuführen?

    Falls wir verpflichtet wären: Könnten wir eine schriftliche Mitgliederbefragung durchführen und wenn die Mehrheit zustimmt die Versammlung auf nächstes Jahr verschieben?

    PS: Eine virtuelle Versammlung ist für unseren Verein leider keine Option.

    • Hallo,

      sofern die Satzung eine jährliche Versammlung fordert, ist das für die Einberufung zuständige Organ (i.d.R. der Vorstand) hierzu auch verpflichtet. Sollte trotzdem nicht zur Versammlung eingeladen werden, kann sich das verantwortliche Organ unter Umständen haftbar und schadensersatzpflichtig machen.

      Inwieweit hierbei ein Schaden überhaupt entstehen kann und ob die Mitglieder den Vorstand durch eine Zustimmung zur Verschiebung hiervon freistellen können, müsste im Einzelfall anhand der Satzung geprüft werden. Gerne sind wir Ihnen bei Bedarf dabei behilflich. Die aktuell aufgrund der Coronakrise bestehende Gesetzeslage kann bezüglich der anstehenden Vorstandswahl sowie der Durchführung einer schriftlichen Beschlussfassung interessante Möglichkeiten bieten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  24. Chr. Dutt sagt:

    Hallo Herr Jung,

    wie lange dauert die Amtszeit eines neugewählten Vereinsvorstandes, wenn die wählende Mitgliederversammlung verschoben ist?

    — satzungsgemäße Mitgliederversammlung im Jahr 2020; Vorstand würde satzungsgemäß für 2 Jahre
    gewählt werden;
    — die Mitgliederversammlung wird ins Jahr 2021 verschoben; es werden Neuwahlen stattfinden;
    — wird dann der neue Vorstand für 2 Jahre gewählt (neue Mitgliederversammlung mit Neuwahlen
    im Jahr 2023)?
    oder,
    — weil die Mitgliederversammlung mit Neuwahlen im Jahr 2020 hätte stattfinden sollen, wird der
    Vorstand in der verschobenen Versammlung 2021 nur bis zur nächsten „satzungsgemäßen“
    Versammlung, nämlich 2022 im Amt sein ? (bzw. wann muss die folgende Mitgliederversammlung
    stattfinden ?)

    Mit freundlichen Grüßen
    Chr. Dutt

    • Hallo Herr Dutt,

      eine verlässliche Antwort auf Ihre Frage ist leider nur anhand Ihrer Satzung möglich.

      Grundsätzlich gilt aktuell aufgrund der Ausnahmeregelungen im Covid-19-Gesetz, dass ein Vorstandsmitglied auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt. Der aktuelle Vorstand in dem von Ihnen geschilderten Fall bliebe also bis zur Versammlung 2021 im Amt. Dort wird der neue Vorstand wieder satzungsmäßig für 2 Jahre gewählt.

      Sollten Sie u.a. aufgrund der anstehenden Neuwahlen die Mitgliederversammlung nicht verschieben wollen, empfehlen wir Ihnen die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung. Gern können Sie sich zu diesem Thema vorab hier informieren.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  25. Sebastian Jung sagt:

    Können demnach auch Wahlen zum Vorstand über die neuen Regelungen (virtuell) abgehalten werden? Solange die jeweiligen Regularien (geheim, …) technisch gewährleistet bleiben natürlich. Für mich ist nicht klar, ob eine Wahl der Mitgliederversammlung unter den Begriff „Beschluss“ fällt, der im Gesetz angesprochen wird.

    • Hallo Herr Jung,

      durch die Wahl des Kandidaten fasst die Mitgliederversammlung den Beschluss, den mehrheitlich gewählten Kandidaten als Vorstand zu bestellen. Es handelt sich somit um einen regulären Beschluss, der in der aktuellen Rechtslage auch ohne Satzungsgrundlage virtuell gefasst werden kann.

      Sollten Sie bei der Vorbereitung oder Durchführung Ihrer virtuellen Mitgliederversammlung Unterstützung benötigen, kommen Sie gern auf uns zu. Sie erreichen uns per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 76 75 77 80).

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

      • Peter Möwes sagt:

        Hallo Herr Jung,

        kann der Vorstand eines gemeinnützigen Kleingartenvereins an Stelle einer virtuellen Mitgliederversammlung auch eine Briefwahl (analog Landtagswahl) Gemeindewahl anordnen? In der Satzung ist, wie im Gesetz vom 27.März 2020, festgelgt das die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Mit freundlichen Grüßen

        • Hallo Herr Möwes,

          die derzeit aufgrund der Coronakrise geltende Gesetzeslage ermöglicht es grundsätzlich auch, anstelle einer Mitgliederversammlung eine Art Briefwahl durchzuführen. Die genauen Modalitäten der Durchführung bedürfen allerdings einer Prüfung im Einzelfall. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

          Mit freundlichen Grüßen
          Alexander Vielwerth

  26. bernd ringelmann sagt:

    In ihrem Artikel steht das das verbot für versammlungen bis 03.05.20 verlängert wurde nun,haben wir schon 06.05.20 geht nun schon wieder eine Vorstandsitzung

    • Hallo Herr Ringelmann,

      die Beschränkungen und nunmehr schrittweisen Lockerungen sind je nach Bundesland unterschiedlich. Für Hessen gilt derzeit, dass Versammlungen bis 10. Mai verboten bleiben und danach für bis zu 100 Teilnehmer erlaubt sind. So jedenfalls berichten es die Medien, eine entsprechende Verordnung wurde noch nicht erlassen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  27. Franz sagt:

    Für eine Mitgliederversammlung einer Wohnungsgenossenschaft kann kein Vergleich mit dem Aktienrecht herangezogen werden. Für eine Wohnbaugenossenschaft kann nicht vorausgesetzt werden, dass Online- bzw. Videokonferenzmöglichkeiten bestehen.
    Wenn die Genossenschaft trotzdem so vorgeht, kann man davon ausgehen, dass Beschlüsse nicht gültig sind?

    • Hallo Franz,

      laut § 3 Abs. 1 Covid-19-Gesetz können auch bei Genossenschaften derzeit Beschlüsse schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Hier gelten allerdings erhöhte Anforderungen an die Protokollierung des Beschlusses. Gern sind wir Ihnen bei der Vorbereitung entsprechender Online-Mitgliederversammlungen behilflich. Sie können uns per E-Mail (info@winheller.com) oder Telefon (069 76 75 77 80) kontaktieren.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  28. Emil Weschler sagt:

    Der Artikel ist sehr hilfreich

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