Welche Vorkehrungen müssen gemeinnützige Arbeitgeber treffen?
Wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen, sind gemeinnützige Organisationen dazu verpflichtet, diese vor einer Infektion zu schützen und zumutbare Hygienemaßnahmen zu treffen. Zudem sollten Arbeitnehmer über Ansteckungsrisiken und Symptome aufgeklärt werden. Um darüber hinaus das Ansteckungsrisiko für andere Arbeitnehmer zu minimieren, sind gemeinnützige Organisationen außerdem dazu verpflichtet, infizierte Arbeitnehmer oder konkrete Verdachtsfälle von der Arbeit freizustellen.
Müssen NPOs Löhne weiterzahlen?
Wurde ein Arbeitnehmer aufgrund einer bestätigten Infektion oder eines begründeten Verdachts von der Arbeit freigestellt, müssen gemeinnützige Organisationen den Arbeitslohn zunächst weiterzahlen. In Fällen, in denen die Behörde einen einzelnen Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt hat, kann zumindest von der Behörde eine Erstattung der Lohnfortzahlungen verlangt werden. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund der Pflege von mit COVID-19 infizierten Kindern an der Arbeit gehindert, kommt es für die Lohnfortzahlung auf den Einzelfall an.
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice?
Trotz der Infektionsgefahr müssen Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen. Sie haben weder ein Leistungsverweigerungsrecht noch einen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice. Es sei denn, es bestehen diesbezüglich besondere Vereinbarungen zwischen den Parteien. Sollten Arbeitnehmer trotzdem – beispielsweise aus Angst vor Ansteckungen – fehlen, verlieren sie ihren Lohnanspruch und können mit arbeitsrechtlichen Sanktionen wie Abmahnungen und sogar Kündigungen belegt werden.
Kann ein gemeinnütziger Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?
Unter besonderen Umständen können auch gemeinnützige Organisationen Kurzarbeit anordnen. Dies ist beispielweise der Fall, wenn wegen des Coronavirus Materialien fehlen. Besteht noch weniger Arbeitsbedarf, können gemeinnützige Organisationen auch Überstunden abbauen lassen oder Betriebsferien anordnen.
Können betriebsbedingte Kündigungen auf die Coronakrise gestützt werden?
In Notfällen oder im Nachgang der Krise können auch bei NPOs betriebsbedingte Kündigungen in Betracht kommen. Diese könnten allerdings unwirksam sein, wenn die besonderen Umstände der Krise noch keine Kündigung rechtfertigen. Daher sollte im Vorfeld von Kündigungen eine arbeitsrechtliche Prüfung durchgeführt werden. So können weitere Schäden durch unwirksame Kündigungen abgewendet werden.
Können Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?
Grundsätzlich können Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden. Das ist möglich, wenn die Einziehung der Versicherungsbeiträge eine besondere Härte für den Betroffenen darstellt und die grundsätzliche Zahlung der Beiträge nicht gefährdet ist. Ein solcher Härtefall besteht allerdings nicht, wenn er auf ungünstigen vorübergehenden wirtschaftlichen Verhältnissen beruht.
Anders als bei der Steuerstundung sind die Krankenkassen für die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Da die Anweisungen der Finanzbehörde nicht für die Krankenkassen gelten, entscheiden diese auf Antrag nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen. Betroffene sollten sich daher an ihre zuständige Krankenkasse wenden und sich bei Schwierigkeiten mit dem Antrag fachkundige Unterstützung ins Boot holen.
WINHELLER berät gemeinnützige Arbeitgeber
Gerne sind wir Ihrer NPO bei allen rechtlichen Fragen rund um die Corona-Krise behilflich. Melden Sie sich gerne per E-Mail oder Telefon (069 / 76 75 77 80).
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