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Coronavirus und Finanzamt: Welche Auswirkungen hat die Krise auf die Gemeinnützigkeit

Coronavirus und Finanzamt: Welche Auswirkungen hat die Krise auf die GemeinnützigkeitWas passiert mit meinem Antrag auf Gemeinnützigkeit?

Durch die Coronakrise und die damit verbundenen Belastungen der Ämter kann es ggf. zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit und bei der Erteilung von Freistellungsbescheiden kommen. Auch wenn Organisationen diese Verzögerung nicht verschuldet haben, können sie nicht von den Vorteilen der Gemeinnützigkeit profitieren, solange die Gemeinnützigkeit nicht vom Finanzamt bescheinigt wurde.

So können sie insbesondere keine Zuwendungsbestätigungen für Spenden ausstellen. Eine gemeinnützige Organisation ist erst dann berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen oder häufig auch Fördergelder auszuzahlen, wenn ein Bescheid über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit von der Behörde ergangen ist.

Was ist bei der Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu beachten?

Wie bei der Anerkennung kann es auch bei dem Verfahren zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund der Coronakrise bei den Behörden zu Verzögerungen kommen. Auch hier kann die gemeinnützige Organisation keinen Einfluss auf den Verfahrensverlauf oder die Geschwindigkeit des Finanzamts nehmen. Die gemeinnützige Organisation muss jedoch ihrerseits alle Fristen einhalten, die die Finanzverwaltung oder das Gesetz vorschreiben. Dazu gehört z.B. die Einspruchsfrist bei erfolgter Aberkennung.

Aber nicht nur Verfahrensfristen sind zu beachten. Auch z.B. laufende Fristen zur Mittelverwendung nach unzulässiger Mittelthesaurierung müssen eingehalten werden. Hier hat die Behörde eine betroffene Organisation bereits darauf hingewiesen, dass Mittel nicht zeitnah verwendet wurden, und die Möglichkeit eingeräumt, den Fehler zu beheben. Die dafür gesetzte Frist sollte in jedem Fall gewahrt werden. Die nachträgliche korrekte Mittelverwendung stellt im Zweifel die letzte Möglichkeit dar, eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen Steuernachzahlungen zu vermeiden. Daher sollten solche Fristen auch während der Coronakrise eingehalten werden.

Können Steuern gestundet werden?

Ja. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen durch die Coronakrise hat die Bundesregierung die Möglichkeit einer Steuerstundung eröffnet. Die Stundung kann bei den zuständigen Finanzämtern beantragt werden. Der Antrag ist formlos möglich, wird aber durch Formulare der Behörden vereinfacht. Der Antragsteller muss darlegen, durch die Coronakrise wirtschaftlich betroffen zu sein. Der Antrag darf jedoch nicht unspezifisch gehalten sein und sollte sich auf bestimmte Ansprüche richten, die gestundet werden sollen. Die Dauer der Stundung liegt dann im Ermessen der Finanzbehörden. Stundungen werden aber in der Regel für drei Monate gewährt. Durch Vorschläge zu Rückzahlungsmodalitäten können Antragsteller eine längere Dauer erreichen.

Welche Steuern können gestundet werden?

Bereits geleistete Steuern können nicht mehr rückwirkend gestundet werden. Nur bei Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer ist eine Rückzahlung für das erste Quartal möglich, wenn diese aufgrund geringerer Gewinnprognosen niedriger oder auf null Euro herabgesetzt wurden. Während auch die Umsatzsteuer gestundet werden kann, gilt dies nicht für die (nicht pauschalisierte) Lohnsteuer. Für Stundungen, die im Zusammenhang mit der Coronakrise gewährt werden, müssen keine Sicherheitsleistungen erbracht werden. Zudem wird auf Stundungszinsen verzichtet. Nur bzgl. der Umsatzsteuer liegt diese Entscheidung bei den Kommunen.

Welche Auswirkung hat Kurzarbeit auf die Lohnsteuer?

Die gemeinnützige Organisation als Arbeitgeber muss die Lohnsteuer automatisch anpassen. Denn nur der steuerpflichtige Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer. Das Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Lohnersatzleistung und wirkt sich im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des Steuersatzes aus.

Welche Auswirkungen hat die Coronakrise auf ein Vollstreckungsverfahren?

Betroffene können vollstreckungsrechtliche Erleichterungen beanspruchen. Bei den betroffenen Steuerpflichtigen soll maximal bis zum 31.12.2020 von der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordener Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen werden die zwischen dem 19.03.2020 und 31.12.2020 kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge erlassen. Das ist allerdings nur möglich, wenn dem Finanzamt dargelegt wird, dass der Steuerpflichtige von der Coronakrise betroffen ist. Daher sollten sich betroffene gemeinnützige Organisationen möglichst schnell an ihr Finanzamt wenden und dieses über die konkrete Situation in Kenntnis setzen.

Gerne prüfen wir die geplanten Maßnahmen Ihrer NPO in der Coronakrise. Sie erreichen unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht per E-Mail oder Telefon (069 / 76 75 77 80).

Weiterlesen:
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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