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Coronavirus: Entschädigung für Betriebsuntersagungen

Coronavirus: Entschädigung für BetriebsuntersagungenKurz nach Beginn der Coronapandemie in Deutschland haben der Bund und die Länder zahlreiche Betriebsuntersagungen verhängt. Viele Betriebe wurden ganz oder teilweise untersagt. Die daraus resultierenden finanziellen Schäden können verheerend sein. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob Betroffene Entschädigungsansprüche gegen den Staat geltend machen können.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Betriebsuntersagungen

Grundlage für die Betriebsuntersagungen und -einschränkungen sind Rechtsverordnungen der Landesgesundheitsminister. Die Rechtsverordnungen müssen selber rechtmäßig erlassen worden sein. Jedoch bestehen dagegen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Sollten die Verordnungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten, sind erhebliche Entschädigungsforderungen gegen die Bundesländer möglich.

Eingriff in die Eigentumsfreiheit

Die Landesregierungen stützen die Verordnung bzgl. der Betriebsuntersagung auf § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Aber auch wenn die Betriebsuntersagungen aus einem virologischen Blickwinkel nützlich und nachvollziehbar sind, greifen sie doch erheblich in die Eigentumsrechte der Betriebsinhaber aus Art. 14 Abs. 1 GG ein. Zum einen greifen sie in das Eigentumsrecht des Immobilieninhabers oder das eigentumsgleiche Nutzungsrecht des Mieters ein. Zum anderen wird der Betriebsinhaber in seinem Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbe gestört. Dabei werden nicht nur seine, von Art. 14 Abs. 1 GG ungeschützten, Gewinnchancen tangiert, sondern v.a. die Nutzungen des Unternehmens als Ganzes.

Erlaubt das IfSG überhaupt allgemeine Betriebsuntersagungen?

Aufgrund dieser weitreichenden Grundrechtseingriffe muss für Rechtsverordnungen eine rechtmäßige Verordnungsermächtigung bestehen. In Bezug auf eine allgemeine Betriebsuntersagungen ist dies umstritten. Denn nach dem IfSG sind vollständige Betriebsuntersagungen nur gestattet, wenn es dort Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider gibt. Dies dürfte nur auf die wenigsten Betriebe zutreffen und müsste im Einzelfall entschieden werden.

Sind Betriebsuntersagungen allgemein verhältnismäßig?

Doch auch darüber hinaus wird in Frage gestellt, ob Betriebsuntersagungen im Allgemeinen verhältnismäßig sind. Denn der Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Eigentümers darf, trotz dessen sozialer Verantwortung, nicht zu einer übermäßigen Belastung führen. Daher müssen vor der Untersagung in angemessener Weise die Interessen aller Beteiligten ermittelt, bewertet und in einen Ausgleich gebracht werden. Pauschale Verweise auf Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts ohne Einlassung zur Interessenlage der Gewerbetreibenden reichen vermutlich nicht aus. Diese Rechtsfrage ist jedoch so umstritten wie ergebnisoffen und wird die deutschen Gerichte noch einige Zeit beschäftigen.

Welche Schadensersatzansprüche haben Betroffene?

Doch wie können Betroffene sich gegen Schäden durch die Betriebsuntersagung wehren? Zum einen sieht das IfSG selbst Entschädigungen für Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder Träger von Krankheitserregern vor, die ein Tätigkeitsverbot erhalten haben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG).

Für alle anderen besteht die Möglichkeit eines Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff. Bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betriebsuntersagung können alle unmittelbar Betroffenen diesen Anspruch geltend machen. Sie alle würden für ihr Sonderopfer für die Allgemeinheit entschädigt werden.

Aber auch bei einer rechtmäßigen Verordnung, könnten Betroffene Ansprüche aus enteignendem Eingriff zustehen. Denn die Untersagungen haben trotzdem zu einem Nachteil geführt, der die Schwelle des Zumutbaren übersteigt und entschädigungsfähig ist.

Kompetente Beratung erforderlich

Offensichtlich bestehen zu der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagungen verschiedene Rechtsauffassungen, sodass der positive Ausgang eines Entschädigungsverfahrens nicht sicher ist. Im Falle eines Erfolges können Betroffene eine finanzielle Unterstützung erhalten, die viele Gewerbetreibende dringend benötigen. Allerdings bedarf es einer kompetenten und umfassenden juristischen Begleitung des Verfahrens, um die Gerichte von der unternehmensfreundlichen Rechtauffassung zu überzeugen. Unsere erfahrenen Anwälte sind Ihnen dabei gerne behilflich.

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Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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