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Coronakrise und Einzelhandel: Haben Händler Anspruch auf Schadensersatz?

Coronakrise und Einzelhandel : Haben Händler Anspruch auf Schadensersatz?

Update vom 25.03.2020

Das Coronavirus hält die Welt in Atem. Fast täglich ergreift die Regierung neue Maßnahmen, um die weitere Ausbreitung des neuartigen Coronavirus einzudämmen und die Bevölkerung zu schützen. Jetzt trifft es den Einzelhandel.

In allen sechzehn Bundesländern wurden, koordiniert durch die Bundesregierung, inzwischen Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen erlassen, die Restaurants, Gaststätten und die meisten Geschäfte zur Schließung auffordern. Lediglich einige wenige Geschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten, dürfen öffnen. Diese Regeln gelten vorläufig bis Mitte April, können aber jederzeit geändert werden.

Die Handelskammern und Berufsverbände sagen bereits jetzt massive Umsatzeinbußen aufgrund dieser Maßnahmen voraus. Gleichzeitig müssen die betroffenen Betriebe natürlich weiterhin ihre Ausgaben wie Miete, Strom und Lohnkosten bestreiten. Für Betriebe ohne angeschlossenen Onlineshop oder ausreichende Rücklagen kann dies schnell existenzgefährdend werden.

Laufende Betriebskosten für Geschäfte im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes geltend machen

Hilfe in der Not könnte das Infektionsschutzgesetz bieten. Dieses schreibt vor, dass die zuständigen Behörden die laufenden Betriebskosten von betroffenen Selbstständigen in angemessenem Umfang zu ersetzen haben. Auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff könnte gegeben sein. Was im Einzelfall für Ihr Unternehmen möglich ist, prüfen wir gerne für Sie.

Händler sollten zügig Anträge bei Behörden stellen

Da es im Einzelfall lange dauern kann, bis die zuständige Behörde einem solchen Antrag zustimmt, sollten die Betroffenen zeitgleich einen Eilantrag beim jeweiligen Verwaltungsgericht stellen. Ansonsten kann es sein, dass dem Unternehmen die liquiden Mittel ausgehen, ehe eine Auszahlung erfolgt. Da die Verwaltungsgerichte derzeit bereits die mündlichen Verhandlungen einschränken, ist ein zügiges Vorgehen geboten, ehe aufgrund einer fortschreitenden Coronainfektionswelle weitere Einschränkungen der Rechtsprechung eintreten.

Gerne stellen wir für Sie die entsprechenden Anträge bei den zuständigen Behörden und führen das verwaltungsgerichtliche Verfahren für Sie.  Unsere erfahrenen Anwälte sind Ihnen dabei gerne behilflich.

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Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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