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Coronahilfen: Staatsanwaltschaften prüfen Subventionsbetrug durch Moscheevereine

Corona-Hilfen: So schützen sich NPOs vor strafrechtlichen ErmittlungenViele Unternehmen, die im letzten Jahr coronabedingt in wirtschaftliche Not geraten sind, haben staatliche Fördergelder in Anspruch genommen. Auch zahlreiche gemeinnützige Unternehmen machten von dieser Möglichkeit Gebrauch, darunter auch religiöse Moscheevereine. Die Voraussetzungen, wann ein gemeinnütziges Unternehmen Fördergelder erhalten darf, sind jedoch sehr unklar. Es kommt dabei darauf an, ob das gemeinnützige Unternehmen auch zu einem großen Teil aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt. Viele der betroffenen Moscheen sahen sich aufgrund des pandemiebedingten Spendenrückgangs gezwungen, einen Antrag auf die Coronahilfen zu stellen, ohne die Antragsvoraussetzungen vorher durch einen Experten prüfen zu lassen.

Staatsanwaltschaft führt hunderte Verfahren

Diese Fälle arbeiten die Staatsanwaltschaften derzeit bundesweit auf. Allein in Berlin sind derzeit laut Medienberichten mehr als 100 Ermittlungsverfahren gegen rund 60 Einzelpersonen und Moscheevereine anhängig. Diesen wird Subventionsbetrug, teilweise in Verbindung mit Terrorismusfinanzierung vorgeworfen. Die Ermittlungsbehörden prüfen, ob ein Anspruch auf die Coronahilfen bestand und ob die Fördergelder zweckgemäß verwendet wurden.

Tatvorwurf nicht so eindeutig, wie von der Staatsanwaltschaft angenommen

Für die Strafverteidigung stellt sich dabei die Herausforderung, zunächst darzulegen, dass die Subventionsvoraussetzungen tatsächlich vorlagen. Hier kommt den Betroffenen der Umstand zugute, dass die Voraussetzungen durch die Bewilligungsstellen zum Teil sehr unklar formuliert wurden. Insbesondere ist es Ansichtssache, wann die wirtschaftliche Tätigkeit eines gemeinnützigen Unternehmens nur „gering“ ist. Ist diese Grenze erst überschritten, wenn die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die aus dem ideellen Bereich überschreiten – oder schon vorher? Außerdem ist zu prüfen, ob bei der Antragstellung tatsächlich falsche Angaben gemacht wurden, die auch subventionserheblich sind.

In den uns bekannten Fällen gewannen wir bislang den Eindruck, dass die Strafverfolgungsbehörden sehr vorschnell Ermittlungen aufgenommen haben und auch mit den gewählten Ermittlungsmaßnahmen über das Ziel hinausgeschossen sind. Es gibt aber auch gute Gründe für die Annahme, dass der Tatbestand des Subventionsbetrugs in den Coronahilfefällen gar nicht erfüllt werden kann. Die Coronahilfen stellen nämlich möglicherweise keine Subvention im Sinne des Strafgesetzes dar. Wir rechnen damit, dass die medienwirksam präsentierten Zahlen der Verdächtigen am Ende deutlich zusammenschmelzen werden.

Kein Subventionsbetrug ohne Vorsatz

Eine erfolgreiche Verteidigungsargumentation kann daneben an den für die Annahme eines Subventionsbetrugs erforderlichen Vorsatz anknüpfen. Gerade die Coronasoforthilfe des Landes Berlin konnten im Gegensatz zu anderen staatlichen Fördermaßnahmen auch Laien beantragen. Außerdem werden die teils sehr schwammigen Fördervoraussetzungen oftmals auch durch ein aufmerksames Studium der FAQ nicht klarer. Aus diesen Gründen wird der Vorsatz oft fehlen.

Bemerkenswert ist, dass in einigen Fällen die Behörden mit einem Stand der FAQ und Hinweisen argumentieren, die zum Antragszeitpunkt gar nicht vorlagen. Diese können dann nicht herangezogen werden, um einen aus Sicht der Behörde bestehenden Vorsatz zu begründen.

Unverhältnismäßiges Vorgehen der Ermittler

Nach unserer Beobachtung geben die Bewilligungsstellen die Verfahren bei Unstimmigkeiten vorschnell an die Ermittlungsbehörden ab, obwohl eine Nachfrage beim Antragsteller diese ebenso hätte aufklären können. Insbesondere in Berlin hat die Staatsanwaltschaft in den vergangenen Monaten mit einem Großaufgebot von Polizeibeamten mehrere Moscheen und Privatwohnungen von ehrenamtlich tätigen Moscheemitgliedern in Berlin durchsucht. In einigen Fällen geschah dies zu den Gebetszeiten und unter Missachtung der Religionsfreiheit der Betroffenen. Ob dieser Ermittlungsaufwand in Anbetracht der Faktenlage für den Anfangsverdacht gerechtfertigt war, darf in Zweifel gestellt werden.

Unterstützung bei Beantragung von Coronahilfen und Verteidigung bei Subventionsbetrug

Die Ermittlungsverfahren zeigen, dass NPOs nicht im Alleingang Coronahilfen beantragen sollten. Sie sollten sich stets vorher an einen Experten für Gemeinnützigkeitsrecht und/oder für Fördermittel wenden, der anhand der einschlägigen Förderrichtlinien prüft, ob die NPO zur Beantragung der Coronahilfe berechtigt ist. Unsere Experten unterstützen Sie gerne dabei.

Und auch wenn Sie bereits im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen stehen, sind wir an Ihrer Seite. Unsere Anwälte für Strafrecht unterstützen verantwortliche Personen von NPOs, die im Verdacht stehen, unberechtigte Coronahilfen erhalten zu haben, oder befürchten, die Hilfen zu Unrecht beantragt zu haben. Wir besprechen mit Ihnen, welche Handlungsoptionen Sie haben, unterstützen Sie beim weiteren Vorgehen gegen die Behörden und verteidigen Sie selbstverständlich auch vor Gericht, sofern sich das Strafverfahren nicht außergerichtlich niederschlagen lässt.

Weiterlesen:
Was tun nach Einleitung eines Strafverfahrens?
Erste Strafverfahren wegen Subventionsbetrug in der Coronakrise

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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