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Coronavirus: Zahlungsaufschub, digitale Versammlungen, Darlehensverträge

Erleichterungen für Mieter, Darlehensnehmer, Gesellschaften und NPOs: Ein Überblick über das am 23.03.2020 vorgestellte Gesetzesvorhaben

Die Bundesregierung arbeitet aktuell ein Eilgesetzesvorhaben zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie aus.

Zahlungsaufschub und digitale Mitgliederversammlungen

Leistungen können verweigert werden

Für das Zivilrecht ist ein umfassender gesetzlich angeordneter Zahlungsaufschub zugunsten derjenigen geplant, die aufgrund der Covid-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht mehr erbringen können. Damit wird Schuldnern also die Möglichkeit eingeräumt, eine Leistung zu verweigern oder einzustellen, ohne dass dabei für sie nachteilige rechtliche Folgen, wie z.B. Verzugszinsen oder Kündigungen, geknüpft werden können (Leistungsverweigerungsrecht).

In sachlicher Hinsicht ist das Leistungsverweigerungsrecht auf sogenannte Dauerschuldverhältnisse beschränkt, also Vertragsverhältnisse, die auf wiederkehrende, sich über einen längeren Zeitraum wiederholende Leistungen und Gegenleistungen gerichtet sind. Zudem muss es sich um „wesentliche“ Dauerschuldverhältnisse handeln.

Bei Verbrauchern sind wesentliche Dauerschuldverhältnisse solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind (Strom, Gas, Pflichtversicherungen etc.).

Bei Kleinstunternehmern fallen darunter solche Vertragsverhältnisse, die der Unternehmer zur angemessenen Fortsetzung seines Betriebs benötigt, z.B. die Leasingkosten für die Fahrzeugflotte bei Taxiunternehmen. Dies gilt nur für Verträge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden.

Keine Kündigung aufgrund von Mietrückständen

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt aktuell nicht für Mietverträge. Mieten sind daher weiterhin grundsätzlich pünktlich zu entrichten. Für Mietverhältnisse ist allerdings eine Sonderregelung vorgesehen, wonach der Vermieter sein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Mietschulden vorübergehend nicht mehr ausüben darf.

Für Mietschulden, die zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 entstehen, dürfen Vermieter ihren Mietern in diesem Zeitraum das Mietverhältnis nicht wegen Zahlungsrückstands kündigen. Voraussetzung ist, dass die verminderte Zahlungsfähigkeit des Mieters auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht.

Zweifelt der Vermieter diesen Zusammenhang an, hat der Mieter ihn glaubhaft zu machen. Der Mieter hat bis zum 30.06.2022 Zeit, die für diesen Zeitraum nicht gezahlte Miete nachzuzahlen. Der dreimonatige Zahlungsrückstand kann also bis Juli 2022 nicht zur Kündigung des Mieters führen.

Letztendlich bürdet die Bundesregierung dem Vermieter hier eine dreimonatige Stundungspflicht sowie im Ergebnis ein zweijähriges zinsloses Darlehen an den Mieter auf. Der Zahlungsverzug begründet aber grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter, sodass er unseres Erachtens zu verzinsen sein wird. Der Gesetzentwurf bekräftigt diese Auffassung ausdrücklich.

Kreditgeber müssen mit Zahlungsausfällen rechnen

Auf Kreditgeber und Banken kommt durch das Gesetzesvorhaben ein erheblicher finanzieller und organisatorischer Aufwand zu. Denn bei sämtlichen Verbraucherdarlehensverträgen, die der Verbraucher vor dem 15.03.2020 abgeschlossen hat, greift eine gesetzliche Stundungspflicht zu seinen Gunsten. Der Kreditgeber hat vorübergehend keinen Anspruch auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden. Diese gelten für die Dauer von drei Monaten als aufgeschoben.

Ein Anspruch, der am 02.05.2020 fällig würde, wäre somit bis zum Ablauf des 01.08.2020 gestundet. Die Fälligkeit wäre auf den 02.08.2020 verschoben. Während des Stundungszeitraums können Verbraucher nicht in schadensersatzbegründender Weise in Verzug geraten. Voraussetzung ist abermals, dass der Verbraucher bedingt durch die COVID-19-Pandemie nicht zahlen kann, ohne sich oder seine Unterhaltsberechtigten in wirtschaftliche Not zu bringen. Bei Darlehensverträgen hat der Verbraucher diesen Umstand allerdings nachzuweisen.

Verbraucherdarlehensverträge verlängern sich automatisch

Die Stundung soll laut dem Gesetzgeber den Vertragsparteien nur Zeit verschaffen, eine einvernehmliche vertragliche Lösung zu finden. Kreditgeber sollen dabei ausweislich der Entwurfsbegründung den Verbrauchern ein persönliches Gespräch anbieten, in dem sie auch auf die ihnen bekannten Hilfsangebote hinzuweisen haben (z.B. KfW-Hilfen).

Kreditgeber sollten von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen und auf eine möglichst vorteilhafte Vertragsanpassung hinwirken, da ansonsten eine gesetzliche Vertragsverlängerung eintritt, wonach sich die Vertragslaufzeit automatisch um drei Monate verlängert.

Flankiert wird die Stundungspflicht mit einem Kündigungsschutz zugunsten des Verbrauchers. Der Darlehensgeber kann das Darlehen während des gewährten Stundungszeitraums nicht wegen Zahlungsverzugs und wegen einer (drohenden) Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers kündigen.

Erleichterungen zur Durchführung von Gesellschafterversammlungen

Der Entwurf plant daneben Erleichterungen für die Durchführung von Gesellschafterhauptversammlungen von

  • Aktiengesellschaften,
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien,
  • Europäischen Gesellschaften (SE) und
  • Versicherungsvereinen.

Die Gesellschaften können Hauptversammlungen nun erstmals auch ohne entsprechende Grundlage in Satzung oder Geschäftsordnung unter Verwendung elektronischer Fernkommunikationsmittel (Telefon-/Videokonferenz etc.) durchführen. Um die Handlungsfähigkeit der Unternehmen in der aktuellen Notsituation zu wahren, sieht der Entwurf weiterhin Verkürzungen der Einberufungsfrist bei Hauptversammlungen vor.

Für GmbHs wird zudem vorübergehend die erleichterte Möglichkeit einer Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe geschaffen. Abweichend von § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz bedarf es vorübergehend nicht des Einverständnisses sämtlicher Gesellschafter für Gesellschafterbeschlüsse per schriftlicher Stimmabgabe.

NPOs: Virtuelle Mitgliederversammlungen ohne Satzungsänderung

Auch bei Vereinen und Stiftungen sind bürokratische Erleichterungen geplant. Der Entwurf schafft dazu die gesetzlichen Voraussetzungen, um auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung, „virtuelle“ Mitgliederversammlungen durchzuführen. Um die Handlungsfähigkeit der Vereine und Stiftungen sicherzustellen, sollen Vorstandsmitglieder weiterhin im Amt bleiben, bis die Wahl eines Nachfolgers möglich wird, selbst wenn die Satzung dies nicht vorsieht. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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