Das Coronavirus stellt für Unternehmer einen außerordentlichen Umstand dar. Dennoch müssen alle steuerlichen Fristen eingehalten werden. Doch wie ist damit umzugehen, sollten Unternehmer aufgrund einer Covid19-Erkrankung nicht in der Lage sein, allen steuerlichen Fristen nachzukommen?
Unternehmer müssen Fristen einhalten oder Vertreter bestimmen
Grundsätzlich sind Unternehmer verpflichtet, sich um ihre steuerlichen Pflichten zu kümmern oder für den Fall eines Ausfalls einen Vertreter zu bestimmen.
Unter bestimmten Umständen kann aber auch die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 110 Abgabenordnung, AO) greifen. Anträge können damit so gestellt werden, als wäre die Frist nie verstrichen.
Diese Fristen können in den vorherigen Stand gesetzt werden
Bei folgenden Fristen ist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich:
- Einspruchsfristen
- Antragsfristen, z.B. § 32d Abs. 2 EStG (Steuertarif KAP-Erträge)
- Erklärungsfristen, z.B. Option zur Regelbesteuerung
Nicht anwendbar ist die Wiedereinsetzung bei
- Verjährungsfristen und
- Zahlungsfristen in Zusammenhang mit Verspätungs- und Säumniszuschlägen.
Die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 110 AO sind dann erfüllt, wenn ein Unternehmer ohne Verschulden verhindert war und dadurch eine gesetzliche Frist (z.B. Einspruchsfrist) nicht einhalten konnte. Ein Verschulden liegt vor, wenn die sachlich gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfaltspflicht nicht beachtet wird. Wichtig ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Fristversäumnis und Verschulden bestehen muss.
Covid19-Erkrankung als Grund für Fristversäumnis
Bei einer Erkrankung ist das Versäumnis in der Regel unverschuldet, wenn die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar eintritt und so schwer ist, dass weder die Fristwahrung noch die Bestellung eines Vertreters möglich ist.
Bei einer Coronainfektion und der daraus resultierenden Quarantäne ist von einer plötzlichen und unvorhersehbaren Erkrankung auszugehen, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich sein sollte. Damit hat der Unternehmer z.B. die Möglichkeit, das Verstreichen der Einspruchsfrist wieder rückgängig zu machen und so doch noch einen Einspruch einlegen zu können.
Diese Fristen gelten für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Hierbei sind allerdings folgende Fristen zu beachten:
- Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
- Der Antrag ist zu begründen.
- Der Antrag ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
- Ein Jahr nach Ende der Frist kann die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht mehr beantragt werden, außer wenn dies aufgrund höherer Gewalt nicht möglich war.
- Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist bei Wegfall des Hindernisses, nachdem beispielsweise die Quarantäne aufgehoben wurde, zu beantragen.
WINHELLER berät zu Steuerfristen und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Sollten Sie aufgrund einer Coronainfektion daran gehindert sein, eine Frist einzuhalten, beraten wir Sie gerne, ob eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich ist, stellen den Antrag für Sie und übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt. Sprechen Sie uns jederzeit gerne an!
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