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Coronavirus: Mit diesen steuerlichen Entlastungen können Unternehmen rechnen

Steuerliche Entlastung für UnternehmenDas Coronavirus sorgt weiterhin für finanzielle Notlagen in der deutschen Wirtschaft. Geschäftsführer und Vorstände sind dazu verpflichtet, alle sinnvollen Möglichkeiten zur Reduzierung von laufenden Kosten zu nutzen sowie sich über Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren.

Als Steuerkanzlei möchten wir an dieser Stelle über alle aktuell geplanten steuerlichen Entlastungen für Unternehmen informieren.

Stundungen werden erleichtert

Die Bundesregierung hat entschieden, dass die Gewährung von Stundungen erleichtert wird. Fällige Steuerzahlungen sollen dabei zinsfrei gestundet werden. Die Finanzbehörden können ab sofort Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität von Unternehmen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.

Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge werden ausgesetzt

Auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet. Dies gilt allerdings nur, solange der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Vorauszahlungen werden leichter angepasst

Vorauszahlungen können ab sofort leichter angepasst werden. Dies gilt zunächst für die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Sobald klar ist, dass die Einkünfte eines Unternehmens im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Auch Gewerbesteuer-Vorauszahlungsanpassungen können auf Antrag des Steuerpflichtigen reduziert werden.

Die hessische Landesregierung plant zur konkreten Soforthilfe für Unternehmen, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für 2020 auf Antrag auf „Null“ herabzusetzen. Unternehmen sollen im Anschluss bereits gezahlte Steuervorauszahlungen erstattet bekommen, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist.

Erleichterung bei Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung in Planung

Das Bundesministerium der Finanzen und die Finanzverwaltungen planen aktuell zudem weitere Maßnahmen. So sind schnelle Lösungen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Abgabe der Lohnsteueranmeldungen vorgesehen. Die Finanzämter wurden aufgerufen, ihren Ermessens- und Entscheidungsspielraum zugunsten betroffener Unternehmen zu nutzen.

Fristverlängerung für Jahressteuererklärungen in Hessen

Das Hessische Ministerium der Finanzen hat für die Jahressteuererklärungen (inkl. Gewinnermittlung) in allen steuerlich beratenen Steuerfällen für den Veranlagungszeitraum 2018 eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2020 eingeräumt.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, auch Sozialversicherungsbeiträge zu stunden. Geregelt wird dies im Sozialgesetzbuch (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Im Kern dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Erhebliche Härte ist für ein Unternehmen dann gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Die aktuelle Coronakrise sorgt vielerorts für so eine „erhebliche Härte“.

Keine Stundung bei langfristigen Schwierigkeiten

Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruchs eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.

WINHELLER unterstützt Unternehmen bei allen Anträgen zu Stundungen und Vorauszahlungen

Unsere erfahrenen Steuerberater stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Als Steuerkanzlei unterstützen wir Sie beim

  • rechtssicheren Ausfüllen der Anträge auf Stundung,
  • Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung von Einkommen- und Körperschaftsteuer,
  • Kommunikationsprozess mit den zuständigen Finanzämtern.

Sie haben Interesse, eine Steuerstundung oder die Herabsetzung von Vorauszahlungen zu beantragen? Sie möchten prüfen, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen? Unser Steuerteam steht Ihnen gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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