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Corona-Pandemie: Ausreichende Betriebsmittelrücklagen bilden

Corona-Pandemie: Ausreichende Betriebsmittelgrundlage bilden

Die Coronapandemie hat gezeigt: Für eine NPO ist es unerlässlich über ausreichende finanzielle Reserven zu verfügen, die den plötzlichen Ausfall von Einnahmen aufgrund von Krisen ausgleichen können. Zwar gibt es Sofort- und Überbrückungshilfen vom Staat – allerdings kommen diese in der Regel erst mit einigen Monaten Verzögerung und diese Verzögerung kann im Einzelfall über das Überleben einer NPO entscheiden. NPOs sollten daher vorsorgen, indem sie Betriebsmittelrücklagen aufbauen.

Was sind Betriebsmittelrücklagen?

Bei Betriebsmittelrücklagen handelt es sich um Rücklagen für laufende Kosten wie z.B. Löhne, Gehälter oder Mieten. Diese werden gebildet, um die Liquidität einer NPO, insbesondere bei Einnahmeschwankungen oder -ausfällen, nachhaltig sicherzustellen. Denn die NPO ist in der Regel auch bei Einnahmeausfällen dazu verpflichtet, ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen zu bedienen.  

Wie hoch dürfen Betriebsmittelrücklagen sein?

Bei Betriebsmittelrücklagen vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass sich die Höhe der Rücklage nach dem Mittelbedarf für eine angemessene Zeitperiode richten solle. Leider definiert die Finanzverwaltung nicht, was eine angemessene Periode ist. Es ist daher wenig verwunderlich, dass es in der Praxis häufig Streit mit dem Betriebsprüfer über die Angemessenheit der Zeitperiode und damit letztendlich auch über die Höhe der Rücklage gibt. 

Finanzverwaltung sollte längere Perioden zulassen

Viele Anwälte und Rechtsprofessoren vertreten die Auffassung, dass die Bildung einer Betriebsmittelrücklage für einen Zeitraum von einem Monat bis zu höchstens zwölf Monaten zulässig sei. Diese Ansicht mag in normalen Zeiten richtig sein, in Krisenzeiten wie derzeit aber sicher nicht: Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen dauern mittlerweile seit rund eineinhalb Jahren an.

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Insbesondere die zahlreichen Lockdowns haben zu massiven Einnahmeausfällen geführt, die NPOs zum einen nur mit umfangreichen Coronahilfen, zum anderen eben nur mit ausreichenden Betriebsmittelrücklagen auffangen konnten. Besonders betroffen sind auch Dach- und Spitzensportverbände, die ausgefallene oder zeitlich weit verschobene Meisterschaften und Pokalwettbewerbe finanziell überbrücken müssen. Die aktuelle Beschränkung der Zeitperiode auf höchstens zwölf Monate führt dazu, dass solche NPOs ihre Tätigkeit in Krisen, die über mehr als ein Jahr andauern, irgendwann einstellen müssen, wenn sie über keine ausreichenden Betriebsmittelrücklagen verfügen – das kann schwerlich richtig sein. Aus diesem Grund sind wir der Auffassung, dass die Finanzverwaltung die Bildung von Betriebsmittelrücklagen für längere Perioden als zwölf Monate ausdrücklich anerkennen sollte

Rücklagen gemeinnützigkeitsrechtlich prüfen lassen

NPOs sollten die geplante Bildung von Rücklagen stets mit einem Experten für Gemeinnützigkeitsrecht besprechen. Dieser kann prüfen, inwiefern die Bildung dieser Rücklage gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist und bei einer unklaren Rechtslage – wie es z.B. bei Betriebsmittelrücklagen der Fall sein kann – eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen. So können NPOs sicherstellen, dass ihnen keine böse Überraschung nach der nächsten Betriebsprüfung droht. Unsere Experten unterstützen Sie gerne.

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Gemeinnützigkeitsrecht und NPOs
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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