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Corona-Hilfen: So schützen sich NPOs vor strafrechtlichen Ermittlungen

Corona-Hilfen: So schützen sich NPOs vor strafrechtlichen ErmittlungenViele NPOs beantragen Corona-Hilfen, ohne vorher rechtlich überprüfen zu lassen, ob sie hierzu überhaupt berechtigt sind. Ein großer Fehler, der zu strafrechtlichen Ermittlungen und sogar zu Hausdurchsuchungen führen kann. Dies musste erst kürzlich ein gemeinnütziger Verein schmerzhaft erfahren.

Razzia bei einem Verein

Ende November 2020 führte die Polizei mit einem Großeinsatz eine Razzia bei einem gemeinnützigen Verein durch. Der Grund: Es gab den Verdacht, dass der Verein zu Unrecht 14.000 Euro aus einem Corona-Soforthilfe-Fonds der Investitionsbank Berlin-Brandenburg (IBB) erhalten hatte, sodass der Vorwurf eines Subventionsbetrugs im Raum stand. Ein Subventionsbetrug ist nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat, die mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe sanktioniert werden kann. Das Argument, man hätte sich geirrt und geglaubt, man sei antragsberechtigt gewesen, zählt nur bedingt. Denn nach § 264 Abs. 5 StGB ist auch eine fahrlässige Tatbegehung strafbar.

Wirtschaftliche Not zwingt NPOs zur voreiligen Beantragung

Der Verein zeigte sich schockiert über die Durchsuchung der Vereinsräumlichkeiten. Die Pressesprecherin des Vereins gab jedoch zu, dass der Verein die Corona-Hilfen voreilig und ohne vorherige rechtliche Beratung im Frühjahr beantragt habe. Aufgrund der Coronakrise seien die Haupteinnahmequellen des Vereins in Form von Spenden und der Durchführung von Veranstaltungen weggebrochen, sodass sich der Verein in einer wirtschaftlichen Notlage befunden habe. Bekannte aus anderen Vereinen hätten dem Verein daher geraten, die Corona-Soforthilfe bei der IBB zu beantragen. Ob der Verein rechtlich dazu berechtigt war, die Hilfen zu beantragen, habe man dagegen nicht geprüft.

Corona-Hilfe stand dem Verein tatsächlich nicht zu

Nach den Förderrichtlinien des Corona-Soforthilfe-Fonds der IBB konnten im März 2020 zwar auch gemeinnützige Vereine die Corona-Soforthilfe beantragen, allerdings nur wenn die Vereine gewerbliche Tätigkeiten in ausreichendem Umfang nachweisen konnten. Das war bei diesem Verein, der lediglich über eine Cafeteria verfügte, nicht der Fall. Somit stand ihm die beantragte Corona-Hilfe nicht zu.

Polizeieinsatz unverhältnismäßig

Laut der Pressesprecherin des Vereins sei die Polizei mit insgesamt acht Einsatzwagen angerückt, um die Räumlichkeiten des Vereins zu durchsuchen – aus ihrer und auch aus unserer Sicht völlig unverhältnismäßig. Es ist zwar richtig, dass der Verein es versäumt hat, seine Antragsberechtigung vorher von einem Rechtsanwalt rechtlich überprüfen zu lassen. Allerdings stellt sich an dieser
Stelle auch die Frage, warum die IBB den Antrag des Vereins überhaupt genehmigt und die Hilfe von 14.000 Euro ausgezahlt hat, obwohl der Verein dazu nicht berechtigt war.

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Dieser Fall steht stellvertretend für eine Vielzahl von Fällen in der Praxis, in denen die zuständigen Behörden oder die auszahlenden Finanzinstitute eine Mitschuld tragen. Denn diese genehmigen die Anträge von NPOs oder Unternehmen und zahlen die Gelder aus, obwohl tatsächlich kein Anspruch hierauf besteht. Dass dafür im Gegenzug die NPOs mit strafrechtlichen Ermittlungen konfrontiert werden und Hausdurchsuchungen mit massivem Polizeiaufgebot dulden müssen, kann nicht richtig sein. Ferner waren insbesondere zu Beginn des Jahres 2020 die Situation so unübersichtlich und die Förderrichtlinien so missglückt, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass Anträge gestellt wurden, für die im Nachhinein kein Anspruch besteht. Mit Sorge beobachten wir, dass die Behörden offenbar meinen, dass alle Anträge, die – nach Auffassung der Behörden – unrechtmäßig sind, auch in betrügerischer Absicht gestellt wurden. In den von uns vertretenen Fällen haben wir hingegen bislang die Erkenntnis gewonnen, dass die strafrechtlichen Vorwürfe meist unberechtigt sind.

Hilfe bei Beantragung von Corona-Hilfen und Verteidigung bei Subventionsbetrug

Dieser Fall zeigt, dass NPOs nicht im Alleingang Corona-Hilfen beantragen sollten. Sie sollten sich stets vorher an einen Experten für Gemeinnützigkeitsrecht und/oder für Fördermittel wenden, der anhand der einschlägigen Förderrichtlinien prüft, ob die NPO zur Beantragung der Corona-Hilfe berechtigt ist. Unsere Experten unterstützen Sie gerne dabei.

Und auch wenn Sie bereits im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen stehen, sind wir an Ihrer Seite. Unsere Anwälte für Strafrecht unterstützen verantwortliche Personen von NPOs, die im Verdacht stehen, unberechtigte Corona-Hilfen erhalten zu haben oder befürchten, die Hilfen zu Unrecht beantragt zu haben. Wir besprechen mit Ihnen, welche Handlungsoptionen Sie haben, unterstützen Sie beim weiteren Vorgehen gegen die Behörden und verteidigen Sie selbstverständlich auch vor Gericht, sofern sich das Strafverfahren nicht außergerichtlich niederschlagen lässt.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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