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Cookie-Einwilligungen müssen aktiv angekreuzt werden

Cookie-Einwilligungen müssen aktiv angekreuzt werdenViele Internetseiten verwenden heutzutage Cookies, um das Verhalten der Nutzer nachzuvollziehen oder individuelle Werbung zu schalten. Wer die mit diesen Cookies verbundenen Vorteile nutzen möchte, muss dafür eine Einwilligung der Nutzer einholen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) reichen vorangekreuzte Schaltflächen auf Webseiten nicht aus. Eine Einwilligung wäre in diesem Fall unwirksam. Vielmehr muss der Haken aktiv gesetzt werden.

Was sind Cookies?

Cookies ordnen den Benutzern von Internetseiten individuell Kennungen zu. Dadurch können diese Internetseiten Nutzer wiedererkennen. Vielfach werten sie jedoch auch das Nutzungsverhalten aus. In den meisten Fällen müssen Nutzer einer Verwendung von Cookies zuvor zustimmen. Ist die Zustimmung erfolgt, werden Informationen auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert oder auf dessen Daten zugegriffen.

Zustimmung muss aktiv erfolgen

Die Zustimmung ist laut BGH nur wirksam, wenn sie vom Nutzer aktiv vorgenommen wurde (sogenanntes opt-in).

Ein Online-Glücksspielanbieter hatte Nutzer in einem vorgeschriebenen Einwilligungstext über die Verwendung von Cookies informiert. Die Cookies sollten dazu eingesetzt werden, das Surf- und Nutzungsverhalten der Gewinnspielteilnehmer auf Webseiten von Werbepartnern durch einen Werbeanalysedienst auszuwerten. Die Einwilligung war schon voreingestellt, weil sie von Anfang an mit einem Haken in dem entsprechenden Feld versehen wurde. Die Nutzer konnten diese jedoch selber wieder entfernen (sogenanntes opt-out).

EuGH legt Einwilligung nutzerfreundlich aus

Nach dem deutschen Telemediengesetz (TMG) ist der Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder der Marktforschung zulässig, wenn der Nutzer dem nicht widerspricht. Die Datenschutz-Grundverordnung fordert jedoch eine aktive Einwilligung.

Nach anfänglichen Unsicherheiten, wie der Begriff der Einwilligung auszulegen ist, hatte der BGH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Klärung gebeten. Dieser hatte daraufhin entschieden, dass eine aktive Einwilligung nicht in einem vorausgefüllten Ankreuzkästchen zu sehen ist, welches der Nutzer zur Verweigerung der Einwilligung abwählen muss.

Weitreichender Schutz der Privatsphäre

Der BGH machte in seinem Urteil auch deutlich, dass es bei der Einwilligung nicht darauf ankommt, ob die gespeicherten und abgerufenen Informationen personenbezogene Daten sind. Denn die europäischen Gesetze schützen nicht nur personenbezogene Daten, sondern insgesamt die Privatsphäre von Internetnutzern.

Unwirksame Einwilligungen und unnötige Kosten drohen

Der Glücksspielanbieter wurde infolgedessen nicht nur zur Unterlassung dieser Einwilligungspraxis verurteilt, sondern musste auch die Abmahnkosten der Klägerin zahlen.

Das zeigt, dass eine rechtmäßige Umsetzung von Cookie-Einwilligungen nicht nur vor nachträglichen Anpassungen und unwirksamen Einwilligungen schützt, sondern auch zusätzliche Kosten erspart. Es ist überdies damit zu rechnen, dass Aufsichtsbehörden aktiv werden und die bisherige Praxis sanktionieren, bei der man per „Ok“-Klick oder durch vorausgefüllte Cookiebanner eine Einwilligung erteilt hat.

Unsere Experten beraten Sie gerne umfassend zum Einsatz von Cookies auf Ihrer Website.

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Michael Rudolf Kissler

Rechtsanwalt Michael Rudolf Kissler berät als Of Counsel in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht, Compliance, IT-Recht und Datenschutz. Zu seinen Mandanten gehören insbesondere FinTechs, Start-ups, mittelständische Unternehmen und Unternehmer.

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