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Chefarztambulanz und Krankenhaus-Cafeteria: Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

Chefarztambulanz und Krankenhaus-Cafeteria: Zweckbetrieb oder wirt-schaftlicher Geschäftsbetrieb?Das Finanzgericht (FG) Münster musste sich kürzlich mit zwei wichtigen Fragen zur Besteuerung von gemeinnützigen Krankenhäusern beschäftigen. Bei beiden Fragen ging es jeweils um ein klassisches Problem im Gemeinnützigkeitsrecht: Die richtige Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zum Zweckbetrieb bzw. steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Streit zwischen Krankenhaus und Finanzamt

In dem Fall vor dem FG Münster stritt sich ein Krankenhaus in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) mit dem Finanzamt um hohe Steuernachzahlungen. Der Grund: Zwischen den Parteien war streitig, wie die Einnahmen aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Chefarztambulanzen sowie die Ausgaben im Hinblick auf die verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken in der Cafeteria an Mitarbeiter des Krankenhauses steuerlich zu behandeln waren. Das Krankenhaus selbst ordnete die Einnahmen dem Zweckbetrieb und die Ausgaben dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Der Vorteil: Während die Einnahmen im Zweckbetrieb steuerlich begünstigt waren, minderten die Betriebsausgaben den steuerpflichtigen Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Einnahmen sind steuerpflichtig und Ausgaben nicht abziehbar

Das Finanzamt war jedoch gegenteiliger Ansicht und ordnete die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Ausgaben dem Zweckbetrieb zu. Die Folge: Die Einnahmen aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Chefarztambulanzen waren vollständig körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig und die Betriebsausgaben aus der verbilligten Abgabe von Speisen und Getränken an Mitarbeiter des Krankenhauses nicht mehr abziehbar. Das Finanzamt begründete seine Ansicht damit, dass nur Einnahmen aus „typischen Krankenhausleistungen“ steuerlich im Zweckbetrieb begünstigt werden können. Bei den Behandlungen der Chefarztambulanzen handele es sich jedoch nicht um typische Krankenhausleistungen. Denn diese haben die Ärzte nicht im Rahmen ihrer Eigenschaft als Krankenhausärzte ausgeführt, sondern wie praktizierende niedergelassene Ärzte im Rahmen ihrer eigenen freiberuflichen Nebentätigkeit. Ferner seien die Betriebsausgaben der Cafeteria dem Zweckbetrieb zuzuordnen, da diese durch den Krankenhauszweckbetrieb veranlasst seien.

Einnahmen aus Überlassung gehören zum Zweckbetrieb

Der Streit landete schließlich vor dem Finanzgericht (FG) Münster. Das Gericht entschied zunächst zugunsten des Krankenhauses, dass die Einnahmen aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Chefarztambulanzen dem Zweckbetrieb zuzuordnen seien. Bei den ambulanten Behandlungen der Chefarztambulanzen handle es sich um typische Krankenhausleistungen, da ein enger Zusammenhang zum Krankenhausbetrieb bestehe. So werden die ambulanten Behandlungen von hauptberuflich angestellten Ärzten, mit Geräten und in den Räumlichkeiten des Krankenhauses erbracht. Ferner dürfe die Nebentätigkeit die Dienstaufgaben der Ärzte im Krankenhaus nicht beeinträchtigen. Die Nebentätigkeit der Krankenhausärzte in der Chefarztambulanz stelle somit – wie der Name verrät – eben nur eine (unbedeutende) Nebentätigkeit dar, die nichts an der Eigenschaft der Ärzte als Krankenhausärzte ändere. Die Einnahmen aus der Überlassung seien daher dem Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen und somit steuerlich zu begünstigen.

Auch Ausgaben der Cafeteria gehören zum Zweckbetrieb

Dagegen habe das Finanzamt zu Recht die Ausgaben der Cafeteria, die in Zusammenhang mit der vergünstigten Abgabe von Speisen und Getränken an Krankenhausmitarbeiter standen, dem Zweckbetrieb zugeordnet. Denn die Ausgaben waren maßgeblich durch den Krankenhauszweckbetrieb veranlasst. Der Grund: Das Krankenhaus hatte sich arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine verbilligte Verköstigung anzubieten. Da die Mitarbeiter jedoch allesamt im Krankenhauszweckbetrieb beschäftigt waren, waren auch die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben dem Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen.

Entscheidung steht im Einklang mit BFH-Rechtsprechung

Wir halten die Entscheidung des FG Münster für richtig. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat es zu Recht die Einnahmen aus der Überlassung dem Krankenhauszweckbetrieb zugeordnet. Denn laut dem BFH sind Ärzte nicht nur dann als Krankenhausärzte einzustufen, wenn sie im Rahmen ihrer Anstellung im Krankenhaus tätig werden, sondern auch dann, wenn sie im Krankenhaus einer erlaubten Nebentätigkeit nachgehen. Ebenfalls halten wir es für richtig, dass das Gericht die Ausgaben der Cafeteria dem Krankenhauszweckbetrieb zugeordnet hat. Denn hier kommt es allein auf die Ursache für die Ausgaben an – und die lag eindeutig beim Krankenhauszweckbetrieb.

Hinweis

Dieser Fall zeigt erneut, wie kompliziert die richtige Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu den vier Sphären einer NPO sein kann. Erschwerend kommt gerade bei Krankenhäusern hinzu, dass viele Themen auch sozialversicherungsrechtlich geprägt sind. Es ist daher wenig verwunderlich, dass das FG Münster die Revision zugelassen hat, damit der BFH Rechtssicherheit für die zahlreichen gemeinnützigen Krankenhäuser durch ein höchstrichterliches Urteil schaffen kann. Wenn auch Sie unsicher sind, ob Ihre Einnahmen und Ausgaben korrekt den buchhalterischen Sphären zugeordnet sind, sprechen Sie uns gerne an.

FG Münster, Urteil v. 13.01.2021 – 13 K 365/17 K, G, F

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Anwaltliche Beratung für Krankenhäuser und Kliniken
Abgrenzung von Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb oft schwierig

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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