
Am. 01.04.2024 ist das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis in Kraft getreten. Im Zusammenhang mit diesem gleichermaßen umstrittenen wie lang erwarteten Gesetz hat der Begriff der Cannabis Social Clubs (CSC) zunehmend an Popularität gewonnen. Wir klären die Bedeutung dieses Begriffs sowie die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen zur Gründung eines CSC.
Was sind Cannabis Social Clubs?
Cannabis Social Clubs sind Vereinigungen zum Anbau und der Abgabe von Cannabis an die Mitglieder dieser Vereinigung. Ihre Organisationsform wird meist die eines eingetragenen Vereins sein. Obwohl der Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen erst ab 01.07.2024 erlaubt ist, gibt es bereits jetzt Cannabis Social Clubs, die aber bisher als primäre Zielsetzung die Legalisierung des Konsums von Cannabis verfolgten. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass eine Vereinssatzung auch künftige Ziele enthalten kann, solange zumindest auch Ziele verfolgt werden, die Grundlage gegenwärtiger, legaler Vereinstätigkeit sein können. In der Satzung des Vereins muss dabei auch vermerkt werden, dass der Anbau und die Weitergabe von Cannabis im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geschehen und erst dann erfolgen soll, wenn die gesetzliche Grundlage dazu gegeben ist.
Wichtige gesetzliche Regelungen im Cannabisgesetz
Die Anbauvereinigung muss die Einhaltung der strengen Vorgaben des Cannabisgesetzes (CanG) sowie der allgemeinen Vorgaben für Anbauvereinigungen gewährleisten. Wer einen Cannabis Social Club gründen möchte, muss die folgenden Vorgaben des zweiten Abschnitts des CanG beachten:
§ 16 CanG: Eine Anbauvereinigung darf maximal 500 Mitglieder haben. Diese müssen mindestens 18 Jahre alt sein und schriftlich oder elektronisch versichern, in keinem anderen Anbauverein bereits Mitglied zu sein. Mitglieder der Anbauvereinigung müssen ihren Wohnsitz und ihr Alter mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachweisen. Wohnsitzänderungen müssen der Vereinigung gemeldet werden. In der Satzung muss eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten festgelegt sein.
§ 17 CanG: Der Anbau darf nur von den Mitgliedern gemeinschaftlich erfolgen. Die Mitglieder haben entsprechend beim Anbau aktiv mitzuwirken. Volljährige, geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV dürfen beschäftigt werden. Der Anbau hat in einer Art zu erfolgen, bei der Gesundheitsrisiken minimiert werden.
§ 18 CanG: Es sind regelmäßig Stichproben des angebauten Materials zu nehmen. Nicht weitergabefähiges Material ist unverzüglich zu vernichten.
§ 19 CanG: Es darf nur innerhalb des befriedeten Besitztums angebauter Cannabis in Reinform als Marihuana oder Haschisch an Mitglieder der Anbauvereinigung weitergegeben werden. Das Cannabis darf nur von Mitgliedern der Anbauvereinigung an andere Mitglieder innerhalb des befriedeten Besitztums weitergegeben werden. Die Empfänger müssen dabei persönlich anwesend sein. Die Anbauvereinigung muss eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft in der Anbauvereinigung durchführen. An die Mitglieder darf pro Tag maximal 25 Gramm Cannabis abgegeben werden. An Mitglieder im Alter von 18 bis 20 Jahren darf pro Monat maximal 30 Gramm, an Mitglieder ab 21 Jahren maximal 50 Gramm abgegeben werden. Die Empfänger dürfen das Cannabis nicht an Dritte weitergeben. Das Cannabis darf auch von der Anbauvereinigung nicht versandt oder geliefert werden.
§ 20 CanG: Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) darf nur innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung und an die in § 20 Abs. 1 CanG genannte Personen weitergegeben werden. An andere Anbauvereinigungen darf Vermehrungsmaterial nur zur Qualitätssicherung abgegeben werden, wobei auch dabei weder Versand noch Lieferung erlaubt ist.
§ 21 CanG: Das Cannabis und das Vermehrungsmaterial dürfen nur in neutralen Verpackungen weitergegeben werden. Es muss ein Beipackzettel mit den in § 21 CanG aufgeführten Angaben ausgehändigt werden.
§ 22 CanG: Die Anbauvereinigung muss sicherstellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf das Cannabis oder das Vermehrungsmaterial haben. Das befriedete Besitztum muss durch Umzäunungen, einbruchssichere Türen und Fenster oder andere geeignete Maßnahmen gesichert werden. Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis ist zwischen unmittelbar miteinander verbundenen Teilen des befriedeten Besitztums erlaubt. Bei Transport zwischen nicht direkt miteinander verbundenen Teilen des befriedeten Besitztums sind die Vorgaben des § 22 Abs. 3, 4 CanG zu beachten.
Antrag auf Erlaubnis einer Anbauvereinigungen
Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat dabei folgende Angaben zu enthalten:
Zunächst müssen die persönlichen Daten und elektronischen Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder der Anbauvereinigung, der sonstigen vertretungsberechtigten Personen und entgeltlich Beschäftigten, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten, angegeben werden. Weiterhin erforderlich ist ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung.
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Auch muss die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung, die Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des Gebäudeteils angegeben werden. Gleiches gilt für die Größe bzw. voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmetern.
Es bedarf zudem einer Angabe über die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden. Überdies müssen die Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gem. § 22 Abs. 1, § 11 CanG dargelegt werden. Hierzu gehört auch die Angabe persönlicher Daten und elektronischer Kontaktdaten des nach § 23 Abs. 4 Satz 2 CanG ernannten Präventionsbeauftragten sowie ein Nachweis seiner nach § 23 Abs. 4 Satz 5 CanG nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse. Nicht zuletzt muss auch das gem. § 23 Abs. 6 CanG zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept eingereicht werden.
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