Die Bundesregierung hat kürzlich der Anpassung der deutschen Vorschriften zum Spendenabzug (§ 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG) zugestimmt.
Die deutschen Vorschriften zum Spendenabzug hinken den europäischen Vorgaben derzeit noch hinterher. Die aktuellen Regelungen beschränken den Spendenabzug zum Teil noch immer auf inländische Empfängerkörperschaften, obwohl der EuGH entschieden hatte, dass auch grenzüberschreitende Spenden abzugsfähig sein müssen. Der Gesetzgeber ist daher aufgerufen, die deutschen Regeln zeitnah an das Gemeinschaftsrecht anzupassen.
Hinweis: Die geplanten Korrekturen im deutschen Recht ändern freilich nichts an der Tatsache, dass die Finanzämter Spenden ins europäische Ausland weiterhin mit Argusaugen betrachten werden. Das deutsche Recht ist nur auf den ersten Blick „auslandsfreundlich“. Tatsächlich wird es nur wenigen ausländischen Organisationen gelingen, die strengen Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts zu erfüllen. Nur dann aber sind ausländische Organisationen spendenempfangsberechtigt! Größere Spenden ins Ausland sollten daher auf keinen Fall vor einer gründlichen Prüfung der Abzugsfähigkeit und einer Rücksprache mit dem Finanzamt getätigt werden.