Der Bundesrechnungshof nimmt die Leistungen, welche dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, in den Blick. Dabei stößt er sich sowohl an der Qualifikation bestimmter Tätigkeiten als Zweckbetrieb wie auch insgesamt an der umsatzsteuerlichen Privilegierung für Zweckbetriebe gemeinnütziger Einrichtungen.
In seiner an den Bundestag gerichteten Stellungnahme macht der Bundesrechnungshof Vorschläge für eine künftige Ausgestaltung der ermäßigten Umsatzsteuer. Unter anderem plädiert er für die Abschaffung des § 68 Nr. 9 AO, nach dem private Einrichtungen zur entgeltlichen Grundlagenforschung als Zweckbetriebe gelten. Die damit verbundene Privilegierung sei gemeinschaftsrechtswidrig, wie der EuGH bereits für die entgeltliche Forschungstätigkeit von Hochschulen festgestellt habe. Ebenso solle § 68 Nr. 3 a, c AO abgeschafft werden, der Werkstätten für behinderte Menschen sowie Integrationsprojekte als Zweckbetriebe qualifiziert, wenn diese mindestens zu 40% schwerbehinderte Menschen beschäftigen. In der Vergangenheit sei es häufig zu rechtlichen Missbräuchen gekommen, da diese Einrichtungen bewusst in Lieferketten für hochwertige Wirtschaftsgüter einbezogen wurden. Der von den Einrichtungen geltend gemachte hohe Vorsteuerabzug wurde dann meist an den Lieferanten weitergegeben, während der Weiterverkauf umsatzsteuerlich begünstigt war.
Der Bundesrechnungshof greift darüber hinaus ganz allgemein die umsatzsteuerliche Besserstellung der Leistungen von Zweckbetrieben gemeinnütziger Einrichtungen an. Nach dem Gemeinschaftsrecht sei der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur zulässig, wenn die Leistungen für wohltätige Zwecke oder für soziale Sicherheit erbracht würden. Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht hingegen privilegiere derzeit neben den kirchlichen und mildtätigen zahlreiche weitere gemeinnützige Zwecke. Nach Ansicht des Bundesrechungshofes sei damit der Spielraum des Gemeinschaftsrechtes weit überschritten.
Hinweis: Die Liste der Leistungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, ist seit Jahren in der Kritik. Der Bundesrechnungshof bezieht nun auch die Leistungen gemeinnütziger Zweckbetriebe in die Diskussion mit ein. Laut Presseberichten plant die Bundesregierung, die ermäßigte Umsatzsteuer noch in diesem Jahr zu reformieren.
Bundesrechnungshof, Unterrichtung v. 28.06.2010, Bundesrechnungshof-Drs. 17/2290.