Vereinsmitglieder sollen künftig bei der Ausführung satzungsmäßiger Vereinsarbeiten nur noch sehr eingeschränkt haften und damit in den Genuss der gleichen Haftungserleichterungen kommen, die bereits seit Ende 2009 für Vereinsvorstände gelten. Im Vergleich zu den ursprünglichen Gesetzesplänen sind die Erleichterungen allerdings mittlerweile erheblich beschnitten worden.
Die gute Nachricht zuerst: Nach dem Gesetzesentwurf entfällt die Haftung eines Vereinsmitgliedes gegenüber dem Verein, wenn das Mitglied a) eine Vergütung erhält, die die Ehrenamtspauschale (500 EUR/Jahr) nicht übersteigt, b) der Schaden in Ausführung einer satzungsmäßigen Aufgabe des Vereins eingetreten ist und c) das Mitglied weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Ist der Schaden einem Dritten entstanden, hat das Mitglied einen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit gegen den Verein.
Weitere Erleichterungen werden darüber hinaus aber wohl nicht kommen: Das gilt zum einen für Haftungserleichterungen unbeteiligter Vereinsvorstände bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten. Auch die Zuständigkeit der Amtsgerichte als Registergerichte für registerrechtliche Anträge, um so den Weg zum Notar zu sparen, steht auf der Kippe. Schließlich lehnt die Bundesregierung den Vorschlag ab, eine Mustersatzung für Vereine einzuführen, um deren Gründungen zu erleichtern.
Hinweis: Der Gesetzesentwurf liegt nun beim Bundestag. Von der Zustimmung zu den Regelungen zur Haftungserleichterung für Vereinsmitglieder ist auszugehen. Das Gesetz soll dann nach seiner Verkündung in Kraft treten, was bereits in der zweiten Jahreshälfte der Fall sein könnte.
Dass der Gesetzgeber von der Idee einer Vereins-Mustersatzung abrückt, dürfte übrigens zu begrüßen sein. Die durchwachsenen Erfahrungen der Praxis mit der steuerlichen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften, aber speziell auch mit den Musterformularen für die (nicht gemeinnützige) Unternehmergesellschaft („Mini“-GmbH) verlangen nicht nach einer Wiederholung. Individuelle Gestaltungen lassen sich nun einmal nicht nach Schema F umsetzen. Außerdem bergen Mustersatzungen stets die Gefahr, dass Gründer aus falsch verstandener Sparsamkeit nicht passgenaue Standardlösungen „einkaufen“, die nach kurzer Zeit sowieso einer – dann teureren – individuellen Überarbeitung bedürfen.