Seit Juli 2011 ersetzt der Bundesfreiwilligendienst den bisherigen Zivildienst, der im Zuge der Aussetzung der Wehrpflicht entfiel. Die Regelung der steuerlichen Behandlung der Bezüge aus einem entsprechenden Dienstverhältnis steht allerdings noch aus. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung gibt das Bayerische Landesamt für Steuern nun bekannt, dass man sich auf Bund-Länderebene auf die vorläufige Einkommensteuerfreiheit der Bezüge (Bar- wie Sachlohn) geeinigt habe, was der alten Rechtslage zum Zivildienst entspricht.
Hinweis: Die (vorläufige) Einkommensteuerfreiheit des Bundesfreiwilligendienstes entbindet betroffene Arbeitgeber aber nicht von ihren lohnsteuerlichen Pflichten. Für entsprechende Arbeitnehmer ist ggf. ein steuerpflichtiger Lohn von 0,- Euro zu melden.
BayLfSt, Verfügung v. 24.10.2011, Az. S 2331.1.1-1/9 St32.