In dem bedeutenden Verfahren um den Gemeinnützigkeitsstatus von Attac hatte das Hessische Finanzgericht am 10.11.2016 entschieden, dass der Verein die Grenzen politischer Aktivitäten in den Streitjahren nicht überschritten hat. Nun liegt die lang erwartete schriftliche Urteilsbegründung des Gerichts vor. Gleichzeitig teilt das Finanzgericht in seiner Pressemitteilung mit, dass das Finanzamt als unterliegende Partei Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat.
Politisch aktive NPOs bleiben im Unklaren
Die Entscheidung in der Sache Attac ist damit leider noch nicht rechtskräftig. Gemeinnützige Körperschaften, deren Aktivitäten Berührungspunkte mit politischen Themen haben, müssen sich notgedrungen mit der seit bereits drei Jahren unklaren Situation abfinden.
Entscheiden wird der BFH aber zunächst nicht in der Sache selbst. Erst einmal ist im Rahmen der NZB zu klären, ob ein Zulassungsgrund vorliegt. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn eine klärungsbedürftige, höchstrichterlich bisher noch nicht entschiedene Frage von grundsätzlicher und damit allgemeiner Bedeutung vorliegt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel vorliegt. Es geht also vornehmlich um grundsätzliche, allgemeine Rechtsfragen.
Video: Wie viel politische Betätigung ist erlaubt?
Nichtzulassungsbeschwerden haben selten Erfolg
An die NZB werden sehr hohe Anforderungen gestellt, weshalb der größte Teil der Beschwerden daher auch scheitert. 2016 waren laut Jahresbericht des BFH lediglich 13% der NZB, die von steuerpflichtigen Personen eingelegt wurden, begründet. Der äußerst strenge Maßstab muss auch für den Fall der Einlegung der Beschwerde durch das Finanzamt in Sachen Attac gelten. Auch das Finanzamt muss die Gründe der NZB dezidiert darlegen.
Zu berücksichtigen ist hier, dass das Hessische Finanzgericht in seiner Urteilsbegründung immer wieder frühere Entscheidungen des BFH zitiert, seine Entscheidung mithin auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung stützt und die bereits geltenden Grundsätze aus den früheren Entscheidungen des BFH konsequent auf den Einzelfall Attac anwendet. Es kann daher mit Spannung erwartet werden, wie das Finanzamt seine Beschwerde begründet und ob der BFH nach der üblichen strengen Prüfung die Revision hier überhaupt zulässt.
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Die vollständige Urteilsbegründung können Sie hier downloaden.
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